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Informationen zum Dokument  BGer U 232/2006  Materielle Begründung
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BGer U 232/2006 vom 06.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 232/06
 
Urteil vom 6. März 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Parteien
 
B.________, 1968, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 23. Februar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1968 geborene B.________ arbeitete seit März 1997 als Automechaniker bei der Firma X.________ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Im Sommer 2000 stürzte er auf beide Knie. Wegen zunehmender belastungsabhängiger Schmerzen in den Knien konsultierte er im Januar 2002 Dr. med. R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher am 10. April 2002 einen chirurgischen Eingriff vornahm (Arthroskopie, Gelenksdebridement, Teilmeniscetomie beidseits). Ab 9. April 2002 bestand eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Vom 8. bis 27. Juli 2002 hielt sich der Versicherte im Spital Y.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, auf. Laut Bericht dieses Spitals vom 6. September 2002 konnte die Beschwerdesymptomatik subjektiv nicht verbessert werden. Die Schmerzen waren mit den klinisch und radiologisch feststellbaren Befunden nicht zu erklären. Vom 28. Juli bis 9. August 2002 bestehe noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, danach könne eine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht mehr bestätigt werden. Gestützt auf eine kreisärztliche Untersuchung des Dr. med. S.________ vom 18. Oktober 2002 (Bericht vom 22. Oktober 2002) wies die SUVA den Versicherten in die Rehaklinik Z.________ ein, wo im Zeitraum vom 4. bis 24. Dezember 2002 verschiedene diagnostische und therapeutische Massnahmen ohne wesentliche Linderung der Beschwerden (schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Knie mit Gangfähigkeit nur an zwei Stöcken; belastungsabhängige Schmerzen am thorakolumbalen Übergang sowie in der Kreuzgegend) durchgeführt wurden (Bericht vom 5. Februar 2003). Im angestammten Beruf als Automechaniker sei der Versicherte nicht mehr arbeitsfähig, hingegen seien ihm leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten auf den Knien sowie in der Höhe und ohne Notwendigkeit, häufig auf Treppen oder Leitern zu steigen, ganztags zumutbar. Die Indikation des von der Rehaklinik Z.________ vorgeschlagenen weiteren chirurgischen Eingriffs (infracondyläre Valgisationsosteotomie) wurde in der Folge von medizinischer Seite aus psychologisch-psychiatrischen Gründen in Frage gestellt (vgl. Berichte des Spitals W.________ vom 10. April 2003 sowie des Dr. med. R.________ vom 20. Mai und 3. Juli 2003). Die SUVA veranlasste eine spezialärztliche Untersuchung und Beurteilung bei Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, (Bericht vom 2. September 2003) und sprach dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % mit Beginn ab 1. März 2004 zu (Verfügung vom 24. Februar 2004). Eine Einsprache wies sie nach Beizug des von der Invalidenversicherung eingeholten Gutachtens des Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. September 2004 ab (Einspracheentscheid vom 7. April 2005).
 
B.
 
Hiegegen liess der Versicherte Beschwerde einreichen und unter anderem einen Bericht der Klinik U.________ vom 1. Februar 2005 auflegen, wo er sich vom 5. Oktober 2004 bis 21. Januar 2005 stationär und ambulant Behandlungen aus psychosomatischer und psychiatrischer Fachrichtung unterzogen hatte. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 23. Februar 2006).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die SUVA zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Prozessthema bildet die Bestimmung des Invaliditätsgrades und die dieser zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen (Art. 16 ATSG). Dabei ist letztinstanzlich nicht mehr streitig, dass die psychischen Beeinträchtigungen nicht unfallkausal sind.
 
