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Informationen zum Dokument  BGer U 78/2006  Materielle Begründung
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BGer U 78/2006 vom 04.04.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 78/06
 
Urteil vom 4. April 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Parteien
 
B.________, 1956, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. Dezember 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________, geboren 1956, war seit 1. April 1977 für die Firma X.________, im Tunnelbau tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. Mai 2001 zog er sich durch einen Schlag auf das rechte Knie bei der Arbeit mit einem eisernen U-Profil eine vordere Kreuzbandruptur sowie eine mediale Meniskus- und Seitenbandläsion zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2004 sprach sie ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 31 % ab 1. Juli 2003 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 7.5 % zu. Sowohl B.________ als auch die Pensionskasse der Firma X.________ reichten eine Einsprache ein. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2004 erhöhte die SUVA den Invaliditätsgrad auf 44 % und wies im Übrigen die Einsprachen ab.
 
B.
 
Die von B.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 28. Dezember 2005 ab.
 
C.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht; nachfolgend: Bundesgericht) führen mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, eine höhere Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen. Vorinstanz und SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG und Art. 8 ATSG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
Anzufügen bleibt, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend ist, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
 
3.
 
Streitig ist einerseits das Invalideneinkommen bzw. die seiner Ermittlung zugrunde gelegte zumutbare Arbeitsfähigkeit, andererseits die Höhe der Integritätsentschädigung.
 
4.
 
4.1 Im Bericht vom 16. Oktober 2001, mithin fünf Monate nach dem Unfall, erwähnte Dr. med. M.________, Oberarzt, Klinik für Orthopädie, Spital Y.________, erstmals ein massives muskuläres Defizit. Am 13. Februar 2002 hielt er einen Ausrutscher des Versicherten auf einer Leiter fest, der eine Verschlechterung brachte. Die Quadrizepsmuskulatur sei völlig insuffizient. Gemäss Bericht vom 20. März 2002 hatte der Versicherte eine intensive kräftigende Physiotherapie aufgenommen. Er habe noch tief im Kniegelenk lokalisierte Schmerzen, die ihn an einem maximalen Kraftaufbau hindern würden. Am 8. Mai 2002 hielt Dr. med. M.________ fest, am auffälligsten sei immer noch die leichte Atrophie, weshalb die Physiotherapie weitergeführt werden sollte. Gemäss Bericht vom 10. Juli 2002 habe der Versicherte mal bessere und mal schlechtere Intervalle. Es sei immer wieder Rücksprache mit der Therapeutin genommen worden und der Versicherte habe die Physiotherapie konsequent durchgeführt. Aktuell imponiere vor allem ein persistierendes Kraftdefizit, welches auch durch intensivste Therapie nicht verbessert werden konnte. Dementsprechend liege eine signifikante, persistierende Schmerzproblematik vor, welche die definitive Krafteinleitung verhindere. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ging Dr. med. M.________ von einer ganztägigen Arbeit bei halbem Rendement (Anweisungen an die Mitarbeiter sitzend vom Fahrzeug aus) in der angestammten Tätigkeit als Vorarbeiter aus.
 
4.2 In der abschliessenden Untersuchung vom 4. Februar 2003 hielt der Kreisarzt, Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, als verbleibende Unfallfolgen eine Restinstabilität mit verlängerter vorderer Schublade sowie einen verlängerten Weg des medialen Seitenbandes am rechten Knie fest. Er betonte die Wichtigkeit einer Muskelrekonditionierung und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 66 2/3 % aus. In der gleichentags vorgenommenen Beurteilung des Integritätsschadens kam Dr. med. D.________ auf eine Einbusse von 7.5 %.
 
4.3 Dr. med. M.________ sprach sich am 25. März 2003 dafür aus abzuklären, ob die persistierende Muskelschwäche im Quadrizeps durch eine Femoralisläsion oder eine andere neurologische Ursache bedingt sei. In seinem Bericht vom 10. Juni 2003 diagnostizierte er nebst der persistierenden leichten medialen und vorderen Knieinstabilität bei Status nach Knieluxation und VKB-Rekonstruktion eine schwere Quadrizepsatrophie rechts, elektromyelographisch ohne Hinweise auf Denervation. Auf Grund der weiteren Abklärungen ergebe sich eine sehr schwierige Situation, da im Prinzip nur noch eine Reoperation Hilfe bringen könne. Dieser stünden aber die Quadrizepsschwäche und die Alteration des femoropatellären Gelenkes entgegen. Der Versicherte sei zu 75 % arbeitsunfähig entsprechend einer halbtägigen leichten Arbeit. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die SUVA erscheine viel zu optimistisch.
 
