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Informationen zum Dokument  BGer 1A.114/2006  Materielle Begründung
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BGer 1A.114/2006 vom 07.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.114/2006 /fun
 
Urteil vom 7. März 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiberin Schoder.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
 
gegen
 
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe, Obere Vorstadt 3, Postfach 2254,
 
5001 Aarau,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Vorschuss auf Entschädigung und Genugtuung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Mai 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde am 4. März 2000 als Beifahrerin im Personenwagen ihres Ehemannes Opfer eines von einem Dritten verursachten Auffahrunfalls. Als Unfallfolge wurde eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Die SUVA stellte die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 4. Juni 2002 ein. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel wurden abgewiesen. Die beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist noch hängig.
 
Mit Eingabe vom 30. November 2005 (Formular vom 6. Januar 2006, Eingabe des Rechtsanwalts vom 11. Januar 2006) stellte X.________ beim Kantonalen Sozialdienst ein Gesuch um Ausrichtung eines Vorschusses gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5). Das Vorschussgesuch betraf geltend gemachte Ansprüche auf Entschädigung für medizinische und Lebensunterhaltskosten sowie auf Genugtuung.
 
Der Kantonale Sozialdienst wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. Januar 2006 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung führte er aus, die Anmeldung des Vorschussgesuchs müsse als verspätet betrachtet werden. Es sei nicht klar, ob die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt des Erlasses der SUVA-Verfügung vom 4. Juni 2002 oder erst im dagegen eingeleiteten Rechtsmittelverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei. Auf alle Fälle hätte sie aber mit der Anmeldung der opferrechtlichen Ansprüche nicht beliebig lange zuwarten dürfen. Die Frage der Einhaltung der Verwirkungsfrist zur Anmeldung der Ansprüche brauche aber nicht abschliessend geklärt zu werden, da es auch an der materiellen Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin für die Zusprechung einer Entschädigung und damit eines Entschädigungsvorschusses fehle.
 
Mit Urteil vom 10. Mai 2006 wies die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht vertrat den Standpunkt, allfällige opferrechtliche Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung seien infolge verspäteter Geltendmachung verwirkt. Es treffe zu, dass X.________ im Anschluss an den Unfall von den Opferhilfe-Behörden nicht auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG aufmerksam gemacht worden sei, weshalb ihr eine angemessene Nachfrist zur Geltendmachung der opferrechtlichen Ansprüche zugebilligt werden müsse. Da das OHG die Frage der Nachfrist nicht geregelt habe, komme die analoge Anwendung von Art. 139 OR (Nachfrist bei Rückweisung einer Klage), wonach eine Frist von 60 Tagen als angemessen gelte, in Betracht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheine allerdings strenger. Wie sich aus den Akten ergebe, habe sich X.________ anfänglich durch Rechtsanwalt Patrick Wagner vertreten lassen. Ab November/Dezember 2004 werde sie von ihrem jetzigen Rechtsanwalt Rémy Wyssmann vertreten. Dieser habe sich am 25. Oktober 2005 beim Kantonalen Sozialdienst mit einer vom 22. November 2004 datierenden Vollmachtsurkunde betreffend "Unfallereignis vom 4. März 2000 (Haft- und Unfallversicherungsrecht)" ausgewiesen. Aufgrund dieses Vorgehens des Rechtsanwalts sei darauf zu schliessen, dass die Bevollmächtigung auch die Geltendmachung von Ansprüchen gemäss OHG umfasst habe; andernfalls hätte sich der Rechtsanwalt nicht mit der besagten Vollmachtsurkunde ausweisen dürfen. Die Kenntnisse ihres Rechtsvertreters betreffend der zweijährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG müsse sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen. Es sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 22. November 2004 (Datum der Vollmachtsurkunde) über ihren Anwalt Kenntnis von der Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG gehabt habe oder hätte haben müssen. Selbst wenn ihr mangels behördlicher Aufklärung über die Verwirkungsfrist eine ab dem 22. November 2004 laufende Nachfrist von 60 Tagen zur Geltendmachung ihrer opferrechtlichen Ansprüche angesetzt würde, sei diese Frist im Zeitpunkt des Vorschussgesuchs am 30. November 2005 längstens abgelaufen gewesen.
 
