VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5C.223/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5C.223/2006 vom 21.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.223/2006 /bnm
 
Beschluss vom 21. März 2007
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Riemer,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
Parteien
 
X.________ (Ehefrau),
 
Berufungsklägerin,
 
vertreten durch Advokat Erik Wassmer,
 
gegen
 
Y.________ (Ehemann),
 
Berufungsbeklagten,
 
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Schilliger,
 
Gegenstand
 
Ehescheidung,
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) vom 6. Juni 2006.
 
Das Bundesgericht hat nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 4. September 2006, mit der X.________ (Ehefrau) gegen Dispositiv-Ziffer I.5 des Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) vom 6. Juni 2006 Berufung erhebt,
 
in Erwägung,
 
dass am 1. Januar 2007 das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten, der angefochtene Entscheid jedoch vorher ergangen ist, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG),
 
dass die Berufungsklägerin gegen den erwähnten Entscheid im gleichen Punkt auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat,
 
dass die erkennende Abteilung mit Urteil vom heutigen Tag die staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I.5 des vorinstanzlichen Entscheids aufgehoben hat,
 
dass die Berufung dadurch gegenstandslos geworden ist,
 
dass die Gerichtsgebühr bei diesem Ausgang der Berufungsklägerin aufzuerlegen ist (Art. 156 Abs. 6 OG),
 
dass die Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nachsucht,
 
dass die Voraussetzungen von Art. 152 Abs. 1 und 2 OG erfüllt sind und dem Armenrechtsgesuch daher zu entsprechen und der Berufungsklägerin in der Person ihres Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben ist,
 
beschlossen:
 
1.
 
Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
 
2.
 
Dem Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird entsprochen, und der Berufungsklägerin wird in der Person von Advokat Erik Wassmer ein Rechtsbeistand beigegeben.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Berufungsklägerin auferlegt, einstweilen jedoch auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4.
 
Advokat Erik Wassmer wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
 
5.
 
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Zivil- und Strafrecht) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. März 2007
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).