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Informationen zum Dokument  BGer I 669/2006  Materielle Begründung
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BGer I 669/2006 vom 28.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 669/06
 
Urteil vom 28. März 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Arnold.
 
Parteien
 
V.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Roland Strauss, Blumenrain 20, 4001 Basel,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 21. April 2006.
 
In Erwägung,
 
dass sich die 1964 geborene V.________, verheiratet und Mutter zweier Kinder, am 28. Februar 2003 unter Hinweis auf seit Mai 2001 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Rückenleiden und Gelenkschmerzen) bei der IV-Stelle Basel-Landschaft zum Leistungsbezug (Rente) anmeldete,
 
dass die Verwaltung die beruflich-erwerblichen und die medizinischen Verhältnisse abklärte, wobei sie u.a. Berichte der Dres. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. März 2003 und C.________, Innere Medizin, FMH für Rheumatologie, vom 21. März 2003, der Rheumatologischen Universitätsklinik am Spital X.________ vom 2. Oktober 2002 und des Spitals Y.________, Rehabilitation/Akutgeriatrie, vom 22. Mai 2002 beizog sowie je ein Administrativgutachten des Dr. med. F.________, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, vom 22. April 2004 und des Dr. med. G.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2004 einholte,
 
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. März 2005 einen Anspruch auf Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 11 % verneinte,
 
dass die Verwaltung auf Einsprache hin an ihrem Standpunkt festhielt (Entscheid vom 19. Dezember 2005),
 
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft die dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 21. April 2006),
 
dass V.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen lässt, unter Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Verbeiständung, sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und "das Kantonsgericht Basel-Landschaft anzuweisen, die Frage der Erwerbsfähigkeit respektive der Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der festgestellten Fibromyalgie respektive somatoformen Schmerzstörung sowie aufgrund der rheumatologischen Leiden durch eine Oberexpertise abklären zu lassen und die Angelegenheit nach Vorliegen dieser Expertise erneut zu beurteilen",
 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 18. Januar 2007 abgewiesen und V.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- eine Frist von 14 Tagen angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert Frist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde,
 
dass V.________ den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt hat,
 
dass die Vorinstanz die für den Anspruch auf Invalidenrente einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen wird (zum Umfang des Rentenanspruchs: Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung; zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten: BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen; zu den Voraussetzungen, unter denen einer somatoformen Schmerzstörung und einer Fibromyalgie ausnahmsweise invalidisierender Charakter zukommt: BGE 130 V 352 und BGE 132 V 65),
 
dass das kantonale Gericht zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführerin eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar sei,
 
dass diese in Nachachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der daraus fliessenden Pflicht zur umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) getroffene Feststellung betreffend (Rest-)Arbeitsfähigkeit tatsächlicher Natur und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397),
 
dass das kantonale Gericht seinen Standpunkt einlässlich begründet hat und seine Feststellung betreffend (Rest-)Arbeitsfähigkeit nach Lage der Akten auf Grund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich unrichtig ist,
 
dass der von der Vorinstanz - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. statt vieler: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 - getroffene Verzicht auf ergänzende Beweisvorkehren mit Blick darauf, dass der rechtserhebliche Sachverhalt mittels mehrerer fachärztlicher Gutachten abgeklärt worden ist, vor Bundesrecht stand hält (Art. 104 lit. a OG)
 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung) und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG),
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG und ohne Schriftenwechsel (nicht veröffentlichte Urteile vom 15. März 2006 [C 26/06] und vom 13. September 2004 [H 45/04] erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Panvica, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 28. März 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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