VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.669/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.669/2006 vom 09.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.669/2006 /ggs
 
Urteil vom 9. Februar 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
 
gegen
 
Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Mauro Lardi,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
 
Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beweiswürdigung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Strafkammer,
 
vom 27./28. März 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Kantonsgericht von Graubünden sprach Y.________ mit Urteil vom 27./28. März 2006 von den Vorwürfen frei, X.________ vergewaltigt und mehrfach sexuell belästigt zu haben. Deren Adhäsionsklage verwies es auf den Zivilweg.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 8. Oktober 2006 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und willkürlicher Beweiswürdigung beantragt X.________, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden verzichtet auf Vernehmlassung. Das Kantonsgericht beantragt unter Verweis auf seinen Entscheid, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Denselben Antrag stellt mit eingehender Begründung Y.________.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) eingegangen, weshalb sich das Verfahren nach den Bestimmungen des OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin ist Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG und hat im kantonalen Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche erhoben; sie ist damit befugt, das diesen freisprechende Urteil des Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte anzufechten (Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; BGE 120 Ia 101 E. 2; 128 I 218 E. 1.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.
 
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug der Akten des Untersuchungsamtes Gossau in Sachen A.________. Dieses Verfahren steht indessen mit dem vorliegenden in keinem direkten Zusammenhang. Es ist unbestritten und durch den Bericht der Therapeuten B.________ und C.________ erhärtet, dass die Beschwerdeführerin früher sexuellen Übergriffen ausgesetzt war und entsprechend traumatisiert ist. Das Kantonsgericht hat diesem Umstand bei seiner Beweiswürdigung angemessen Rechnung getragen. Auf den Aktenbeizug kann daher verzichtet werden.
 
2.
 
2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner Ende 2003 und Anfang 2004 im Restaurant D.________ in E.________ gearbeitet haben, sie als Geschäftsführerin, er als Koch. Nach der Anklageschrift soll der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am Arbeitsort zwischen Mitte Dezember 2003 und Mitte Januar 2004 in sexueller Absicht mehrfach an die Brüste und zwischen die Beine gegriffen und sie gegen ihren Willen geküsst haben. Zudem habe er sie wiederholt mündlich und telefonisch aufgefordert, mit ihm ins Bett zu gehen. An einem Tag in der ersten Hälfte des Januars 2004, vermutlich am 5., soll er zwischen 13:30 und 14:00 Uhr beim Buffet den Schlüssel für die über dem Restaurant liegende Wohnung der Beschwerdeführerin an sich genommen und diese aufgefordert haben, mit ihm mitzukommen. Obwohl sich diese gewehrt und sich am Treppengeländer festgehalten habe, sei es dem Beschwerdegegner gelungen, sie in den oberen Stock zu bringen, in die Wohnung zu stossen und sie dort zu vergewaltigen.
 
2.2 Das Kantonsgericht kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die Aussagen der Beschwerdeführerin, auf die sich die Anklage im Wesentlichen stütze, seien in Bezug auf den Zeitpunkt der Tat und der Reihenfolge der geltend gemachten Geschehnisse widersprüchlich, was erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit aufkommen liesse. Weitere Beweismittel, welche diese Widersprüche zu entkräften bzw. die belastenden Aussagen zu bekräftigen vermöchten, fehlten, weshalb erhebliche und nicht überwindbare Zweifel an der Schuld des Beschwerdegegners verblieben.
 
Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil es die von ihr beantragte aussageanalytische Begutachtung ihrer Aussagen abgelehnt habe. Zudem habe es seine Begründungspflicht verletzt und die Beweise willkürlich gewürdigt.
 
2.3 Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Das hindert aber den Richter nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 V 157 E. 1d).
 
2.4 Aus dem aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für den Richter die Pflicht, seinen Entscheid zu begründen. Er muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen darlegen, von denen er sich dabei hat leiten lassen, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Dabei muss sich der Richter nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Er kann sich vielmehr auf die für seinen Entscheid erheblichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b; 123 I 31 E. 2c; 122 IV 8 E. 2c; 121 I 54 E. 2c je mit Hinweisen).
 
