VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer B 93/2005  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer B 93/2005 vom 21.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
B 93/05
 
Urteil vom 21. März 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Parteien
 
R.________, 1956, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Fürsprecherin Ursula Zimmermann, Zentralstrasse 53, 2501 Biel,
 
gegen
 
Sammelstiftung Vita der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
 
21. Juni 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
M.________, seit 27. September 1985 mit R.________ verheiratet, ist seit langem bei der Firma X.________ AG in Z.________ angestellt. Am 10. Mai 1999 zahlte ihm die Pensionskasse der Firma X.________ AG eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 37'129.20 aus, nachdem M.________ im Gesuch angegeben hatte, er verlasse die Schweiz endgültig. In der Folge nahm er jedoch die Arbeit bei der Firma X.________ AG wieder auf. Die Pensionskasse der Firma X.________ AG wurde per 17. Dezember 2003 liquidiert und am 3. Februar 2004 im Handelsregister gelöscht. Seit 1. Januar 2004 lässt die Firma X.________ AG die berufliche Vorsorge bei der Sammelstiftung Vita der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft durchführen.
 
Mit Urteil des Gerichtspräsidenten I des Gerichtskreises II Biel-Nidau vom 4. September 2002 wurde die Ehe zwischen R.________ und M.________ geschieden. In Ziff. 10 des Urteils wurde die Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft, Vorsorgewerk Firma X.________ AG, angewiesen, von der Austrittsleistung des Ehemannes Fr. 2'355.50 auf das Konto der Ehefrau bei der Helvetia Patria zu überweisen. In Ziff. 11 des Urteilsdispositivs wurde der Ehemann verpflichtet, als Ausgleich für die im Jahre 1999 erfolgte Barauszahlung seiner Ehefrau Fr. 18'584.60 zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten von Fr. 500.- vom Zeitpunkt an, in welchem die Unterhaltspflicht für die eine Tochter wegfalle. Auf Appellation der Ehefrau hin setzte der Appellationshof des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Mai 2003 den Aufteilungsschlüssel auf 50 % unter Einbezug der am 10. Mai 1999 an den Ehemann erfolgten Barauszahlung in Höhe von Fr. 37'169.20 fest. Am 26. Juni 2003 ist der Entscheid in Rechtskraft erwachsen.
 
B.
 
Nach Überweisung der Sache durch den Appellationshof des Kantons Bern wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 21. Juni 2005 die Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft an, vom Vorsorgekonto von M.________ einen Betrag von Fr. 7'716.15 samt Zins ab 26. Juni 2003 bis zum Auszahlungszeitpunkt auf ein von R.________ noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. Hinsichtlich der am 10. Mai 1999 an M.________ erfolgten Barauszahlung von Fr. 37'169.20, per Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 26. Juni 2003 Fr. 43'545.15 ausmachend, stellte es die fehlende Durchführbarkeit der Teilung fest und ordnete die Zustellung der Scheidungsakten nach Eintritt der Rechtskraft an den Appellationshof des Kantons Bern an. Ferner hielt es fest, die vorsorgliche Sperrung des Vorsorgekontos des M.________ entfalle mit der Rechtskraft des Entscheides.
 
C.
 
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft anzuweisen, vom Vorsorgekonto des M.________ den Betrag von Fr. 29'488.70, zuzüglich Zins seit 26. Juni 2003 auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin zu überweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Sammelstiftung ferner anzuweisen, das bei ihr befindliche Vorsorgekonto des M.________ für allfällige Auszahlungen zu sperren.
 
Das kantonale Gericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft schliesst auf Nichteintreten der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen fehlender Passivlegitimation, beantragt zwecks Vereinfachung einen Parteiwechsel zur Sammelstiftung Vita der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft und der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. M.________ lässt sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
 
2. Das kantonale Gericht hat als Vorsorgeeinrichtung des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin die Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft im Rubrum und im Dispositiv aufgeführt. In der Vernehmlassung vom 17. November 2005, die im Namen der Sammelstiftung BVG und der Sammelstiftung Vita der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft erfolgt, wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitgeberin des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Sammelstiftung Vita angeschlossen ist. Diese erklärt sich denn auch in der Vernehmlassung vom 17. November 2005 ausdrücklich mit einem Parteiwechsel einverstanden. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Arbeitgeberin des früheren Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Vita Sammelstiftung angeschlossen. Die Parteibezeichnung ist daher entsprechend zu korrigieren, zumal sowohl die Sammelstiftung BVG wie auch die Sammelstiftung Vita von der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft vertreten sind.
 
