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Informationen zum Dokument  BGer I 796/2006  Materielle Begründung
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BGer I 796/2006 vom 28.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 796/06
 
Urteil vom 28. Februar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
 
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
 
Parteien
 
B.________, 1951, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügungen vom 27. Oktober 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006, sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich im Anschluss an das aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Mai 2004 eingeholte psychiatrische Gutachten des Dr. med. K.________ vom 19. April 2005 B.________ mit Wirkung ab 1. November 2003 zunächst eine Härtefallrente und ab 1. Februar 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau und eine Kinderrente zu.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Juli 2006 ab.
 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm "bis zu einer ganzen Rente zuzusprechen". Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege liess er infolge veränderter Umstände mit Eingabe vom 27. November 2006 zurückziehen. - Die IV-Stelle des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (E. 3 hienach) Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG); zum Ganzen: BGE 132 V 393).
 
3.
 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 88a Abs. 2 IVV) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (bis 31. Dezember 2003: Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. auch ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136) zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
 
4.
 
Das kantonale Gericht hat in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), dass dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums X.________ vom 20. Januar 2003 in somatischer Hinsicht alle körperlich nicht stark belastenden, altersangepassten Tätigkeiten zu 80 % möglich sind, so auch die früher durchgeführten Schlosserarbeiten sowie der Unterhalt von Fabrikationsmaschinen. In psychiatrischer Hinsicht hat es gestützt auf das Gutachten des Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Y.________, vom 19. April 2005 eine auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Restarbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen von 60 % angenommen. Gestützt darauf ermittelte es aufgrund einer 40%igen Reduktion des Arbeitspensums sowie nach Vornahme eines 10%igen Leidensabzugs einen Invaliditätsgrad von 56 % und bestätigte in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV die von der IV-Stelle auf den 1. Februar 2004 vorgenommene Erhöhung auf eine halbe Invalidenrente. An diesem Ergebnis ändern die allgemein gehaltenen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde allesamt nichts. Sie sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als offensichtlich unrichtig oder als unvollständig (Art. 105 Abs. 2 OG) oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
 
5.
 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, ist sie im Verfahren nach Art. 36a OG unter Auferlegung der Gerichtskosten auf den Beschwerdeführer zu erledigen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kosenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 28. Februar 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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