2.5 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Das Kantonsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid (E. 2 S. 8 ff.) eingehend mit dem Antrag der Beschwerdeführerin beschäftigt, ein aussageanalytisches Gutachten einzuholen.
 
3.1.1 Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen zu den ureigensten Kernaufgaben des Richters gehört, die er selber wahrnehmen muss und nicht an Sachverständige delegieren darf. Auf eine Begutachtung sei nur dann zurückzugreifen, wenn besondere Umstände vorlägen, die dem Richter eine zuverlässige Beurteilung der Aussagen ohne zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen erschweren bzw. verunmöglichen könnten. Solche Umstände seien namentlich das Vorliegen von psychischen Erkrankungen, die mit einer gestörten Wahrnehmung der Realität einhergingen (schizophrene, schizoaffektive oder manische Zustände) und damit deren (wahre) Wiedergabe beeinträchtigen könnten, sowie Altersdemenz, Schwachsinn und die Einnahme von Rauschmitteln oder Medikamenten, welche die Wahrnehmung der Wirklichkeit und/oder deren Wiedergabe beeinträchtigen können. Auch bei Menschen mit (vorübergehenden) geistigen Störungen erübrige sich indessen eine Begutachtung, wenn ihre Aussagen vom Richter verstanden und bewertet werden könne. Dies sei umso eher möglich, als bei der richterlichen Würdigung von Zeugenaussagen die Glaubhaftigkeit der Aussagen und nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Person im Vordergrund stehe. Erwachsene Zeugen seien mithin nur ausnahmsweise zu begutachten, wobei dem Richter bei der Frage, ob dies im konkreten Einzelfall geboten sei, ein Ermessensspielraum zustehe.
 
3.1.2 Gestützt auf diese Erwägungen kommt das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es sei durchaus in der Lage, die Aussagen der Beschwerdeführerin selber zu beurteilen. Es stellt zwar die Diagnose von B.________ und C.________ nicht in Frage, welche der Beschwerdeführerin aufgrund einer schwierigen Kindheit und wiederholten sexuellen Übergriffen eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit starker Beeinträchtigung der zwischenmenschlichen und sozialen Beziehungsfähigkeit und dissoziativen Prozessen bescheinigt. Krankhafte psychische Abnormitäten, wie schizophrene, schizoaffektive oder manische Zustände, welche die Aussageehrlichkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen könnten, seien indessen nicht ersichtlich. Sie sei damit grundsätzlich eine gesunde Person, Hinweise auf psychische Störungen durch Medikamente oder Rauschmittel lägen nicht vor. Die Depositionen der Beschwerdeführerin seien weder völlig vage noch unverständlich, sondern wiesen Widersprüche in Bezug auf die zeitliche Festlegung der einzelnen Tatvorwürfe sowie deren zeitliche Einordnung im Gesamtablauf der Ereignisse auf. Die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin ihre ersten Aussagen hinsichtlich der Daten später mehrmals und zum Teil erheblich korrigiert habe, betreffe mithin die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in Bezug auf diese Umstände und könne mit Blick auf den Inhalt der widersprüchlichen Aussagen sowie deren zeitlichen und inhaltlichen Kontext zueinander aus den entsprechenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihren weiteren Depositionen geklärt werden, ohne dass das Gericht dazu der fachspezifischen Hilfe eines Sachverständigen bedürfe (angefochtener Entscheid E. 2b S. 10 f.).
 
3.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert die in E. 3.1.1 wiedergegeben allgemeinen Überlegungen und Kriterien, von denen sich das Kantonsgericht bei der Beurteilung der Frage leiten liess, ob ein aussagepsycholgisches Gutachten erforderlich sei, zu Recht nicht. Sie macht indessen geltend, das Kantonsgericht habe diese Kriterien in unzutreffender Weise sowie auf Grund willkürlicher Annahmen auf ihren Fall angewandt und mit der Abweisung ihres entsprechenden Beweisantrags Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.
 
