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Informationen zum Dokument  BGer 4C_56/2007  Materielle Begründung
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BGer 4C_56/2007 vom 13.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.56/2007 /len
 
Urteil vom 13. März 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
 
Gerichtsschreiberin Sommer.
 
Parteien
 
X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
 
Beklagte und Berufungsklägerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
 
gegen
 
Y.________,
 
Klägerin und Berufungsbeklagte,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler.
 
Gegenstand
 
Haftung des Motorfahrzeughalters,
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 5. Dezember 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________ (Klägerin) erlitt am 11. Juli 1993 als Beifahrerin im Personenwagen ihres Ehemannes einen Verkehrsunfall. Es kam zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug, weil dieses ihren Wagen übersah. Die Klägerin musste mit dem Krankenwagen in Spitalpflege gebracht werden und das Spital Schwyz stellte im Austrittsbericht folgende Diagnose: Klinischer Verdacht auf Fraktur der 8. Rippe, HWS-Schleudertrauma/Kontusion der BWS und postkontusionelle Kopfschmerzen. Zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitete die Klägerin zu 80 % bei der A.________ in Seewen.
 
Die SUVA, obligatorische Unfallversicherung der Klägerin, stellte mit Verfügung vom 5. Juli 1995 die Taggeldzahlungen ein. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. April 1999 bestätigt.
 
Die X.________ Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte) ist die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Halters und Lenkers des Fahrzeugs, das den Unfall verursacht hat. Das Bezirksgericht Schwyz verurteilte die Beklagte am 10. Mai 2000, der Klägerin unter dem Titel "Hausfrauenschaden und Genugtuung" Fr. 341'429.50 nebst Zins zu bezahlen, unter Vorbehalt des Klagerechts für weitere Schadenspositionen.
 
B.
 
Die Klägerin belangte die Beklagte am 18. März 2002 vor dem Bezirksgericht Schwyz auf Bezahlung weiterer Schadenspositionen. Mit Urteil vom 27. Dezember 2004 verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte, der Klägerin vorübergehenden Erwerbsausfall von Fr. 203'202.-- netto (für die Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Dezember 2004), zukünftigen Erwerbsschaden von Fr. 249'221.-- netto, Renten-Direktschaden von Fr. 327'269.--, Heilungskosten von Fr. 15'204.-- und vorprozessuale Anwaltskosten von Fr. 45'000.--, je zuzüglich Zins, zu bezahlen.
 
Gegen dieses Urteil gelangte sowohl die Klägerin als auch die Beklagte mit kantonaler Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Die Beklagte beantragte, die Klage in Aufhebung des Urteils vom 27. Dezember 2004 vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin begehrte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr insgesamt Fr. 1'817'504.30 nebst Zins zu bezahlen. Das Kantonsgericht wies am 5. Dezember 2006 die Berufung der Klägerin ab und hiess diejenige der Beklagten teilweise gut. Es verurteilte die Beklagte auf Bezahlung von vorübergehendem Erwerbsausfall von Fr. 212'622.-- netto (für die Zeit vom 1. August 1995 bis 5. Dezember 2006), zukünftigem Erwerbsschaden von Fr. 87'667.-- netto, Renten-Direktschaden von Fr. 265'344.--, Heilungskosten von Fr. 14'931.-- und vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 45'000.--, je zuzüglich Zins.
 
C.
 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Beklagte, das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Streitsache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die Klägerin stellt den Antrag, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. c OG muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Zwar ist eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.). Fehl am Platz sind Rügen der Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG), Erörterungen über die Anwendung kantonalen Rechts (BGE 127 III 248 E. 2c S. 252 mit Hinweisen) und Ausführungen, die sich in unzulässiger Weise gegen tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz richten (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140, 102 E. 2.2 S. 106; 127 III 248 E. 2c, 543 E. 2c S. 547; 126 III 189 E. 2a mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbstständigen Begründungen, so müssen beide mit dem jeweils richtigen Rechtsmittel angefochten werden (BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 115 II 300 E. 2a; 111 II 398 E. 2b, je mit Hinweisen).
 
3.
 
Die Beklagte bringt vor, Gegenstand der Berufung bilde einzig die Tatsache, dass die Vorinstanz die gesetzlichen UVG-Leistungen ignoriert und dadurch Bundesrecht verletzt habe.
 
3.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil aus, die Beklagte habe in der kantonalen Berufungsbegründung geltend gemacht, das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz habe mit Entscheid vom 30. September 1998 erkannt, dass die SUVA auch über den 9. September 1995 [recte: 9. Juli 1995] hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe. Die gegen diesen Entscheid von der SUVA erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde habe das Eidgenössische Versicherungsgericht am 12. April 1999 aus formellen Gründen gutgeheissen. Infolgedessen habe die Klägerin aus formellen Gründen auf die ihr zustehenden UVG-Leistungen verzichten müssen. Da gestützt auf den Verwaltungsgerichtsentscheid die SUVA ihre Leistungspflicht zu Unrecht über den 9. Juli 1995 hinaus verneint habe, hätte die Klägerin über das vorgenannte Datum hinaus Anspruch auf Taggelder bzw. eine Rente, Heilungskosten und Integritätsentschädigung gehabt. Es gehe nicht an, die der Klägerin grundsätzlich geschuldeten UVG-Leistungen unberücksichtigt zu lassen und den gesamten, aus dem Unfall vom 11. Juli 1993 herrührenden Schaden der Klägerin auf den Haftpflichtversicherer bzw. die Beklagte zu überwälzen. Die SUVA schulde der Klägerin grundsätzlich Taggelder oder Renten, solange und soweit eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestehe. Die Klägerin als Geschädigte könne nur für jene Teile ihres Schadens den Haftpflichtversicherer belangen, die nicht durch entsprechende Versicherungsleistungen des UVG-Versicherers bzw. der SUVA abgedeckt würden (sog. Direktschaden). Folglich seien die gesamten von der SUVA geschuldeten Taggeld- und Rentenzahlungen anzurechnen, was das Bezirksgericht nicht beachtet habe. Entweder leide die Klägerin noch an den Folgen des erwähnten Unfalls, weshalb auch Leistungen des UVG-Versicherers wie Taggelder, Renten und Heilungskosten geschuldet wären, oder aber die Klägerin müsste eingestehen, dass bei ihr eben keine Unfallfolgen mehr bestünden und somit auch haftpflichtrechtlich nichts mehr geschuldet sei.
 