B.
 
X.________ hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht bzw. an den Kantonalen Sozialdienst, damit über den Beginn und die Höhe der Vorschussleistungen nach Art. 15 OHG neu entschieden werde.
 
C.
 
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesamt für Justiz als beschwerdeberechtigte Bundesverwaltungsbehörde liess sich vernehmen, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Der Kantonale Sozialdienst hat auf Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das angefochtene Urteil erging am 10. Mai 2006 und damit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007. Demzufolge richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem bisherigen Recht (Art. 84 ff. OG; Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario).
 
2.
 
2.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Gewährung eines Vorschusses nach Art. 15 OHG. Dagegen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich zulässig (BGE 121 II 116 E. 1b/cc S. 119). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten.
 
2.2 Hingegen ist auf die in der Replikschrift vom 20. November 2006 enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen nicht weiter einzugehen. Diese hätten über weite Strecken bereits in der vom 29. Mai 2006 datierenden Beschwerde vorgetragen werden können und sind deshalb verspätet (vgl. Art. 106 Abs. 1 OG).
 
3.
 
Vorab macht die Beschwerdeführerin geltend, das Verwaltungsgericht habe das Urteil auf das völlig unerwartete rechtliche Argument der Verwirkungsfrist gestützt. Damit macht sie implizit geltend, sie habe sich vor dem Erlass des Urteils nicht zu allen rechtlich relevanten Aspekten äussern können, was unter Annahme, dass der Vorwurf zutrifft, auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) im kantonalen Beschwerdeverfahren hinauslaufen würde (vgl. BGE 128 V 272 E. 5b/cc S. 279; 116 Ib 37 E. 4e S. 43).
 
Wie indessen bereits vorne (Sachverhalt A.) erwähnt, hat sich der Kantonale Sozialdienst mit der Frage der Verwirkung der Opferhilfe-Ansprüche befasst und eine nochmalige Prüfung dieser Frage in einem allfälligen Beschwerdeverfahren sogar ausdrücklich vorbehalten. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht die Nichteinhaltung der Verwirkungsfrist als Grund zur Abweisung ihrer Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes heranziehen könnte, trifft somit offensichtlich nicht zu.
 
4.
 
4.1 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe zusammen mit ihrem Ehemann im Dezember 2003 mit der Opferhilfe-Behörde Aargau/Solothurn Kontakt aufgenommen und dabei ihre opferrechtlichen Ansprüche mündlich angemeldet. Das OHG setze nicht voraus, dass opferrechtliche Ansprüche schriftlich anzumelden wären. Die kantonalen Opferhilfe-Behörden hätten nie bestritten, dass die Beschwerdeführerin die Ansprüche im Dezember 2003 angemeldet habe. Wenn das Verwaltungsgericht den Standpunkt vertrete, die Ansprüche der Beschwerdeführerin seien nicht angemeldet worden, hätte es gemäss der Untersuchungsmaxime diesbezügliche Abklärungen treffen müssen.
 
4.2 Der Grundsatz der Untersuchungsmaxime besagt, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (Art. 16 Abs. 2 OHG). Der Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Opfers (BGE 126 II 97 E. 2e S. 102, mit Hinweisen). Daraus folgt, dass die Beschwerdeinstanz nicht prüfen muss, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern zusätzliche Abklärungen nur vornehmen und von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur prüfen muss, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 123 III 328 E. 3 S. 329; 110 V 48 E. 4a S. 53).
 
4.3 Gemäss einem bei den Akten liegenden Schreiben des Kantonalen Sozialdienstes vom 2. November 2005 teilte diesem die Opferhilfe-Stelle Aargau/Solothurn in einem Schreiben vom 24. Oktober 2005 mit, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Opferhilfe-Stelle Aargau/Solothurn erstmals im Dezember 2003 kontaktiert hätten. Des Weitern vermerkte der Kantonale Sozialdienst, dass in dieser Angelegenheit keine Unterlagen verzeichnet seien.
 
