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Informationen zum Dokument  BGer 4C_51/2007  Materielle Begründung
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BGer 4C_51/2007 vom 07.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.51/2007 /len
 
Urteil vom 7. März 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
 
Bundesrichter Kolly,
 
Gerichtsschreiberin Weiss.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beklagter und Berufungskläger,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,
 
gegen
 
Y.________ GmbH,
 
Klägerin und Berufungsbeklagte,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Germann.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag; Kündigung aus wichtigen Gründen,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
 
Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer,
 
vom 29. Juni 2006.
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass der Beklagte mit Verfügung vom 8. Februar 2007 aufgefordert wurde, spätestens bis am 23. Februar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen;
 
dass die Einzahlung des Kostenvorschusses über einen elektronischen Zahlungsauftrag (EZAG) der Postfinance erfolgte;
 
dass bei dieser Zahlungsweise die Frist als eingehalten gilt, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger bzw. bei der Datenfernübertragung spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wurde (BGE 117 Ib 220 E. 2 S. 222 f.);
 
dass im Formular für den Kostenvorschuss besonders darauf hingewiesen wurde, bei Zahlungsauftrag an eine Bank habe der Beklagte dafür zu sorgen, dass die Bank zuhanden der Postfinance als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der Zahlungsfrist einsetze und dass der Bankauftrag rechtzeitig bei der Postfinance eintreffe, wobei besonders darauf hingewiesen wurde, dass die von den meisten Banken benützten elektronischen Zahlungsaufträge der Postfinance in der Regel zwei Postwerktage vor Ablauf der Zahlungsfrist zugegangen sein müssen;
 
dass gemäss dem Verrechnungsausweis der Postfinance die Einzahlung über eine Bank abgewickelt wurde (Zahlung via SIC ONLINE) und erst am 27. Februar 2007, somit zu spät erfolgte;
 
dass die Postfinance auf Rückfrage der Bundesgerichtskasse am 1. März 2007 bestätigte, sie habe die Zahlung via SIC am 26. Februar 2007 um 16.40 Uhr erhalten mit dem Valutadatum Aufftraggeberbank vom 27. Februar 2007, worauf die Ausführung am 27. Februar 2007 um 17.24 erfolgt sei;
 
dass auf die Berufung somit mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten ist;
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Dem Beklagten wird eine Kopie der Bestätigung der Postfinance vom 1. März 2007 übergeben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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