3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach sie, was ihr Persönlichkeitsfundament anbelange, grundsätzlich eine gesunde Person sei, als aktenwidrig und widersprüchlich, da es nicht in Frage gestellt habe, dass sie an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1) mit starker Beeinträchtigung der zwischenmenschlichen Beziehungsgestaltung mit dem Risiko, in eine andauernde Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 62.0) oder in eine "borderline"-Symptomatik (ICD-10 F 60.3) überzugehen, leide.
 
3.2.2 Die umstrittene Feststellung darf indessen nicht isoliert betrachtet werden, das Kantonsgericht erklärt im vorhergehenden und im nachfolgenden Satz, dass es mit "gesund" das Fehlen von Hinweisen auf krankhafte psychische Abnormitäten wie schizophrene, schizoaktive oder manische Zustände oder auf Medikamenten- oder Rauschmittelmissbrauch versteht, welche die Aussageehrlichkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen könnten. In diesem Sinn ist die kantonsgerichtliche Feststellung nicht zu beanstanden:
 
Weder aus den Berichten der Therapeuten noch aus den Beschreibungen der gestellten Diagnosen in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (Dilling/Mombour/Schmidt, 5. A., Bern 2005) ergeben sich Hinweise dafür, dass die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse wiederzugeben, krankheitsbedingt beeinträchtigt gewesen wäre. B.________ nennt in ihrem Bericht vom 25. Juli 2005 als Bestandteile der von ihr auch als "posttraumatic stress disorder" bezeichneten Diagnose "Amnesie/Überflutung mit Erinnerungen, dissoziative Phasen, Depersonalisation/Derealisiation, Intrusion (flash backs), Übererregung". Die von der Therapeutin festgestellten dissoziativen Fähigkeiten seien Abwehrmechanismen, welche die Beschwerdeführerin bereits in der Kindheit entwickelt habe, um bestimmte (belastende) Situationen nicht zu hören (de-realisieren) und nicht zu spüren (de-personalisieren). Mit einer solchen Diagnose könnte etwa nachvollziehbar begründet werden, dass das Opfer die demütigenden Tathandlungen auf Grund von Verdrängungsmechanismen gar nicht, mit zeitlicher Verzögerung, bloss vage oder selektiv wiedergäbe. Dies war indessen vorliegend gerade nicht der Fall, die Beschwerdeführerin hat die Vergewaltigung mit einem für deren Nachvollzug ausreichenden Detailreichtum geschildert. Inwiefern sie nicht in der Lage gewesen sein sollte, den äusseren zeitlichen Ablauf der Geschehnisse ebenso zuverlässig darzulegen wie eine Person ohne die von ihr erlittenen psychischen Belastungen, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Der von ihr in der staatsrechtlichen Beschwerde vorgebrachte Einwand, gerade weil sie wegen ihrer psychischen Vorbelastung nicht in der Lage gewesen sei, das Tatgeschehen in seiner Bedeutung sofort zuverlässig zu erfassen und einzuordnen, habe sie versucht, dessen Plausibilität durch (zumindest teilweise unzutreffende) genaue zeitliche Fixierungen zu erhöhen, erscheint doch eher weit hergeholt. Der Entscheid des Kantonsgerichts, die Aussagen der Beschwerdeführerin ohne Beizug eines medizinischen Experten zu würdigen, ist jedenfalls vertretbar. Die Rüge, es habe mit der Ablehnung dieses Beweismittels ihren Gehörsanspruch verletzt, ist unbegründet.
 
4.
 
Die Aussagen der Beschwerdeführerin überzeugten das Kantonsgericht nicht, weil sie in Bezug auf die Datierung der Geschehnisse und deren zeitliche Einordnung in den Gesamtablauf erhebliche Widersprüche aufwiesen.
 