3.
 
Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 129 V 253 Erw. 1.2, 126 V 165 Erw. 1).
 
4.
 
4.1 Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat laut Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des andern Ehegatten. Gemäss Art. 22 Abs. 1 FZG werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122, 123, 141 und 142 ZGB geteilt; die Art. 3-5 FZG sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung (vgl. Art. 24 FZG). Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen. Barauszahlungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt (Art. 22 Abs. 2 FZG).
 
Ist bei einem oder beiden Ehegatten ein Vorsorgefall bereits eingetreten oder können aus anderen Gründen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die während der Dauer der Ehe erworben worden sind, nicht geteilt werden, so ist gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB eine angemessene Entschädigung geschuldet.
 
Nach Art. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte Person bei Vorliegen bestimmter Gründe die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen. An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung gemäss Art. 5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Bei verheirateten Ehegatten ist mithin die Barauszahlung der Austrittsleistung ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft (BGE 130 V 107 Erw. 2.2 am Ende).
 
4.2 Im Scheidungsverfahren hat das erstinstanzliche Gericht den Ehemann gestützt auf Art. 124 ZGB verpflichtet, der Ehefrau als Ausgleich für die im Jahre 1999 erfolgte unzulässige Barauszahlung den Betrag von Fr. 18'584.60 zu bezahlen, und zwar in monatlichen Raten von Fr. 500.- vom Zeitpunkt an, in welchem die Unterhaltspflicht für die eine Tochter wegfalle. Auf Appellation der Ehefrau hin setzte der Appellationshof des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. Mai 2003 den Aufteilungsschlüssel auf 50 % unter Einbezug der am 10. Mai 1999 an den Ehemann erfolgten Barauszahlung in Höhe von Fr. 37'169.20 fest. Nach Überweisung der Sache durch das Appellationsgericht stellte die Vorinstanz als Berufsvorsorgegericht in Übereinstimmung mit dem Appellationshof die Fälschung der Unterschrift der Ehegattin durch den Ehegatten und damit die Unzulässigkeit der Barauszahlung fest. Anders als der Appellationshof ist sie indessen der Auffassung, der Ausgleich könne nur über Art. 124 ZGB durch das Scheidungsgericht erfolgen.
 
4.3 Normalerweise ist in derartigen Konstellationen das Vorsorgeguthaben nicht mehr vorhanden und der benachteiligte andere Ehegatte hat - abgesehen von der Anwendung des Art. 124 ZGB im Rahmen des Scheidungsverfahrens - einzig noch die Möglichkeit, sich an die frühere Vorsorgeeinrichtung seines Ehegatten zu halten. Dies ist hier bereits deshalb nicht mehr möglich, weil der Arbeitgeber des beigeladenen früheren Ehemannes in der Zwischenzeit die Vorsorgeeinrichtung gewechselt hat und die ursprüngliche Vorsorgeeinrichtung, welche die unzulässige Barauszahlung vorgenommen hatte, liquidiert und im Register gelöscht worden ist. Im vorliegenden Fall stellt sich die wohl eher singuläre Frage, wie eine während der Ehe vorgenommene, nach Art. 5 Abs. 2 FZG unzulässige Barauszahlung im Rahmen der Ehescheidung zu behandeln ist, wenn der versicherte Ehegatte nach wie vor einer Vorsorgeeinrichtung angehört und noch Kapital in der zweiten Säule vorhanden ist.
 
