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Informationen zum Dokument  BGer C 153/2006  Materielle Begründung
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BGer C 153/2006 vom 12.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
C 153/06
 
Urteil vom 12. März 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
Parteien
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Z.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Beeler, Wiesentalstrasse 11, 9404 Rorschacherberg.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügung vom 28. Juli 2005 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen die 1956 geborene Z.________ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 9. Mai 2005 für die Dauer von 25 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 25. August 2005).
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Mai 2006 teilweise gut und reduzierte die Dauer der Einstellung auf 20 Tage.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen das Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
 
Die Beschwerdegegnerin lässt beantragen, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids festzustellen, dass sie ab 9. Mai 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe; eventualiter sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat eine Stellungnahme eingereicht, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
2.
 
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV; zum Begriff des Selbstverschuldens: ARV 1998 Nr. 9 S. 44 E. 2b, C 334/95, 1982 Nr. 4 S. 39 Erw. 1a, C 50/81) und über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Hinsichtlich des Verschuldensgrades hat das kantonale Gericht überdies richtig erwogen, dass die nicht entschuldbare Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen gestützt auf Art. 45 Abs. 3 AVIV in der Regel als schweres Verschulden zu werten ist (zur möglichen Abweichung hievon bei Vorliegen besonderer Umstände: BGE 130 V 125 ff.; ARV 2000 Nr. 8 S. 42 E. 2c, C 226/98). Bei der Überprüfung der Angemessenheit (vgl. Art. 132 lit. a OG) der verfügten Einstellungsdauer ist sodann der Grundsatz zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; das Gericht muss sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Vermag das kantonale Gericht einen solchen triftigen Grund für den Eingriff in das Ermessen der Verwaltung darzutun, namentlich indem einem im Verwaltungsverfahren noch unbeachteten Umstand Rechnung getragen wird, weicht das Bundesgericht seinerseits nicht ohne triftigen Grund in das der Vorinstanz zustehende Ermessen ein (BGE 126 V 353 E. 5d S. 362, 123 V 150 E. 2 S. 152; Urteil C 43/06 vom 19. April 2006, E. 1.2).
 
3.
 
3.1 Augrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdegegnerin am 26. April 2005 eine unbefristete Teilzeitstelle als kaufmännische Mitarbeiterin bei der Firma P.________ AG, von sich aus während der Probezeit auf den 6. Mai 2005 kündigte, da die Stelle offenbar nicht ihren Erwartungen entsprach. Der Streit dreht sich letztinstanzlich einzig um die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob das kantonale Gericht zu Recht ins Ermessen der Verwaltung eingegriffen hat.
 
3.2 Nach Auffassung des kantonalen Gerichts trägt die von der Kasse verfügte, im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens angesiedelte Einstellungsdauer von 25 Tagen den individuellen Umständen, namentlich den geltend gemachten Spannungen am Arbeitsplatz, nicht hinreichend Rechnung. Zu Gunsten der Versicherten habe die Verwaltung - gemäss Beschwerdeantwort im vorinstanzlichen Verfahren - nur die laufende Probezeit berücksichtigt. Deshalb sei eine Einstellungsdauer von 20 Tagen - mithin im unteren Bereich des mittleren Verschuldens - angemessen.
 
3.3 Die beschwerdeführende Kasse hält letztinstanzlich daran fest, dass bei der Bemessung des Verschuldens sowohl die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin in der Probezeit gekündigt habe, als auch die nicht einfache Situation am Arbeitsplatz berücksichtigt worden sei, weshalb man bei der individuellen Verschuldensbeurteilung auch nur von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen sei. Da an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine neuen Gründe für die Unzumutbarkeit der Arbeitsstelle vorgebracht worden seien, stelle die vorgenommene Kürzung des kantonalen Gerichts einen unzulässigen Eingriff in das der Verwaltung zustehende Ermessen dar.
 
3.4 Rechtsprechungsgemäss vermögen weder gesundheitliche Beschwerden, solange sie nicht ärztlich attestiert worden sind (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238), noch ein schlechtes Arbeitsklima oder Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten oder Arbeitskollegen eine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen (ARV 1986 Nr. 23 S. 92 E. 2b, C 202/85). Gründe, welche den Verbleib an der Arbeitsstelle unzumutbar gemacht hätten, liegen hier klarerweise nicht vor, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. Indessen können die genannten Umstände das Verschulden, die Stelle ohne Zusicherung einer neuen gekündigt zu haben, in einem milderen Licht erscheinen lassen. Dabei gilt es zu beachten, dass eine sachgerechte Ermessensbetätigung erfordert, den gesamten Ermessensspielraum nach oben und unten in einer dem jeweiligen Verschulden entsprechenden Weise zu nutzen (BGE 123 V 150 E. 3c S. 153).
 
3.5 Der Verfügung vom 28. Juli 2005 wie dem Einspracheentscheid vom 25. August 2005 ist zu entnehmen, dass die Kasse - wenn auch in knapp begründeter Form - sowohl die unbefriedigende Arbeitsplatzsituation aufgrund der Schwierigkeiten mit der direkten Vorgesetzten, als auch die erfolgte Kündigung während der Probezeit beachtet und das Verschulden ausdrücklich in "Berücksichtigung aller Umstände" als mittelschwer eingestuft hat. Mit dem Abweichen von der Regelsanktion im Bereich des schweren Verschuldens hat die Kasse demnach besondere Umstände, welche eine mildere Sanktion rechtfertigen, anerkannt. Dass sie dabei Erhebliches unbeachtet gelassen hätte, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Mit einer in der oberen Hälfte des mittleren Verschuldens liegenden Einstellungsdauer hat sie vielmehr ihr Ermessen sachgerecht betätigt, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Versicherte Schritte zur Bereinigung der belastenden Situation mit der Vorgesetzten oder der aufgeführten arbeitsvertraglichen Differenzen unternommen hätte. Gemäss Angaben der Arbeitgeberin im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. März 2006 schien sie vielmehr zu einer Klärung derselben gar nicht bereit. Die Beschwerdeführerin kündigte das Arbeitsverhältnis mithin bereits 24 Tage nach Stellenantritt, womit sie das Risiko einer erneuten Arbeitslosigkeit klarerweise in Kauf nahm. Ihr persönliches Verhalten hat zum Entstehen des Schadens im Sinne einer vermeidbaren finanziellen Mehrbelastung der Arbeitslosenversicherung beigetragen, woran sie angemessen mitzubeteiligen ist (vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, Rz 822 in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Sicherheit, 2., aktualisierte und ergänzte Auflage, Basel 2007). Wenn die Arbeitslosenkasse bei dieser Sachlage eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 25 Tagen verfügte, kann dies nicht als unangemessene Sanktion angesehen werden, welche eine abweichende Ermessensausübung wie sie die Vorinstanz vornahm, als naheliegender oder zweckmässiger erscheinen lässt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2006 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dem Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
 
Luzern, 12. März 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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