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Informationen zum Dokument  BGer 2A_53/2007  Materielle Begründung
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BGer 2A_53/2007 vom 21.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.53/2007/ble
 
Urteil vom 21. März 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Parteien
 
Y.________,
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt
 
Gian Andrea Danuser,
 
gegen
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
 
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
 
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der aus dem ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) stammende X.________ (geb. 1982) reiste am 9. November 1998 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das am 6. August 1999 abgewiesen wurde. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 wurde er jedoch vorläufig aufgenommen. Als der Bundesrat mit Beschluss vom 11. August 1999 die kollektive vorläufige Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus dem Kosovo per 16. August 1999 aufhob, wurde X.________ eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2000 eingeräumt. In der Folge tauchte er unter und die Versuche einer Ausschaffung in seine Heimat schlugen fehl.
 
Im Februar 2001 verlor X.________ bei einem schweren Unfall in der Schweiz seinen rechten Arm und wurde deswegen in der Schweiz behandelt. Nach seiner Spitalentlassung am 6. April 2001 blieb er weiterhin illegal in der Schweiz. Am 4. Dezember 2001 wurde er in A.________ festgenommen und mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft B.________ vom 5. Dezember 2001 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen mit einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Gleichentags wurde X.________ direkt aus der Polizeihaft in Ausschaffungshaft versetzt und am 8. Dezember 2001 nach Pristina ausgeschafft.
 
B.
 
Nachdem X.________ insgesamt viermal mit einem Touristenvisum zur ärztlichen Nachbehandlung in die Schweiz eingereist war, heiratete er am 16. April 2004 die Schweizer Bürgerin Y.________ (geb. 1964). Aufgrund dieser Heirat wurde X.________ eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt.
 
Am 19. Januar 2005 erhob die Ehegattin Strafklage gegen ihren ehemaligen Freund Z.________ wegen Nötigung, Drohung und Betrug. Sie machte unter anderem geltend, sie sei von Z.________ genötigt worden, mit X.________ die Ehe einzugehen. Es handle sich um eine Scheinehe. Mit Verfügung vom 29. März 2005 trat der Staatsanwalt auf die Strafklage nicht ein.
 
Bei der Befragung durch das Ausländeramt am 27. September 2005 bestätigte Y.________ ihre Aussagen vom 19. Januar 2005: Z.________ habe verlangt, dass sie einen Landsmann heirate. Sie habe X.________ zum ersten Mal im März 2004 in Anwesenheit von Z.________, der für die Heiratsvermittlung einen Geldbetrag von Fr. 25'000.-- einkassiert habe, und von zwei Onkeln gesehen. Gleich nach dem Treffen habe sie mit dem zukünftigen Ehemann auf dem Zivilstandsamt die Heirat anmelden müssen. Bis zur Heirat habe sie ihn nicht mehr gesehen. Nach der Trauung sei X.________ mit seinem Onkel nach Zürich zurückgekehrt. Zwischen ihr und X.________ habe nie eine Liebesbeziehung bestanden; er habe auch nie bei ihr gewohnt.
 
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 sowie anlässlich einer zweiten Befragung durch das Ausländeramt vom 20. Januar 2006 widerrief Y.________ ihre Aussagen. Sie habe Z.________ angezeigt, weil sie auf ihn wütend gewesen sei, und sich nachher wegen der Anzeige unter Druck gefühlt. Es handle sich bei ihrer Ehe mit X.________ nicht um eine Scheinehe.
 
C.
 
Mit Verfügung vom 15. März 2006 verweigerte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________. Dagegen erhoben die Eheleute X.________-Y.________ erfolglos Rekurs an das Justiz- und Polizeidepartement und sodann Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
 
D.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Januar 2007 beantragen Y.________ und X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2006 aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Ehemanns zu verlängern, eventuell die Sache an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. Zudem stellen sie das Begehren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
 
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
E.
 
Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2007 wurde der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; RS 173.110) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.
 
1.2 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
 
1.3 Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehegattin zusammen oder aber von ihr getrennt lebt, die Ehe besteht jedenfalls formell weiterhin. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt er somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis).
 
