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Informationen zum Dokument  BGer 1P_92/2007  Materielle Begründung
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BGer 1P_92/2007 vom 21.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.92/2007 /fun
 
Urteil vom 21. Februar 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Nichteintretensentscheid infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 19. Dezember 2006.
 
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
 
dass X.________ gegen das am 19. Dezember 2006 betreffend Nichtleistung des Kostenvorschusses ergangene Urteil der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das ihm am 17. Januar 2007 zugestellt wurde, mit Eingabe vom 16. Februar 2007 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
 
dass in einer staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 131 I 377 E. 4.3);
 
dass der Beschwerdeführer sich mit dem angefochtenen, wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses ergangenen Nichteintretensentscheid nicht auseinander setzt und namentlich nicht darlegt, inwiefern er dadurch in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzt worden sein soll;
 
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass bei diesem Verfahrensausgang die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 OG);
 
im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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