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Informationen zum Dokument  BGer U 304/2006  Materielle Begründung
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BGer U 304/2006 vom 27.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 304/06
 
Urteil vom 27. März 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Parteien
 
T.________, 1965, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Henrik Uherkovich, Schlösslistrasse 9a, 3001 Bern,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
T.________, geboren 1965, erlitt am 22. Oktober 2001 einen Arbeitsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm deswegen mit Wirkung ab 1. Oktober 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integriätseinbusse von 25 % zu (Verfügung vom 17. August 2004 und Einspracheentscheid vom 9. November 2004).
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Mai 2006 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die SUVA an, eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 29 % seit 1. Oktober 2004 festzusetzen.
 
C.
 
T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 41 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an die SUVA zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
 
Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 13. Mai 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
3.
 
Streitig sind die Höhe des Validen- und des Invalideneinkommens, welche der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegen. Die Integritätsentschädigung ist vor- und letztinstanzlich unangefochten geblieben.
 
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ein Valideneinkommen von Fr. 70'287.- anzunehmen anstelle des von der Vorinstanz eingesetzten von Fr. 64'287.-. Letzteres setzt sich zusammen aus einem Betrag von Fr. 58'287.-, welchen der Versicherte bei der Firma B.________ AG im Jahr 2004 hätte verdienen können, was unbestritten ist, und einem Nebenverdienst von Fr. 6'000.-. Indessen macht der Beschwerdeführer geltend, er würde als Gesunder auch weiterhin, wie vor seinem Unfall im Oktober 2001, einer Nebenbeschäftigung nachgehen und könnte dabei einen beträchtlichen Nebenverdienst erzielen, nicht nur die von der Vorinstanz angerechneten Fr. 6'000.-, sondern das Doppelte.
 
Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto im Jahr 2001 von Mai bis Dezember einen beachtlichen Nebenverdienst von Fr. 7'745.- erzielt, davon Fr. 7'232.- bei der Firma C.________. Für die früheren Jahre (seit der Einreise des Versicherten in die Schweiz im Jahr 1990) sind hingegen überhaupt keine Nebenverdienste ausgewiesen. Damit liegt weder eine kontinuierliche Steigerung der Nebentätigkeit vor, wie geltend gemacht wird, noch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195) erstellt, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin solch beachtliche Nebenverdienste hätte erzielen können, zumal die Abklärungen der SUVA ergeben haben, dass die Firma C.________ dem Versicherten aus wirtschaftlichen Gründen kündigen musste. Somit bleibt offen, ob und in welchem Umfang er weiterhin einer Nebenbeschäftigung hätte nachgehen können. Damit muss es mit dem vom kantonalen Gericht angenommenen Nebenverdienst von Fr. 6'000.- bzw. dem Valideneinkommen von insgesamt Fr. 64'287.- sein Bewenden haben.
 
3.2 Zu prüfen bleibt das Invalideneinkommen. Die SUVA hat es, nachdem der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, gestützt auf ihre Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) ermittelt. Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere vier dieser Tätigkeiten als geeignet und beantragt, auf den entsprechenden Durchschnittslohn abzustellen. Rechtsprechungsgemäss sind indessen mindestens fünf DAP-Blätter heranzuziehen (BGE 129 V 472), weshalb diesem Begehren nicht stattzugeben ist. Das kantonale Gericht hat die von der SUVA vorgenommene Bemessung des Invalideneinkommens im Übrigen mittels Beizuges eines Tabellenlohnes verifiziert, welche Ermittlung in allen Teilen richtig ist und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird. Sie hat zum selben Ergebnis und teilweiser Gutheissung der Beschwerde durch das kantonale Gericht mit Zusprechung einer Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 29 % geführt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 27. März 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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