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Informationen zum Dokument  BGer I 838/2006  Materielle Begründung
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BGer I 838/2006 vom 06.03.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 838/06
 
Urteil vom 6. März 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Lanz.
 
Parteien
 
B.________, 1940, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
 
22. August 2006.
 
In Erwägung,
 
dass B.________ am 27. September 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 22. August 2006 erhoben hat,
 
dass sich das Verfahren noch nach den Bestimmungen des bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]),
 
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
 
dass das Bundesgericht mit Entscheid vom 12. Januar 2007 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und B.________ aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Entscheides einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde,
 
dass der Entscheid vom 12. Januar 2007 B.________ am 2. Februar 2007 ausgehändigt worden ist,
 
dass B.________ den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
 
dass androhungsgemäss auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG),
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 6. März 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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