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass diese Vorbringen der Beklagten Noven darstellen würden. Im Verfahren vor Bezirksgericht habe sich die Beklagte lediglich insoweit zu den UVG-Leistungen geäussert, als sie ausgeführt habe, deren Einstellung sei ohne entsprechende Änderungen der medizinischen Prämissen völlig unüblich, die Begründung des "komischen" Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. April 1999 sei ihr nicht bekannt und das Urteil müsse von der Klägerin ediert werden. Mit ihren neuen Tatsachenbehauptungen, namentlich mit den behaupteten virtuellen Taggeld- und Rentenleistungen der SUVA an die Klägerin, könne sie im Berufungsverfahren nicht gehört werden, zumal sie ihr Novenrecht nicht dartue und das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bereits vorinstanzlich ins Recht gelegt worden sei. Insbesondere vermöge die Beklagte ihre neuen Tatsachenbehauptungen nicht sofort i.S.v. § 104 Ziff. 2 ZPO/SZ zu beweisen. Noch weniger sei die Beklagte mit ihren zahlreichen Beweisofferten zu hören, da sie es verpasst habe, diese im vorinstanzlichen Verfahren zu nennen.
 
Im Sinne einer selbstständigen Eventualbegründung erwog die Vorinstanz, selbst wenn die Beklagte mit ihren neuen Vorbringen gehört werden könnte, vermöchte sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So habe die SUVA mit Verfügung vom 5. Juli 1995 die Leistungen an die Klägerin auf den 9. Juli 1995 eingestellt und mit Einspracheentscheid vom 21. August 1997 daran festgehalten. Zwar habe das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. September 1998 die dagegen erhobene zweite Beschwerde der Klägerin vom 20. November 1997 gutgeheissen, den Einspracheentscheid aufgehoben und ausgeführt, die SUVA habe über den 9. Juli 1995 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Doch das Eidgenössische Versicherungsgericht habe die von der SUVA gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 12. April 1999 gutgeheissen, den kantonalen Gerichtsentscheid aufgehoben und festgestellt, dass auf die Beschwerde vom 20. November 1997 nicht einzutreten sei. Damit sei die leistungseinstellende Verfügung der SUVA vom 5. Juli 1995 in Rechtskraft erwachsen mit der Folge, dass die Klägerin aus dem Unfall vom 11. Juli 1993 von der SUVA - ausgenommen bei Rückfall oder Vorliegen von Spätfolgen - keine Leistungen mehr werde beanspruchen können. Da der Schaden der Klägerin durch keine Versicherungsleistungen der SUVA abgedeckt werde, könne die Klägerin diesen Schaden von der Beklagten als Haftpflichtige verlangen.
 
3.2 Die Rügen der Beklagten gegen die Hauptbegründung der Vorinstanz vermögen den Begründungsanforderungen der Berufung nicht zu genügen (vgl. Erwägung 2). Weder geht aus den Vorbringen der Beklagten hervor noch ist ersichtlich, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung verstossen haben soll. Die nicht näher begründete Rüge, die Vorinstanz habe eine Bundesrechtsverletzung begangen, indem sie das von Amtes wegen zu berücksichtigende Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. April 1999 aus dem Recht gewiesen habe, beruht zudem auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Entscheids. Indem die Vorinstanz das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in ihrer Eventualbegründung ausdrücklich erwähnte und kommentierte, hat sie es offensichtlich nicht aus den Akten gewiesen. Soweit in den Ausführungen der Beklagten, dass die Vorinstanz zu Unrecht ihre Vorbringen zu den virtuellen Taggeld- und Rentenleistungen der SUVA nicht gehört habe sowie auf die diesbezüglichen Berechnungen und Beweisofferten nicht eingetreten sei, eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden kann, ist die Beklagte damit im Berufungsverfahren nicht zu hören (Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG; vgl. Erwägung 2). Eine Gehörsverletzung (Art. 29 BV) könnte nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde geprüft werden; eine solche hat die Beklagte jedoch nicht erhoben.
 
Da die Beklagte die selbstständige Hauptbegründung der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich angefochten hat und diese den angefochtenen Entscheid allein zu tragen vermag, brauchen die gegen die Eventualbegründung erhobenen Rügen nicht mehr geprüft zu werden.
 
4.
 
Auf die Berufung kann demnach nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'500.-- wird der Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. März 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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