2.1 Die Vorinstanz kam in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 7. April 2005 zum Schluss, gemäss Bericht des Dr. med. L.________ sei der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Das Invalideneinkommen legte sie aufgrund der Durchschnittswerte der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2002 (Fr. 4557.-; Privater Sektor, Tabelle TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Männer) fest. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahre 2004, die bis dahin eingetretene Teuerung sowie in Berücksichtigung einer leidensbedingt anzunehmenden Lohneinbusse von 10% ermittelte sie ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 52'403.- jährlich. Dem laut Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahre 2004 mutmasslich ausbezahlten Gehalt von Fr. 63'700.- gegenübergestellt, ergab sich ein Invaliditätsgrad von 18 %.
 
2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, Dr. med. L.________ habe wohl das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes umschrieben, nicht aber die bei einer solchen Tätigkeit bestehende Leistungsfähigkeit festgelegt. Laut Angaben der Kreisärzte Dres. med. V.________ und S.________ betrage diese 50 % bzw. mindestens 50 %. SUVA und Vorinstanz hätten in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine in Frage kommenden konkreten Arbeitsmöglichkeiten bezeichnet. Wegen fehlender Dienstjahre habe er zudem auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer deutlich höheren Lohneinbusse zu rechnen, als sie von den Vorinstanzen angenommen werde. Was schliesslich das Valideneinkommen anbelange, seien die realisierten Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu Unrecht ausser Acht gelassen worden.
 
3.
 
3.1
 
3.1.1 Dr. med. L.________ (Bericht vom 2. September 2003) stellte als Unfallfolge eine laut Angaben des Patienten deutlich im Vordergrund stehende femoropatelläre Symptomatik mehr links als rechts fest. Allerdings war der objektive Befund eher dürftig, es bestand nur minimes Reiben und das Kniegelenk war weder gereizt, noch überwärmt oder gerötet und völlig ergussfrei. Zu dem insgesamt sehr zufriedenstellenden Befund kontrastierten die angegebenen massiven Beschwerden und das demonstrativ wirkende Gehabe, unter anderem das Gehen an zwei Amerikanerstöcken bei starker Minderbelastung des linken Beines. Am linken Fuss war indessen keine signifikante Verminderung der Beschwielung gegenüber rechts, wie sie bei Entlastung auf längere Zeit zu erwarten wäre, zu beobachten. Angesichts des objektiv günstigen Befundes bestand keine Indikation zu einem weiteren chirurgischen Eingriff, noch zu anderen medizinischen Massnahmen. Das femoropatelläre Schmerzsyndrom war als Folge der vom Patienten konsequent angewandten Minderbelastung der unteren Extremitäten anzusehen. Dr. med. L.________ riet dem Versicherten daher dringend, beim Gehen die Stöcke wegzulassen und ein kontinuierliches tägliches Muskelaufbautraining zu beginnen, womit die Symptomatik zum Verschwinden gebracht und eine nahezu vollständige Gebrauchsfähigkeit der Beine wieder hergestellt werden könne. Trotzdem war die weitere Ausübung des angestammten Berufs als Automechaniker ungünstig, weil es im Laufe der Jahre zu Rezidiven und einer zunehmenden Verschlechterung im Sinne einer zu erwartenden medialen Gonarthrose kommen könnte. Eine berufliche Neuausrichtung war daher medizinisch indiziert. Wegen der Kniebeschwerden sind sämtliche Tätigkeiten, die in der Hocke zu verrichten und mit häufigem Niederknien und in die Hocke Gehen verbunden sind oder Kniebeugen, Auf- und Abspringen über Höhen von über 30 cm sowie häufiges Leiternsteigen erfordern, nicht zumutbar. Tragen von Gewichten bis 10 kg ist uneingeschränkt, zwischen 10 und 25 kg nur gelegentlich und über 25 kg eher nicht möglich. Eine ganztags stehend oder ausschliesslich sitzend zu verrichtende Arbeit sollte nicht angestrebt werden, eher eine solche in Wechselposition mit geringen Gehstrecken, mittellangen Steh- und Sitzpositionen, etwa im Verhältnis von 30/40/30 %.
 