4.1 Die sexuellen Belästigungen haben nach der handschriftlichen "Bestätigungsmitteilung" der Beschwerdeführerin, welche auf den 30. Januar datiert ist und nach dem 19. und vor dem 30. Januar 2004 verfasst worden sein muss (vgl. dazu die unbestrittenen Ausführungen des Kantonsgerichts E. 3a S. 12), vom 13. bis zum 19. Januar 2004 stattgefunden. Gegenüber der Polizei sagte die Beschwerdeführerin am 11. oder 12. Februar 2004 (die Datierung des Protokolls ist zweideutig) aus, die Belästigungen hätten bereits anfangs Januar 2004 begonnen. An der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juni 2005 erklärte sie dann, die Belästigungen hätten ab Mitte Dezember 2003 begonnen und 2 - 3 Wochen gedauert. An der zweiten Konfrontationseinvernahme vom 29. Juni 2005 fügte sie hinzu, es habe 2003 ein Nikolausabend für alle Angestellten gegeben, und die Belästigungen hätten bereits vor diesem Anlass begonnen.
 
Die Vergewaltigung hat nach einer undatierten, an die obgenannte "Bestätigungsmitteilung" angehefteten "Zusatzbestätigung" der Beschwerdeführerin am 12. Januar 2004 stattgefunden. Bei diesem Datum blieb sie auch in der polizeilichen Befragung vom 11. oder 12. Februar 2004. Am 8. April 2004 liess sie durch ihren Anwalt mitteilen, die Vergewaltigung habe am 5. Januar stattgefunden.
 
4.2 Für das Kantonsgericht sind diese Widersprüche gravierend und geeignet, die Glaubhaftigkeit der Anschuldigungen zu erschüttern. Es sieht auch in der problematischen Persönlichkeitsstruktur der traumatisierten Beschwerdeführerin keinen Grund, der sie erklären könnte. Ein nachvollziehbares, auf verblassende Erinnerung zurückführbares Versehen hält es für ausgeschlossen, da die Niederschrift der Anschuldigungen wenige Tage nach den sexuellen Übergriffen und auch die polizeiliche Einvernahme knapp 2 Wochen später zeitnah erfolgten. Die Konfrontationseinvernahmen fanden zwar erst rund 1 1/2 Jahre nach den umstrittenen Vorfällen statt, ein Versehen hält das Kantonsgericht jedoch für ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2005 aussagte, sie sei sich sicher, dass die Belästigungen ca. Mitte Dezember begonnen hätten, sie wisse noch, dass die Angestellten einen Nikolausabend gefeiert hätten, und dass die Belästigungen in diesem Zeitpunkt bereits begonnen hätten. Dies sind erhebliche Widersprüche in der zeitlichen Festlegung der Tatvorwürfe, und dem Kantonsgericht ist auch insoweit beizupflichten, dass diese umso weniger nachvollziehbar sind, als die Belästigungen einmal vor und einmal nach Weihnachten und Neujahr, zwei markanten Einschnitten im Kalenderjahr, begangen worden sein sollen.
 
4.3 Weiter gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin spricht nach der Auffassung des Kantonsgerichts der Umstand, dass sie die Vergewaltigung zunächst auf den 12. Januar 2004 datierte, die Tatzeit aber auf den 5. Januar verlegte, nachdem sie mit den polizeilichen Ermittlungsergebnissen konfrontiert worden war, welche den 12. Januar als Tatzeit wegen Ortsabwesenheit des Beschwerdegegners ausschlossen. Der 5. Januar 2004 fällt indessen nach der Überzeugung des Kantonsgerichts als Tatzeitpunkt ebenfalls ausser Betracht, da der Beschwerdegegner an diesem Tag von 10:00 bis 13:00 und von 17:30 bis 22:00 Uhr gearbeitet habe. Er sei damit zur von der Beschwerdeführerin angegeben Tatzeit zwischen 13:30 und 14:00 Uhr nicht am Tatort gewesen. Zudem habe diese angegeben, es hätten sich während der Tatzeit keine Gäste im Restaurant aufgehalten; dies lasse sich anhand der Kassastreifen für den 5. Januar nicht bestätigen.
 