Im gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht berief sich die Beschwerdeführerin nicht darauf, ihre Ansprüche bereits im Dezember 2003 gestellt zu haben, obwohl sich der Kantonale Sozialdienst mit der Frage der Verwirkung der opferrechtlichen Ansprüche befasste (vgl. Sachverhalt A. hiervor). Das Verwaltungsgericht hatte daher keinen Anlass, von sich aus weitere Sachverhaltsabklärungen zur behaupteten Anmeldung der OHG-Ansprüche im Dezember 2003 durchzuführen, zumal sich den Akten keine weiteren Hinweise auf eine Kontaktnahme im Dezember 2003 entnehmen lassen und die Opferhilfe-Stelle Aargau/Solothurn im erwähnten Schreiben vom 24. Oktober 2005 die Auffassung vertrat, die Verwirkungsfrist sei im Dezember 2003 bereits abgelaufen gewesen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 16 Abs. 2 OHG) liegt somit nicht vor. Das Bundesgericht ist dementsprechend an die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin die opferrechtlichen Ansprüche erst am 25. Oktober 2005 angemeldet habe, gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG).
 
5.
 
5.1 Des Weitern beanstandet die Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht sei wiederum unter Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 16 Abs. 2 OHG) davon ausgegangen, dass ihr Rechtsanwalt bereits ab November 2004 (Datum der bei der Opferhilfe-Behörde vorgewiesenen Vollmachtsurkunde) mit der vorsorglichen Geltendmachung der opferrechtlichen Ansprüche beauftragt worden sei und das Vorschussgesuch somit längstens hätte stellen können. Diese Annahme des Verwaltungsgerichts treffe indessen nicht zu. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin sei erst am 20. Oktober 2005 zur Vertretung in opferrechtlichen Angelegenheiten beauftragt worden.
 
5.2 Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wies sich gegenüber der Opferhilfe-Behörde mit einer vom 22. November 2004 datierenden Vollmacht aus. Gemäss Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes war die Beschwerdeführerin mindestens seit dem Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der SUVA vom 4. Juni 2002 anwaltlich vertreten. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, sie habe ihren Rechtsanwalt erst im Oktober 2005 mit der Vertretung in opferrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Auch in den Akten finden sich keine Anhaltspunkte, dass diesbezüglich ein Klärungsbedarf bestehen könnte. Es bestand daher für das Verwaltungsgericht kein Anlass, zusätzliche Sachverhaltsabklärungen anzuordnen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt somit nicht vor, und es kann dem Verwaltungsgericht daher nicht angelastet werden, dass es seine rechtlichen Erwägungen auf die im Recht liegenden Akten stützte (vgl. E. 4.2 hiervor).
 
5.3 Die Frage, ob das Verwaltungsgericht davon ausgehen durfte, der Rechtsanwalt sei bereits im November 2004 mit der Geltendmachung opferrechtlicher Ansprüche beauftragt worden, ist vom Regelungsgedanken von Art. 33 Abs. 3 OR erfasst. Diese Vorschrift kann auch im Verfahrensrecht zum Tragen kommen (vgl. das Bundesgerichtsurteil P.745/1983 vom 31. Januar 1984 E. 3, publ. in SJ 1984 S. 304). Nach Art. 33 Abs. 3 OR beurteilt sich der Umfang einer Ermächtigung, die vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt wird, diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. Dies bedeutet, dass der Vertretene unter Anwendung des Vertrauensprinzips auf einer bestimmt gearteten Äusserung zu behaften ist, wenn der gutgläubige Dritte, demgegenüber der Vertreter ohne resp. mit einer weniger weit gehenden Vollmacht handelt, sie in guten Treuen als Vollmachtskundgabe verstehen durfte und darauf vertraute (BGE 120 II 197 E. 2a S. 199; Zäch, Berner Kommentar, N. 124 zu Art. 33 OR). Die Vollmachtskundgabe bedarf keiner besonderen Form; sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Häufig erfolgt die Mitteilung durch Ausstellung einer Vollmachtsurkunde. Passives Verhalten (Dulden, Unterlassen) kann als Kundgabe gelten, wenn zusätzliche, vom Vertretenen gesetzte Umstände vorliegen, die den Dritten berechtigen, auf eine Vollmacht zu schliessen (BGE 120 II 197 E. 3b S. 203; Watter, Basler Kommentar, N. 31 zu Art. 33 OR).
 
