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Informationen zum Dokument  BGer I 1029/2006  Materielle Begründung
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BGer I 1029/2006 vom 27.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 1029/06
 
Urteil vom 27. März 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
Parteien
 
L.________, 1968, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2006.
 
In Erwägung,
 
dass L.________ am 1. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht; nachfolgend: Bundesgericht) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2006 erhoben hat,
 
dass das seit 1. Januar 2007 in Kraft stehende Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; AS 2006 1205) auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), weshalb das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) massgebend bleibt,
 
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um Leistungen der Invalidenversicherung handelt, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung, AS 2006 2004),
 
dass L.________ in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat,
 
dass das Bundesgericht mit Entscheid vom 1. Februar 2007 die unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und L.________ aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Entscheids einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, sowie angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass der als Gerichtsurkunde zugestellte Entscheid mit dem postalischen Vermerk «nicht abgeholt» an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
 
dass eine derartige Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt,
 
dass die Sendung, wenn der Adressat nicht angetroffen wird und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird, in jenem Zeitpunkt als zugestellt gilt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen gemäss den von der Post gestützt auf Art. 11 des Postgesetzes vom 30. April 1997 erlassenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen», so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 127 I 31, 123 III 492, 119 V 89 E. 4b/aa S. 94, je mit Hinweisen),
 
dass diese Rechtsprechung auch für den Fall gilt, in welchem der Rechtssuchende der Post einen Zurückbehaltungsauftrag gegeben hat (Urteile des Bundesgerichts 1P.404/2006 vom 12. September 2006, E. 3.2 und 3.3, und 2P.120/2005 vom 23. März 2006, E. 3 und 4, sowie BGE 127 I 31 E. 2b S. 34 und 123 III 492).
 
dass, wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, bzw. ohne einen Vertreter zu beauftragen, nötigenfalls während seiner Abwesenheit für ihn zu handeln, eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen hat, sofern die Zustellung eines behördlichen Aktes während der Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94 mit Hinweisen),
 
dass der Beschwerdeführer auf Grund der am 1. Dezember 2006 erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes rechnen musste,
 
dass das Bundesgericht anlässlich der zweiten Zustellung des Entscheids mit Schreiben vom 22. Februar 2007 den Beschwerdeführer darauf hinwies, dass der Entscheid vom 1. Februar 2007 als am 19. Februar 2007 zugestellt gelte, diese zweite Zustellung keine neuen Fristen auslöse und er ein allfälliges Fristerstreckungsgesuch innert der gesetzten Frist zu stellen habe,
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2007 nicht um eine Fristerstreckung ersucht, sondern infolge seines Zurückbehaltungsauftrags an die Post den Entscheid vom 1. Februar 2007 und das Schreiben vom 22. Februar 2007 als nichtig erachtet und im Übrigen materielle Ausführungen macht,
 
dass - wie erwähnt - auch bei Zurückbehaltungsaufträgen eine Sendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, mithin am 19. Februar 2007, als zugestellt gilt,
 
dass der Beschwerdeführer demnach innert der am 5. März 2007 abgelaufenen Frist weder den Kostenvorschuss bezahlt noch ein Fristerstreckungsgesuch gestellt hat,
 
dass auf das mit Schreiben vom 4. März und 20. März 2007 erneut gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht weiter einzugehen ist, da über die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses mit Entscheid vom 1. Februar 2007 rechtskräftig entschieden worden ist,
 
dass sich der Beschwerdeführer die Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist entgegenhalten lassen muss und die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen hat,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 27. März 2007
 
Im Namen des Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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