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Informationen zum Dokument  BGer 4C_29/2007  Materielle Begründung
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BGer 4C_29/2007 vom 27.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.29/2007 /len
 
Urteil vom 27. Februar 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
 
Gerichtsschreiberin Weiss.
 
Parteien
 
X.________,
 
Kläger und Berufungskläger,
 
gegen
 
Stiftung Y.________,
 
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Jakob.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag; Kündigung,
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 27. November 2006.
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass der Kläger im September 2005 gegen die Beklagte auf Bezahlung von Fr. 11'184.-- aus Arbeitsvertrag klagte;
 
dass das Arbeitsgericht St. Gallen und am 27. November 2006 ebenso das Kantonsgericht St. Gallen die Klage abwiesen;
 
dass der Kläger gegen das Urteil des Kantonsgerichts mit Eingabe vom 15. Januar 2007 Berufung erhob und eine durch einen Anwalt verfasste Rechtsschrift in Aussicht stellte;
 
dass eine solche Ergänzung der Berufungsschrift nicht eingereicht wurde;
 
dass abgesehen davon die Berufungsschrift nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr ergänzt werden kann (Art. 54 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 OG);
 
dass damit das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hinfällig ist;
 
dass in der Berufungsschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG);
 
dass die Eingabe des Klägers diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt;
 
dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR);
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Februar 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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