5.4 Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin teilte der Opferhilfe-Behörde am 20. Oktober 2005 mit, dass er deren Interessen vertrete. Gleichzeitig wies er sich mit einer am 22. November 2004 ausgestellten Anwaltsvollmacht betreffend "Unfallereignis vom 4. März 2000 (Haftpflicht- und Unfallversicherungsrecht)" aus. Die Bevollmächtigung in opferrechtlichen Angelegenheiten ist darin nicht expressis verbis erwähnt. Jedoch duldete die Beschwerdeführerin sowohl im erstinstanzlichen Verfahren vor den Opferhilfe-Behörden als auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, dass ihr Rechtsanwalt sie gestützt auf die erwähnte Vollmachtsurkunde in opferrechtlichen Angelegenheiten vertrat. Aus diesem Verhalten durfte das Verwaltungsgericht in guten Treuen auf eine stillschweigende, an die Behörden gerichtete Kundgabe seitens der Beschwerdeführerin schliessen, die Bevollmächtigung umfasse nicht nur das in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich erwähnte Haftpflicht- und Unfallversicherungsrecht, sondern auch das Opferhilferecht. Dies wird durch den Umstand unterstrichen, dass die Vollmachtsurkunde erst ein knappes Jahr alt und absolut ordnungsgemäss ausgestellt war (vgl. BGE 77 II 138 E. 3 S. 148). Zudem kommt es in der Praxis häufig vor, dass in Vollmachtsformularen von Rechtsanwälten einzelne Vertretungsangelegenheiten nur beispielhaft aufgezählt werden und die Vertretung in andern Angelegenheiten einschliessen, wenn sie in engem Zusammenhang mit den ausgeführten Rechtssachen stehen (vgl. Zäch, a.a.O., N. 116 zu Art. 33 OR). Wollte die Beschwerdeführerin das Datum auf der ihrem Anwalt ausgestellten Vollmachtsurkunde nicht gegen sich gelten lassen, hätte sie eine neue Vollmachtsurkunde, datierend von Oktober 2005, ausstellen müssen. Dies hatte sie indessen unterlassen, weshalb sie auf den Angaben in der ausgestellten Vollmachtsurkunde zu behaften ist (Art. 33 Abs. 3 OR). Indem das Verwaltungsgericht schloss, die Beschwerdeführerin habe ihren Anwalt bereits im November 2004 mit der Vertretung in ihren opferrechtlichen Angelegenheiten beauftragt, hat es Bundesrecht nicht verletzt.
 
6.
 
6.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Behörden hätten ihre gesetzliche Pflicht, sie über ihre opferrechtlichen Ansprüche zu informieren, nicht erfüllt. Deshalb könne ihr die Nichteinhaltung der Verwirkungsfrist zur Anmeldung der opferrechtlichen Ansprüche nicht entgegengehalten werden. Auch gehe es nicht an, ihrem Rechtsanwalt die behördlich zu erfüllende Informationspflicht aufzubürden und anzulasten, dass er die opferrechtlichen Ansprüche nicht früher angemeldet habe. Die Beschwerdeführerin sei bereits vor November 2004 von Rechtsanwälten vertreten gewesen, welche die Ansprüche hätten anmelden können.
 
6.2 Nach Art. 16 Abs. 3 OHG muss das Opfer die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung innert zwei Jahren nach der Straftat bei der Behörde einreichen; andernfalls verwirkt es seine Ansprüche. Damit das Opfer seine Ansprüche überhaupt wirksam geltend machen kann, sieht das Gesetz besondere Mitteilungs- und Beratungspflichten der Behörden vor. Die Polizei hat das Opfer bei der ersten Einvernahme über die kantonalen Opferhilfe-Beratungsstellen in Kenntnis zu setzen (Art. 6 Abs. 1 OHG). Diese haben das Opfer zu beraten und über seine Rechte zu informieren (Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2 OHG). Zur juristischen Beratung gehört insbesondere auch ein Hinweis auf die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG (BGE 126 II 348 E. 5a S. 354). Die behördliche Pflicht zur ausreichenden Information des Opfers stellt das notwendige prozessuale Korrelat zur strengen Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 OHG dar. Falls das Opfer gar nie informiert worden ist, kann ihm die Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 3 OHG grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden. Erfolgt eine ausreichende Information erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist, prüft das Bundesgericht aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben, ob der Eintritt der Verwirkung ausnahmsweise verneint werden kann (BGE 129 II 409 E. 2 S. 411; 123 II 241 E. 3f S. 245; Bundesgerichtsurteil 1A.217/1997 vom 8. Dezember 1997 E. 5, publ. in Plädoyer 1998 S. 64, je mit Hinweisen).
 
