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Informationen zum Dokument  BGer 1P.855/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.855/2006 vom 15.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.855/2006 /ggs
 
Urteil vom 15. Februar 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
 
Gerichtsschreiberin Schilling.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Munizipalgemeinde Baltschieder, Gemeindeverwaltung, 3937 Baltschieder,
 
Revisionskommission des Kantons Wallis,
 
p.A. Theo Pfammatter, 3943 Eischoll,
 
Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.
 
Gegenstand
 
Enteignung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 30. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
Die schweren Unwetter und die Überschwemmungen durch den Baltschiederbach im Herbst 2000 veranlassten die Gemeinde Baltschieder, das Projekt "Hochwasserschutz Baltschiederbach 1. Etappe" auszuarbeiten. Der Staatsrat des Kantons Wallis genehmigte die Projektpläne am 8. September 2004, erklärte die vorgesehenen Arbeiten als Werk öffentlichen Nutzens und ermächtigte die Gemeinde zur Enteignung aller zur Ausführung des Werks benötigter Rechte.
 
Für den Bau des im Hochwasserschutzprojekt vorgesehenen Schutzdammes wird u. a. die Parzelle Nr. 168 (GBV Nr. 338) "im inneren Dorf" von X.________ beansprucht. Das unüberbaute Grundstück lag im Zeitpunkt der Schadenereignisse gemäss dem kommunalen Zonennutzungsplan vom 10. November 1993 in der Bauzone W2. Die erste Schatzungskommission wie auch die Revisionskommission setzten die Entschädigung für das enteignete Grundstück auf Fr. 10.--/m2 fest. Das hierauf vom Grundeigentümer angerufene Kantonsgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 30. November 2006 ab.
 
X.________ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er verlangt, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Entschädigung für den enteigneten Boden auf Fr. 200.--/m2 festgelegt werde. Überdies seien ihm für die bisherigen Verfahren Parteientschädigungen zuzusprechen.
 
Die Gemeinde Baltschieder hat sich nicht vernehmen lassen. Die Revisionskommission hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Kantonsgericht stellt Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid, der im Jahr 2006 ergangen ist. Das Rechtsmittelverfahren bestimmt sich daher noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; vgl. Art. 132 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, AS 2006 S. 1205).
 
2.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist rein kassatorischer Natur. Auf die eingereichte Beschwerde kann daher insofern, als mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt wird, nicht eingetreten werden.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer macht in seiner staatsrechtlichen Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass die an sein Grundstück angrenzenden Parzellen Nrn. 341, 342 und 343 mit Fr. 200.--/m2 entschädigt worden seien und er im Enteignungsverfahren gleich behandelt werden müsse. Sein Grundstück habe denn auch in der Bauzone gelegen und sei baureif gewesen. Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er einen Teil seiner Parzelle im Jahre 1994 zum Preise von Fr. 180.--/m2 erworben habe. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass auf seinem Grundstück ein im öffentlichen Interesse liegendes Bauwerk errichtet werde, das der Sicherheit des ganzen Dorfes diene.
 
Mit all diesen Argumenten hat sich das Kantonsgericht befasst und diese zu Recht als enteignungsrechtlich unmassgeblich erklärt. Auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen kann im Sinne von Art. 36a Abs. 3 OG verwiesen werden. Insbesondere hat das Kantonsgericht zutreffend dargelegt, dass bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung nicht nur auf die rechtliche, sondern auch auf die tatsächliche Beschaffenheit des enteigneten Grundstücks am Stichtag abzustellen sei. Da das fragliche Grundstück infolge des verheerenden Murgangs im Oktober 2000 unüberbaubar geworden sei, habe es trotz der formalen Zuordnung zur Bauzone W2 nicht mehr als überbaubar beurteilt werden können. Weiter hat das Kantonsgericht einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, der ohnehin nur ausnahmsweise zugestanden werden kann, im vorliegenden Fall richtigerweise verneint. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass ein Teil der Parzelle zu Baulandpreisen gekauft worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Enteignungsverfahren nicht der Erwerbspreis, sondern der Verkehrswert der enteigneten Parzelle im Schätzungszeitpunkt zu ersetzen ist. Und schliesslich geht der Hinweis des Beschwerdeführers auf das öffentliche Interesse am Schutzdamm auf seinem Grundstück schon deshalb fehl, weil das Interesse des Enteigners am Enteignungsobjekt bzw. der Vorteil, der dem Gemeinwesen aus dem Objekt erwächst, bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung keine Rolle spielen darf. Abzustellen ist allein auf den Nutzen, den der Enteignete selbst am Stichtag aus dem enteigneten Grundstück hätte ziehen können.
 
Die Einwendungen der Beschwerdeführers gegen die Festsetzung der Enteignungsentschädigung erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet.
 
4.
 
Da sich der Beschwerdeführer weder vor der Revisionskommission noch vor Kantonsgericht durch einen Anwalt vertreten liess, ist nicht einzusehen, weshalb ihm für die kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden müssen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist auch insofern als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
 
5.
 
Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Munizipalgemeinde Baltschieder, der Revisionskommission des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Februar 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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