4.4 Die BEFAS ging in ihrem Bericht vom 14. Juni 2004 davon aus, ein ganztägiger Einsatz sei nur noch bei angepassten Arbeiten möglich. Behinderungsangepasst seien Tätigkeiten wie die Mitarbeit oder eine Aufsichtsfunktion in einem produktiven Betrieb. Diese könnten ganztägig bei einer Gesamtleistung von 80 % ausgeführt werden. Auf Grund der ungeklärten kardialen und ophthalmologischen Situation könne der Versicherte keine gewerblichen Personentransporte oder Lastwagenfahrten vornehmen. Ebenfalls sollten Arbeiten an gefährdenden Maschinen unterbleiben. Auch seien Arbeiten mit Staub-, Rauch- oder Lärmexposition zu vermeiden. Bezüglich des Knies seien ganztags leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne langzeitige positionsmonotone Haltungen möglich. Selten einmal seien Gewichte bis 25 kg kurz zu heben und zu tragen. Kardiopulmonal solle die Arbeit nicht schweisstreibend und schwer sein.
 
4.5 Dr. med. S.________, Facharzt für Chirurgie, Versicherungsmedizin, SUVA, kam am 6. September 2004 nach eingehendem Aktenstudium zum Schluss, die kreisärztliche Einschätzung der Integritätsentschädigung von 7.5 % sei zutreffend, da die Beweglichkeit frei, die Trophik normal und radiologisch nur eine leichte Arthrose gegeben sei. Die mässige Quadrizepsatrophie sei prinzipiell reversibel, weil neurologisch keine Lähmung vorliege. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit schloss er sich der Einschätzung der BEFAS an. Eine leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit auf ebenem Boden sei ganztags zumutbar. Wegen des Knies seien keine weiteren Einschränkungen gegeben.
 
4.6 Am 20. Dezember 2004 diagnostizierte Dr. med. M.________, nunmehr Leitender Arzt, u.a. eine schwere Quadrizepsatrophie rechts ohne Hinweise auf Denervation. Der Versicherte habe muskuläre und kapsuläre Restbeschwerden infolge des Knietraumas. Es bestehe eine mässiggradige Restinstabilität. Bezüglich des Kniegelenks sei der Versicherte bei einer körperlich leichten Wechselbelastung mit vorwiegend sitzender Tätigkeit auf ebenem Boden voll arbeitsfähig. Das Tragen von Lasten bis 15 kg sei über kürzere Distanzen auf ebenem Boden zumutbar. In der angestammten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsunfähig.
 
4.7 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde reicht der Versicherte den Bericht des Dr. med. M.________, zwischenzeitlich Co-Chefarzt, vom 31. Januar 2006 ein, in welchem dieser nebst den bekannten Diagnosen nunmehr eine persistierende, schwere, therapieresistente Quadrizepsatrophie rechts, ohne Hinweis auf Denervation, bei reflektorischer Schonhaltung auf Grund der Schmerzen aufführte. Die Quatrizepsatrophie wäre infolge der normalen Innervation problemlos auftrainierbar. Auf Grund der zwischenzeitlich ermittelten Beinlängendifferenz von 8 mm sowie der Patella alta (1.5 cm) lasse sich die Quadrizepsmuskulatur aber auch ohne Denervation nicht auftrainieren. Es sei schwierig zu sagen, inwiefern die Patella alta und die fehlende Kraft direkt zusammenhängen würden. Wegen der einschiessenden Schmerzen könne davon ausgegangen werden, dass der Kraftaufbau infolge einer reflektorischen Hemmung nicht möglich sei. Dies könne der Versicherte kaum willkürlich beeinflussen. Diese Situation wirke sich wie eine Parese aus. Schliesslich sprach sich Dr. med. M.________ für eine Neubeurteilung bezüglich der funktionellen Einschränkungen aus, da man dem Versicherten zu viel zumute.
 
5.
 
5.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die SUVA nur für die Kniebeschwerden aufzukommen hat, nicht aber für die im Vordergrund stehenden kardialen und pulmonalen Leiden, da diese in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Mai 2001 stehen.
 
5.2 Der Bericht des Dr. med. M.________ vom 31. Januar 2006 ist über ein Jahr nach dem für den Sachverhalt massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids verfasst worden, weshalb er für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nur insofern von Bedeutung sein kann, als er sich auf den Gesundheitszustand vor dem 28. September 2004 bezieht (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4).
 
