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Informationen zum Dokument  BGer U 164/2006  Materielle Begründung
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BGer U 164/2006 vom 27.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 164/06
 
Urteil vom 27. März 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter U. Meyer, Frésard,
 
Gerichtsschreiber Scartazzini.
 
Parteien
 
S.________, 1957, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,
 
gegen
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft,
 
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Magnolienstrasse 3, 8008 Zürich.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 26. Januar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1957 geborene S.________ erlitt am 4. Juli 2004 einen Auffahrunfall. Im Spital X.________, wo sie bis zum 8. Juli 2004 hospitalisiert war, wurde die Diagnose einer Commotio cerebri sowie einer HWS-Distorsion diagnostiziert. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) übernahm als obligatorischer Unfallversicherer zunächst die Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen, stellte aber mit Verfügung vom 29. November 2004 fest, dass es sich um einen leichten Unfall gehandelt habe, weshalb ein adäquater Kausalzusammenhang der gesundheitlichen Beschwerden mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit zu diesem Unfall in jedem Fall zu verneinen sei. Sie habe daher keine Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen und die bereits erbrachten Leistungen würde sie regressweise zurückfordern. Dies bestätigte die Zürich mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005.
 
B.
 
Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben und beantragen, die gesetzlichen Leistungen seien ihr weiterhin zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei Vorliegen eines HWS-Distorsions- und/ oder eines Schädelhirntraumas dürften bei gegebenem natürlichem Kausalzusammenhang die Leistungen mangels Adäquanz so lange nicht eingestellt werden, als noch eine Besserung des Gesundheitszustandes möglich sei, wobei die Heilung im vorliegenden Fall längst noch nicht eingetreten sei. Mit Entscheid vom 26. Januar 2006 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde insofern gut, als es feststellte, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum 29. November 2004 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen habe, während die Sache zur Beurteilung eines weitergehenden Leistungsanspruchs an die Zürich zurückgewiesen werde.
 
C.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Entschädigungsfolge das Rechtsbegehren auf direkte Verpflichtung der Zürich zur weiteren Erbringung der gesetzlichen Leistungen stellen.
 
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die für die Beurteilung der Frage der Kausalität geltenden Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
3.
 
3.1 Die Vorinstanz befand, zumindest bis zum 29. November 2004 habe die Zürich die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Hingegen könne der über den 29. November 2004 hinausreichende Leistungsanspruch, namentlich der für die Vornahme der Adäquanzbeurteilung massgebende Zeitpunkt des Abschlusses des normalen, unfallbedingten Heilungsprozesses, anhand der vorhandenen Unterlagen nicht beurteilt werden, weshalb die Sache insoweit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.
 
3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet den kantonalen Entscheid indem sie geltend macht, die Zürich habe ihre Abklärungspflicht verletzt, weil sie in Missachtung des Grundsatzes eines raschen und einfachen Verfahrens bezüglich Weiterführung oder Abschluss der Behandlung nach dem 29. November 2004 kein ärztliches Zeugnis eingeholt habe; auch der Vorinstanz wäre es zumutbar gewesen, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein Beweismittel in der Form eines ärztlichen Berichts beim behandelnden Arzt zu erheben. Die Beschwerdeführerin erneuert diesen Beweisantrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und macht geltend, der Heilungsprozess sei immer noch nicht abgeschlossen.
 
Diese wie auch die übrigen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nichts am entscheidenden Punkt zu ändern, dass die für die Aufrechterhaltung der Leistungspflicht über den 29. November 2004 hinaus massgeblichen Verhältnisse weder geklärt noch dokumentiert sind. Der Rückweisungsentscheid, welcher diesbezüglich sämtliche Rechte der Beschwerdeführerin wahrt, lässt sich weder materiell- noch verfahrensrechtlich beanstanden.
 
4.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 27. März 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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