3.1.2 Dr. med. L.________ hat die Leistungsfähigkeit zwar nicht ausdrücklich im Sinne einer prozentualen Angabe eingeschätzt, seine Ausführungen sind jedoch ohne weiteres dahingehend zu verstehen, dass der Versicherte eine dem umschriebenen Zumutbarkeitsprofil entsprechende Erwerbstätigkeit ohne Einschränkung auszuüben vermag. Dass Dres. med. V.________ am 1. Oktober 2003 und S.________ am 17. Dezember 2003 in Kenntnis des Berichts des Dr. med. L.________ vom 2. September 2003 lediglich eine Teilarbeitsfähigkeit annahmen, ist dem Umstand zuzuschreiben, dass die SUVA den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfallfolgen und dem psychischen Gesundheitsschaden noch nicht formell geprüft und verneint hatte (vgl. Verfügung vom 24. Februar 2004). Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass auch das Spital Y.________ (Bericht vom 6. September 2002) und die Rehaklinik Z.________ (Bericht vom 5. Februar 2003) die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht in einer geeigneten Tätigkeit nicht für beeinträchtigt hielten.
 
3.2
 
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter an sich zutreffend vor, dass es grundsätzlich der Verwaltung obliegt, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (BGE 107 V 17 E. 2b S. 20; Urteile I 362/99 vom 8. Februar 2000, publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, und I 198/97 vom 7. Juli 1998 E. 3b, publ. in: AHI 1998 S. 290). Dabei dürfen jedoch nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Verweisungstätigkeiten und Verdienstaussichten gestellt werden. Die Sachverhaltsabklärung hat nur soweit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Bestimmung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (AHI 1998 a.a.O. mit Hinweis). Dies trifft hier zu. Dem Beschwerdeführer steht ein breiter Fächer an Arbeitsgelegenheiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt offen (wie Museumsaufsicht; Kioskverkäufer; Hilfs-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben), welche entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung weder ausschliesslich stehend noch hauptsächlich sitzend zu verrichten sind. Unter diesen Umständen durften die Vorinstanzen ohne nähere Konkretisierung von Arbeitsstellen für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor gemäss LSE 2002 abstellen (vgl. Urteil U 240/99 vom 7. August 2001 E. 3c, publ. in: RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347).
 
3.2.2 Zu prüfen ist weiter, inwieweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommens mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen muss (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481 mit Hinweisen). Laut Bericht des Dr. med. L.________ besteht unfallbedingt eine femoropatelläre Schmerzsymptomatik, welche durch geeignete Vorkehren (Weglassen der Stöcke beim Gehen; Muskelaufbautraining) weitgehend behoben werden kann. Daher ist fraglich, ob bei Ausübung einer geeigneten Tätigkeit eine sich lohnsenkend auswirkende gesundheitliche Beeinträchtigung bestehen würde, wie die Vorinstanzen annehmen. Was das in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angesprochene Merkmal der Dauer der Betriebszugehörigkeit anbelangt, ist angesichts der zu erwartenden Aktivitätsdauer im Zeitpunkt des Rentenbeginns (der Beschwerdeführer war 36 Jahre alt) nicht mit einer langwährenden Verdiensteinbusse zu rechnen. Es liegt jedenfalls kein triftiger Grund vor, welcher eine von den Vorinstanzen abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lässt (Art. 132 lit. a OG; vgl. BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen).
 
3.3
 
3.3.1 Zum Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bestimmung des Valideneinkommens ist zunächst auf Art. 18 Abs. 2 UVG hinzuweisen, wonach der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen zu regeln hat (Satz 1). Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Satz 2). Laut dem mit In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 unverändert gebliebenen Art. 28 Abs. 2 UVV ist bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen (Satz 1). Übt er neben der unselbstständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt (Satz 2).
 