4.4 Hat ein Ehegatte dem Barauszahlungsbegehren nicht schriftlich zugestimmt, so ist eine Barauszahlung unzulässig (Art. 5 Abs. 2 FZG). Im Verhältnis unter den Ehegatten hat dies zur Folge, dass der Anspruch auf hälftige Teilung nach Art. 122 ZGB bestehen bleibt (Baumann/Lauterburg, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 27 zu Art. 122 ZGB; Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. April 1999, publiziert in SJZ 97 [2001] S. 84). Diese Rechtsfolge ist umso mehr angezeigt, als die Vorschrift des Art. 122 ZGB eine der wichtigsten Errungenschaften des neuen Scheidungsrechts darstellt und der Entschädigungsanspruch nach Art. 124 ZGB dort nicht mehr hilft, wenn das Vorsorgeguthaben verbraucht oder so verschoben worden ist, dass der vollstreckungsrechtliche Zugriff nicht mehr gewährleistet wäre (Urteil der II. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 29. August 2003, 5C.90/2003; publiziert in Pra 2004 S. 119 Nr. 24 S. 120 Erw. 3).
 
Im Falle einer ohne Zustimmung des andern Ehegatten vorgenommenen und damit ungültigen Barauszahlung ist daher in erster Linie der versicherte Ehegatte zum Ausgleich verpflichtet und zwar - sofern möglich - nach Art. 122 ZGB. Dieser Artikel bezweckt den gerechten Interessenausgleich zwischen den Ehegatten und soll Versorgungslücken für die versicherten Ereignisse wie Alter und Invalidität verhindern (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 10 Vorbemerkungen zu Art. 122-124 ZGB). Erst in zweiter Linie kann sich der andere Ehegatte an die Vorsorgeeinrichtung halten, wenn diese im Zusammenhang mit der Barauszahlung eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden kann (BGE 130 V 103, Urteil S. vom 2. Februar 2004 [B 45/00; auszugsweise in SZS 2004 S. 464 publiziert], Urteil A. vom 10. Februar 2004 [B 87/00; auszugsweise in SZS 2004 S. 461 publiziert]). Auch wenn der Vorsorgeeinrichtung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, bleibt die Barauszahlung im Verhältnis unter den Ehegatten ungültig. Wenn im Zeitpunkt der Ehescheidung noch Vorsorgekapital vorhanden ist, um die unzulässige Barauszahlung ganz oder teilweise im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen, so hat demzufolge grundsätzlich der pflichtwidrig handelnde Ehegatte dafür einzustehen. Bei der Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB ist eine unzulässige Barauszahlung daher so zu behandeln, wie wenn sie nicht erfolgt wäre. Art. 22 Abs. 2 letzter Satz FZG findet in solchen Fällen daher keine Anwendung.
 
4.5 Im vorliegenden Fall steht unbestrittenermassen fest, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin deren Unterschrift gefälscht hat. Des Weitern ist aufgrund der Akten erstellt, dass er über eine genügend hohe Austrittsleistung verfügt, um der Beschwerdeführerin unter Einschluss der unzulässigen Barauszahlung die Hälfte gestützt auf Art. 122 ZGB auszugleichen (Schreiben der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft vom 8. März 2005). Die der Beschwerdeführerin unter Einschluss der unzulässigen Barauszahlung zustehende Hälfte der Austrittsleistung beträgt unbestrittenermassen Fr. 29'488.70 nebst Zins seit 26. Juni 2003. Entsprechend ist die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehemannes zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 29'488.70 samt Zins seit der Ehescheidung zu bezahlen (dazu BGE 129 V 251; SVR 2005 BVG Nr. 1).
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenfrei, da es um einen Prozess um Versicherungsleistungen geht (vgl. Erw. 3 hievor und Art. 134 OG). Die unterliegende Vorsorgeeinrichtung hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2005 aufgehoben und es wird die Sammelstiftung Vita der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft verpflichtet, vom Vorsorgekonto von M._______ einen Betrag von Fr. 29'488.70 zuzüglich Zins seit 26. Juni 2003 auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin bei der "Zürich" Versicherung, Vertrag Nr. 55'963, zu überweisen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Der Kostenvorschuss von Fr. 1'700.- wird der Beschwerdeführerin rückerstattet.
 
4.
 
Die Sammelstiftung Vita der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, R.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern, dem Appellationshof des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen, der Helvetia Patria, Basel, und M.________ zugestellt.
 
Luzern, 21. März 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).