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Informationen zum Dokument  BGer C 288/2006  Materielle Begründung
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BGer C 288/2006 vom 27.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
C 288/06
 
Urteil vom 27. März 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Hofer.
 
Parteien
 
B.________, 1973, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 21. April 2006 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den 1973 geborenen B.________ wegen Verletzung der Meldepflicht für die Dauer von 20 Tagen ab 30. März 2006 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte habe auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat März 2006 nicht vermerkt, dass er in diesem Monat einen Zwischenverdienst erzielt habe. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 fest.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. Oktober 2006 teilweise gut, indem es die Einstellungsdauer von 20 auf 15 Tage reduzierte.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht B.________ geltend, er habe das Formular irrtümlich falsch ausgefüllt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen sei.
 
Die Arbeitslosenkasse und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem In-Kraft-Treten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 27. Oktober 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (ARV 2004 S. 190, C 242/01). Eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung ist darüber hinaus aber auch gegeben, wenn eine Verletzung der im AVIG oder in den dazugehörenden Verordnungen festgeschriebenen Melde- oder Auskunftspflichten (z.B. Art. 42 Abs. 1 AVIV) oder der Pflichten gemäss Art. 28 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 ATSG (je in Kraft seit 1. Januar 2003) in Verbindung mit Art. 1 AVIG vorliegt. Bei diesen Pflichten handelt es sich, entsprechend der mit dem In-Kraft-Treten des ATSG aufgehobenen früheren Regelung des Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG, um Mitwirkungspflichten im Sinne von Obliegenheiten (vgl. BGE 130 V 385 E. 3.1.2 S. 387). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen (ARV 2004 S. 190, C 242/01). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 385 E. 3.1.2 S. 387 mit Hinweis). So ist beispielsweise die versicherte Person verpflichtet, der Kasse einen erzielten Zwischenverdienst zu melden (ARV 2006 S. 69, C 158/05; SVR 1997 ALV Nr. 80 S. 243). Im Gegensatz zum Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG ist das subjektive Kriterium der Absicht, d.h. des Wissens und Willens, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken oder zu erwirken versuchen, nicht Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 851).
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer hat im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat März 2006" die Frage, ob er in diesem Monat bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, verneint. Dabei hat er unbestrittenermassen ab dem 13. März 2006 einen Zwischenverdienst erzielt. Das kantonale Gericht hat erwogen, nachdem der Versicherte bereits auf dem Formular für die Kontrollperiode Juli 2005 eine Frage wahrheitswidrig mit nein beantwortet habe und deswegen mit Verfügung vom 5. September 2005 für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden sei, müsse ihm spätestens ab diesem Zeitpunkt klar gewesen sein, dass das korrekte und sorgfältige Ausfüllen der Formulare wichtig sei und falsche Angaben mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert würden. Ob ein Formular versehentlich oder absichtlich falsch ausgefüllt werde, sei unerheblich, da auch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfülle. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass mit dem wahrheitswidrigen Ausfüllen des Formulars für die Kontrollperiode März 2006 eine Meldepflichtverletzung vorliege, die die Arbeitslosenkasse zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung geahndet habe. Daran würden weder der geltend gemachte gesundheitliche Zustand noch die erfolgte Rückzahlung etwas ändern.
 
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet der Versicherte erneut ein, er habe das Formular nicht absichtlich, sondern aus Versehen falsch ausgefüllt. Zudem habe er sich für die ungewollt falsche Angabe bei der Arbeitslosenkasse entschuldigt und die zuviel bezogenen Leistungen zurückbezahlt. Im Unterschied zu anderen Sozialversicherungszweigen (vgl. den gestützt auf Art. 1 Abs. 2 AVIG im Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht anwendbaren Art. 21 Abs. 1 ATSG), ist in der Arbeitslosenversicherung eine Leistungskürzung bereits bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehen (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV; BGE 124 V 225 E. 4d S. 232). Das als Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG erzielte Einkommen war für die Bemessung des Taggeldanspruchs von Bedeutung. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst sein. Insbesondere macht er keine konkrete psychische Störung namhaft, die ihn am korrekten Ausfüllen, nötigenfalls unter Beizug einer Drittperson, gehindert hätte. Ein Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden und Meldepflichtverletzung ist aufgrund der Akten jedenfalls nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, wie bereits das kantonale Gericht dargetan hat. Des Weitern hat der Versicherte nicht etwa vergessen, eine der gestellten Fragen zu beantworten, sondern er hat bei der Frage nach der Erwerbstätigkeit das Feld "nein" angekreuzt. Somit hat er nicht nur seine Meldepflicht verletzt, sondern auch eine unwahre Angabe gemacht. Nachdem er auf dem einzureichenden und handschriftlich zu unterzeichnenden Formular ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass das unwahre oder nur teilweise Ausfüllen Sanktionen auslösen könne, hätte er den einzelnen Fragen und Antworten erhöhte Aufmerksamkeit schenken müssen. Unerheblich ist, dass der Versicherte seinen Personalberater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum über den besagten Zwischenverdienst informiert hat. Die gegenüber unzuständigen Stellen erwähnte Tätigkeit entbindet nicht von der Pflicht der ordnungsgemässen Deklaration bei der hiefür zuständigen Arbeitslosenkasse (ALV 2006 S. 69, C 158/05). Indem der Beschwerdeführer die Frage nach einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausdrücklich verneinte, hat er somit den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt. Die nach Art. 30 AVIG verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann zusätzlich zu einer Rückforderung gemäss Art. 95 AVIG erfolgen, da mit letzterer lediglich der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird (SVR 1997 ALV Nr. 80 S. 243).
 
4.
 
Mit Bezug auf die Einstellungsdauer hat das kantonale Gericht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft geltend macht, dass er den Zwischenverdienst nicht absichtlich verheimlicht hat, zumal es sonst keinen Sinn mache, dass er diesen dem Personalberater gemeldet habe. Es ging daher von einem leichten Verschulden aus und setzte die Sanktion, da es sich um die zweite Meldepflichtverletzung innerhalb der Rahmenfrist handelt, in Anwendung von Art. 45 Abs. 2bis AVIV, im oberen Bereich eines leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV) auf 15 Einstelltage fest. Dies ist in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 27. März 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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