Wie im Bundesgerichtsurteil 123 II 241 E. 3f festgehalten wird, ergibt sich aus der Informationspflicht der Behörden aber nur, dass das Opfer aus einem unverschuldeten Informationsmangel keine Nachteile erleiden soll. Indessen kann nicht mehr von Schuldlosigkeit ausgegangen werden, wenn das Opfer von dritter Seite Kenntnis von der Möglichkeit opferrechtlicher Ansprüche erhält (vgl. in diesem Sinn Gomm, in: Gomm/Zehntner (Hrsg.), Kommentar zum Opferhilfegesetz, 2. Aufl., Bern 2005, N. 34). Kenntnisse eines bevollmächtigten Rechtsanwalts hat sich das Opfer gemäss den Grundsätzen des Stellvertretungsrechts als eigene Kenntnisse anrechnen zu lassen (Watter, Basler Kommentar, N. 5 und N. 25 zu Art. 32 OR). Dasselbe gilt für eine Säumnis des Rechtsanwalts. Daran ändert auch die Unterlassung der behördlichen Informationspflichten nichts. Diese dienen in erster Linie dazu, hilflose Opfer in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen (BGE 123 II 241 E. 3h S. 247). Die Vermutung der Unkenntnis des Gesetzes, welche den behördlichen Informationspflichten zugrunde liegt, kann bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Opfer nicht spielen.
 
6.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Behörden ihre Informationspflichten nicht erfüllt hatten und der Beschwerdeführerin daher eine Nachfrist zur Anmeldung ihrer Ansprüche zuzubilligen war. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin, welche ab November 2004 durch ihren jetzigen Anwalt in opferrechtlichen Angelegenheiten vertreten wird (vgl. E. 5.4 hiervor), spätestens ab diesem Zeitpunkt in die Lage versetzt war, ihre Ansprüche über ihren Anwalt geltend zu machen. Diese Rechtsauffassung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Das dem Anwalt übertragene Mandat umfasste auch opferrechtliche Angelegenheiten (vgl. E. 5.4 hiervor), weshalb sich die Beschwerdeführerin die Rechtskenntnisse ihres Anwalts über ihre OHG-Ansprüche und namentlich über die Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 3 OHG ab November 2004 anrechnen lassen muss. Die Nachfrist begann somit spätestens in diesem Zeitpunkt. Ob die früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Ansprüche hätten anmelden sollen, ist in diesem Verfahren nicht erheblich.
 
6.4 Somit bleibt zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführerin mit der Anmeldung ihrer OHG-Ansprüche bis im Oktober 2005 Zeit nehmen durfte. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, wie lange die entsprechende Nachfrist dauern kann, nicht pauschal, sondern im Einzelfall nach Massgabe der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil 1A.217/1997 vom 8. Dezember 1997 E. 5c/aa). Nach BGE 129 II 409 E. 3 hat das Opfer aber keinen Anspruch darauf, dass ihm eine ab Kenntnisnahme der Informationen über die OHG-Ansprüche laufende Jahresfrist eingeräumt wird; vielmehr hat das Opfer mit der nach den Umständen gebotenen Raschheit zu handeln (Gomm, a.a.O., N. 36 zu Art. 16 OHG).
 
Wie lange die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall mit der Anmeldung ihrer Ansprüche hätte zuwarten dürfen, kann in Anbetracht dieser Rechtsprechung offen bleiben. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin resp. ihr Anwalt bis zur Anmeldung im Oktober 2005 fast ein ganzes Jahr Zeit benötigte. Der Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass die opferrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin im Oktober 2005 als verwirkt zu betrachten sind, stellt somit keine Bundesrechtsverletzung dar.
 
7.
 
Die Beschwerdeführerin macht keine weitere Bundesrechtsverletzung geltend, und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 16 Abs. 1 OHG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Fachbereich Opferhilfe, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. März 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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