1.4 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dass die kantonalen Behörden davon abgesehen haben, die angebotenen Zeugen zu befragen, ist indessen nicht zu beanstanden. Es handelte sich dabei einerseits um die Nachbarn und die Kinder (geb. 1991 bzw. 1993) der Beschwerdeführerin und andererseits um deren ehemaligen Freund sowie um einen Onkel des Ehegatten, die beide bei der Vermittlung der fraglichen Heirat mitgewirkt hatten. Die kantonalen Behörden durften zulässigerweise davon ausgehen, dass von diesen Zeugen keine beweiskräftigen Erkenntnisse zu erwarten seien, und daher in vorweggenommener Beweiswürdigung auf deren Befragung verzichten (vgl. BGE 122 II 464 E. 4a S. 469).
 
3.
 
3.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers keinen Anspruch auf Erteilung der ihm - wie erwähnt - nach Absatz 1 grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können beispielsweise die Umstände und die Dauer der Bekanntschaft, der Altersunterschied sowie die drohende Wegweisung des ausländischen Ehegatten sprechen. Für die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 ANAG ist erforderlich, dass die eheliche Gemeinschaft nicht wirklich gewollt war; auf die Motive der Heirat kommt es mit anderen Worten nicht an, sofern der Wille vorhanden ist, eine Lebensgemeinschaft zu begründen (BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151 mit Hinweis).
 
3.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen ist zur Auffassung gelangt, es liege eine Scheinehe vor. Es konnte sich für diesen Schluss auf zahlreiche Indizien stützen: Der Beschwerdeführer hat geheiratet, nachdem er ohne Erfolg versucht hatte, ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu erwirken. Die Heirat erfolgte nach einem einmaligen Treffen, das ein ehemaliger Freund der Beschwerdeführerin sowie Verwandte des Beschwerdeführers arrangiert hatten. Die Auskünfte der Ehegatten betreffend die weiteren Umstände des Kennenlernens sind widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Dazu kommt, dass die Ehegattin achtzehn Jahre älter ist als der Beschwerdeführer, weder Familienangehörige noch Bekannte der Ehefrau bei der Trauung anwesend waren und die Ehegatten nach der Heirat getrennt lebten.
 
Erst als das Ausländeramt dem Beschwerdeführer die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt hatte, kam die Beschwerdeführerin auf ihre früheren Aussagen betreffend Scheinehe zurück. Ihre nachträglichen gegenteiligen Behauptungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung im September 2005, als sie ihre im Januar 2005 gegenüber der Polizei gemachten Aussagen betreffend Scheinehe vollumfänglich bestätigte, noch unter dem Druck der Anzeige, auf die bereits im März 2005 nicht eingetreten worden war, hätte stehen und handeln können. Die vom Beschwerdeführer gelieferte Rechtfertigung, sie hätten sich einige Tage vor der Befragung vom September gestritten, vermag ihrerseits nicht zu erklären, warum die Beschwerdeführerin bereits acht Monate früher die ehelichen Verhältnisse identisch geschildert hatte.
 
3.3 Die Beschwerdeführer wenden weiter ein, es hätte nicht auf die bei der Befragung vom 27. September 2005 gemachten Aussagen der Ehegattin abgestellt werden dürfen, da die Befragte nicht auf das ihr zustehende Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Wie die Vorinstanz - auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG) - zutreffend darlegt, verkennen die Beschwerdeführer dabei, dass die Ehegattin als Auskunftsperson befragt wurde, weshalb die für den Beweis durch Parteiaussagen und Zeugen geltenden kantonalen Vorschriften nicht zur Anwendung kamen und die Befragte daher nicht vorgängig über ein Recht, die Mitwirkung zu verweigern, zu belehren war. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich ein solches Recht auch nicht aus Art. 9 und Art. 13 BV. Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die Beschwerdeführerin zur Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts als Auskunftsperson und nicht als Zeugin befragt wurde.
 
3.4 Ist die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz somit nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt und daher für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG und E. 1.4 hiervor), so sind auch keine Umstände ersichtlich, welche die Folgerung der Vorinstanz, die Ehe sei nicht in der Absicht eingegangen worden, eine dauerhafte Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 7 ANAG zu führen, sondern nur, um dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen, zu entkräften vermöchten. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich; es kann auf die umfassende Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
4.
 
4.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
 
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. März 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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