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Informationen zum Dokument  BGer C 181/2006  Materielle Begründung
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BGer C 181/2006 vom 12.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
C 181/06
 
Urteil vom 12. März 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Parteien
 
F.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Dufourstrasse 140, 8008 Zürich,
 
gegen
 
Kantonale Arbeitslosenkasse Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Kantonalen Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen vom 15. Februar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1971 geborene, als Lehrer tätige F.________ meldete sich am 7. März 2005 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügung vom 14. Juli 2005 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. April 2005 mit der Begründung, der Versicherte weise während der massgebenden Rahmenfrist (14. April 2003 bis 13. April 2005) mit 10,834 Monaten die erforderlichen 12 Monate beitragspflichtige Beschäftigung nicht aus. An diesem Standpunkt hielt die Kasse mit Entscheid vom 18. Oktober 2005 auf Einsprache hin fest.
 
B.
 
In der dagegen erhobenen Beschwerde machte F.________ den Anspruch auf Versicherungsleistungen sinngemäss mit der Begründung geltend, er habe in der Rahmenfrist während insgesamt vierzig Schulwochen in verschiedenen Stellvertretungsverhältnissen unterrichtet. Der Ferienlohnanteil im Umfang von 33,3 % sei ihm jeweils ausbezahlt worden, was bei der Ermittlung der Dauer der Beitragszeit zu berücksichtigen sei. Mit Entscheid vom 15. Februar 2006 wies die kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung Schaffhausen (nunmehr: Obergericht des Kantons Schaffhausen) die Beschwerde ab.
 
C.
 
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und des Einspracheentscheides seien ihm ab 14. April 2005 Leistungen zu gewähren. Im weiteren wird um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht.
 
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 15. Februar 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395).
 
2. Die kantonale Rekurskommission hat die Bestimmungen zur Erfüllung der Beitragszeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG [in der seit 1. Juli 2003 gültigen Fassung]) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass für die Ermittlung der Beitragszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG jeder volle Kalendermonat zählt, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt; je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Sodann bestimmt Abs. 3 des Art. 11 AVIV unter anderem, dass Zeiten, für die der Versicherte einen Ferienlohn bezogen hat, in gleicher Weise zählen.
 
3.
 
Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführer innerhalb der Beitragsrahmenfrist vom 14. April 2003 bis 13. April 2005 mindestens zwölf Monate beitragspflichtiger Beschäftigung aufweisen kann (Art. 13 Abs. 1 AVIG). In diesem Zeitraum stand der Versicherte in zahlreichen Arbeitsverhältnissen, in welchen die Entlöhnung nach Stunden erfolgte und die Ferien mit einem Zuschlag (konkret von 33,3 %) auf dem Stundenlohn abgegolten wurden.
 
3.1 Gemäss Ermittlung der Arbeitslosenkasse ergeben die Anstellungsverhältnisse insgesamt eine Beitragszeit von 10,834 Monaten. Diese Berechnung wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten. Uneinig ist man sich lediglich hinsichtlich der Berücksichtigung des Ferienzuschlages in Form von Beitragszeit. Er macht geltend, insgesamt sei er während 40 Wochen als Lehrer tätig gewesen, was mehr als einem Schuljahr von 39 Wochen entspreche. Es sei ihm als Lehrer-Stellvertreter nicht möglich gewesen, innerhalb seiner verschiedenen Arbeitsverhältnisse seine ihm zustehenden Ferien zu beziehen, da der Zweck des Einsatzes gerade darin bestehe, eine abwesende Lehrkraft zu ersetzen. Eine Nichtberücksichtigung der ihm ausbezahlten Ferienvergütung als Beitragszeit bedeute eine ungerechtfertigte Benachteiligung und sei nicht sachgerecht.
 
3.2 In BGE 130 V 492 Erw. 4 S. 495 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass die Abgeltung des Ferienanspruches in Form eines Zuschlages zum Stunden- oder Monatslohn nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Beitragszeit entsprechend der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienentschädigung führt. Dabei hielt es fest, mit der bisherigen Rechtsprechung (BGE 112 V 220 und seitherige Urteile) würden Versicherte, deren Ferienanspruch in Form eines Lohnzuschlages abgegolten wurde, so gestellt, wie wenn sie während der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Umfang der entschädigten Tage oder Wochen effektiv Ferien bezogen hätten, welche ihnen im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 AVIV als Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG angerechnet werden. Diese Praxis widersprach in zweierlei Hinsicht dem Gleichbehandlungsgebot. Zum einen benachteiligte sie alle jene Versicherten, deren Arbeitsverhältnisse innerhalb der Beitragsrahmenfrist lediglich volle Kalendermonate umfassten und die wegen der Art der Tätigkeit und/oder aus zeitlichen Gründen (Dringlichkeit) keine oder nicht alle Ferien beziehen konnten. Schlechter gestellt wurden zum andern Versicherte mit vereinbartem Lohnanspruch während den Ferien, welche aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen indessen effektiv keine oder nicht alle Ferien beziehen konnten. Aus diesen Gründen rechtfertigt die Abgeltung des Ferienanspruchs in Form eines Lohnzuschlages die Anrechnung der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienentschädigung als zusätzliche Beitragszeit nicht (BGE 130 V 492 Erw. 4.4.2 S. 499 f.; vgl. auch Urteil R. vom 10. Januar 2005, C 181/04 für den Fall eines Lehrers).
 
3.3 Die dargelegte Praxis führt dazu, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dargestellten Argumente weniger als zwölf Beitragsmonate aufweist, sodass die Anspruchsvoraussetzung der erfüllten Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht gegeben ist.
 
4.
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung beantragt (Art. 152 Abs. 2 OG). Nach den eingereichten Unterlagen hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom Dezember 2005 bis Juli 2006 durchschnittlich Fr. 3'891.- netto im Monat verdient. Demgegenüber werden die Auslagen mit Fr. 360.- für Mietzins, Fr. 522.50 für Berufsauslagen (Fahrkosten, Verpflegung, Ausbildungskosten), Fr. 181.75 für Krankenkassenprämien (unter Berücksichtigung des Prämienverbilligung), Fr. 175.- für Steuern und Fr. 265.- für ungedeckte Krankheitskosten inklusive Zahnarzt und Optiker beziffert. Dazu kommt der Grundbetrag für einen Alleinstehenden (Fr. 1'100.-) zuzüglich des Bedürftigkeitszuschlags von 25 %, was Fr. 1'375.- im Monat ergibt. Insgesamt resultiert somit ein Betrag von Fr. 2'879.25, was unter den Einnahmen Fr. 3'891.- liegt, weshalb nicht näher geprüft werden muss, ob alle geltend gemachten Auslagen in vollem Umfang berücksichtigt werden können. Mangels Bedürftigkeit kann dem Begehren um unentgeltliche Verbeiständung daher nicht entsprochen werden (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem Arbeitsamt des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 12. März 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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