3.3.2 Der Beschwerdeführer erwirtschaftete ausweislich der im Verwaltungs- und kantonalen Verfahren eingereichten Unterlagen neben dem bei der Firma X.________ AG erzielten Gehalt auch noch namhafte Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Automechaniker. Das kantonale Gericht erwog, diese seien bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen, da es sich um nicht versicherten Lohn handle. Der Beschwerdeführer bringt vor, von der Invaliditätsbeurteilung sei die Rentenberechnung zu unterscheiden, wo allein der versicherte Verdienst massgebend sei. Er sei in beiden von ihm ausgeübten Tätigkeiten als Automechaniker gleichermassen behindert, weshalb der Validenlohn gestützt auf die gesamten als Gesunder vereinnahmten Erwerbseinkünfte festzulegen sei. Art. 28 Abs. 2 UVV komme nur in Fällen zum Tragen, in welchen die versicherte Person im selbstständig, nicht aber im unselbstständig ausgeübten Erwerbsbereich beeinträchtigt sei.
 
3.3.3 Gemäss Rechtsprechung (U 110/94 vom 12. Dezember 1997 E. 2b [vgl. auch Urteil U 253/96 vom 14. September 1998 E. 2 mit Hinweisen, publ. in: RKUV Nr. U 329 S. 119]) betrifft Art. 28 Abs. 2 UVV dem Gegenstand nach die Bestimmung des Invaliditätsgrades. Dessen Abs. 2 Satz 2 bezieht sich auf Versicherte, die neben einer unselbstständigen noch eine nicht nach dem Unfallversicherungsgesetz versicherte Tätigkeit ausüben. In diesem Fall ist nur die Behinderung in der versicherten unselbstständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Aufgrund des Wortlautes "eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit" schliesst Art. 28 Abs. 2 UVV nicht zum vornherein jede selbstständige Erwerbstätigkeit aus. Dies ergibt sich auch aus den Kommissionsprotokollen, gemäss welchen anstelle des Ausdrucks selbstständige Tätigkeit der schliesslich in den Verordnungstext eingeflossenen, einschränkenderen Formulierung der Vorzug gegeben wurde (Protokoll der Sitzung der Kommission zur Vorbereitung der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung vom 30. April 1981 und vom 29. März 1982). Dass nicht die selbstständige Tätigkeit schlechthin gemeint sein kann, ergibt sich auch aus dem Wortlaut der französischen Fassung, gemäss welcher "une activité lucrative indépendante non assuré en vertu de la loi" unberücksichtigt zu bleiben hat. Um eine nicht versicherte Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich dann, wenn ein Arbeitnehmer nebenbei eine selbstständige Tätigkeit verrichtet, für welche er sich nicht freiwillig nach Art. 4 UVG versichert hat. Tätigkeiten, die unter die freiwillige und solche, die unter die obligatorische Versicherung fallen, sind bei der Bemessung der Invalidität somit zu berücksichtigen (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 360).
 
Mit der in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV getroffenen Regelung soll verhindert werden, dass die Unfallversicherer für Tätigkeiten Leistungen zu erbringen haben, für welche keine Prämien entrichtet wurden. Bei Versicherten, die teilweise eine selbstständige nicht versicherte und teilweise eine unselbstständige versicherte Tätigkeit ausüben, sind daher die unfallbedingten Behinderungen bei der selbstständigen Tätigkeit ebenso unbeachtlich, wie bei nicht entlöhnten Tätigkeiten (Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 179).
 
3.3.4 Im Lichte der dargelegten Rechtslage bleibt für die Auslegung des Beschwerdeführers von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 UVV kein Raum. Aus den Akten und den Rechtsschriften ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass er im Zeitpunkt des Unfalles der freiwilligen Unfallversicherung nach Art. 4 Abs. 1 UVG angeschlossen war. Die Vorinstanzen haben daher zu Recht bei der Bemessung des Valideneinkommens einzig die aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte berücksichtigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 6. März 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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