5.3 Mit der Vorinstanz ist für die Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf den Bericht der BEFAS vom 14. Juni 2004 abzustellen. Dieser Bericht erging nicht nur in Kenntnis sämtlicher bisheriger Arztberichte (Dr. med. M.________, Kreisarzt, etc.), sondern auch unter Einbezug der Erkenntnisse aus den praktischen Arbeitsabklärungen. Bezüglich des Knies ist demnach von der Zumutbarkeit von ganztags leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ohne langzeitige positionsmonotone Haltungen und mit seltenem Heben oder Tragen von Gewichten bis zu 25 kg auszugehen. Die weiteren beschriebenen Einschränkungen und die Beschränkung auf eine Gesamtleistung von 80 % ergeben sich aus den übrigen, unfallfremden Leiden, insbesondere der kardiopulmonalen Situation. Die SUVA hat im Einspracheentscheid zudem einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen. Diese Einschätzung wird von Dr. med. M.________ in seinem Bericht vom 20. Dezember 2004 bestätigt. Daran ändert auch der Bericht des Dr. med. M.________ vom 31. Januar 2006 nichts, da dieser nur insofern berücksichtigt werden kann, als er sich auf den Gesundheitszustand im September 2004 bezieht (vgl. E. 5.2). Eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf Grund der zwischenzeitlichen gesundheitlichen Entwicklung genügt jedenfalls nicht, um den Bericht vom 20. Dezember 2004 als unzutreffend erscheinen zu lassen, zumal Dr. med. M.________ hiefür keine einlässliche Begründung liefert und auch keine klare Abgrenzung vornimmt.
 
5.4 Da der Beschwerdeführer im Übrigen keine Einwände gegen die Ermittlung des Invaliditätsgrades vorbringt und aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach diese unzutreffend wäre, ist der Invaliditätsgrad von 44 % gemäss Einspracheentscheid vom 28. September 2004 zu bestätigen.
 
6.
 
6.1 Zweck der Integritätsentschädigung ist der Ausgleich immaterieller Unbill, indem die versicherte Person, welche durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der Integrität erleidet, den dadurch entgangenen Lebensgenuss mit Hilfe einer Entschädigung wenigstens teilweise kompensieren können soll (RKUV 2004 Nr. U 508 S. 265 E. 5.3.1, U 105/03). Für die Ermittlung der "dauernden erheblichen Schädigung" ist somit die mutmassliche zukünftige Entwicklung des Gesundheitszustandes ausschlaggebend. Ob in Anbetracht dieses Grundgedankens auch der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Bericht des Dr. med. M.________ vom 31. Januar 2006 zu berücksichtigen ist, kann offen bleiben, da er im hier massgebenden Punkt (Quadrizepsatrophie) nichts Neues bringt, sondern vielmehr die früher vertretene Einschätzung bestätigt, wonach eine schwere Atrophie vorliegt, welche auch durch intensives Training nicht wiederaufbaubar sei (vgl. Berichte vom 20. Dezember 2004, vom 10. Juni und 25. März 2003 sowie vom 10. Juli 2002).
 
6.2 Dr. med. D.________ setzte sich in seinem Abschlussbericht vom 4. Februar 2003 nicht mit der von Dr. med. M.________ bis zu diesem Zeitpunkt mehrfach erwähnten und problematisierten Quadrizepsatrophie auseinander; er hielt lediglich fest, diese sei reversibel, begründete seine dem Verlauf widersprechende Einschätzung aber nicht. In der Beurteilung des Integritätsschadens erwähnte Dr. med. D.________ die Atrophie überhaupt nicht. Dr. med. S.________ erachtete anderthalb Jahre später (Aktennotiz vom 6. September 2004) die Quadrizepsatrophie ebenfalls als reversibel, da neurologisch keine Lähmung vorliege. Obwohl Dr. med. M.________ die Atrophie zwischenzeitlich als schwer bezeichnete und die gescheiterten Bemühungen zum Muskelaufbau schilderte, begründete Dr. med. S.________ seine gegenteilige Ansicht nicht weiter. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sich bei den Akten keine Ergebnisse einer fachärztlichen neurologischen Untersuchung finden lassen, obwohl Dr. med. M.________ eine entsprechende Abklärung bereits im März 2003 für angebracht hielt. Bei dieser Aktenlage ist die Sache an die SUVA zurückzuweisen, damit sie nach erneuter Abklärung über den Anspruch auf Integritätsentschädigung neu verfüge.
 
7.
 
Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Hauptbegehren auf Zusprechung einer höheren Invalidenrente. Hingegen obsiegt er teilweise im Punkt der Integritätsentschädigung, sodass er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung hat (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 28. September 2004 bezüglich der Integritätsentschädigung aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 4. April 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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