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht habe ihren Anspruch auf Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und die Beweise willkürlich gewürdigt. Es treffe nicht zu, dass sie als Tatzeit exakt die Spanne von 13:30 und 14:00 angegeben habe; sie habe an der Konfrontationseinvernahme vom 15. Juni 2005 lediglich ausgesagt, es sei um die Mittagszeit, d.h. um ca. 13:30 oder 14:00 Uhr passiert. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe sie als Tatzeitpunkt 14 Uhr angegeben. Sie habe auch nicht darauf beharrt, am Tag der Vergewaltigung um 8 Uhr und der Beschwerdegegner um 10 Uhr mit der Arbeit begonnen zu haben; vielmehr sei sie sich dessen an der Konfrontationseinvernahme nicht mehr sicher gewesen. Es sei daher willkürlich, alle Tage, an denen sie beide die Arbeit nicht zu den genannten Zeiten begonnen hätten, als mögliche Daten, an denen die Vergewaltigung hätte stattfinden können, auszuschliessen. Unzulässig sei auch der auf die Arbeitszeitkontrolle gestützte Schluss des Kantonsgerichts, der Beschwerdegegner habe sich am 5. Januar von 13:00 bis 17:30 Uhr nicht im Restaurant aufgehalten. Nach der davon abweichenden, von der Beschwerdeführerin als Vorgesetzter unterschriebenen Stundenkontrolle habe er an jenem Tag von 10:00 Uhr bis 14:45 Uhr und von 17:30 bis 22:00 Uhr gearbeitet und sei damit zur Tatzeit am Tatort gewesen; das Kantonsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es nicht erläutert habe, weshalb es sich allein auf die Arbeitszeitkontrolle gestützt und die Stundenkontrolle ausser Acht gelassen habe. Es sei zudem in Willkür verfallen, da es selber davon ausgehe, dass zwischen 13:38 und 13:55 Uhr noch Mahlzeiten serviert worden seien, für deren Zubereitung einzig der Beschwerdegegner in Frage komme. Mit dem Kantonsgericht sei zwar praktisch auszuschliessen, dass es am 5. Januar zwischen 13:30 und 14:00 zur Vergewaltigung gekommen sei. Dies gelte indessen nicht für den Zeitraum von 14:05 und 14:18 Uhr. Unter der Annahme, dass die um 13:55 Uhr getippte Konsumation im Einklang mit der Darstellung der Beschwerdeführerin und entgegen angeblicher Usanz in diesem Zeitpunkt eingezogen worden sei, könne die Vergewaltigung, die nach der Schätzung der Beschwerdeführerin rund 15 Minuten gedauert habe, ohne weiteres zwischen 14:05 und 14:18 Uhr stattgefunden haben. Um 14:19 Uhr sei ein einzelner Kaffee getippt worden, was mit der Darstellung der Beschwerdeführerin vereinbar sei, nach der Tat einem Gast einen solchen serviert zu haben. Bei der um 14:18 Uhr getippten Kassabewegung von Fr. 22.50 fehle auf dem Kassastreifen jeder Hinweis, worum es sich dabei gehandelt habe. Es stehe daher keineswegs fest, dass es sich dabei um eine Essens- oder Getränkekonsumation handle, es sei nicht einmal klar, ob es sich überhaupt um eine Konsumation handle.
 
4.5 Einziges Beweismittel gegen den Beschwerdegegner sind die Aussagen und Eingaben der Beschwerdeführerin: die Arbeitskollegen der Beiden haben von den Vorfällen nichts bemerkt, und objektive Beweise für die Begründetheit der strafrechtlichen Vorwürfe fehlen. Das Kantonsgericht ist zum Schluss gekommen, dass diese Aussagen wegen der ihnen innewohnenden Widersprüche nicht geeignet seien, alle vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschwerdegegners auszuräumen.
 
Es ist unbestreitbar, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin schwer erklärbare, erhebliche Widersprüche in Bezug auf die Datierung und die Reihenfolge der Übergriffe aufweisen. So erfolgten nach den beiden zusammengehefteten handschriftlichen "Bestätigungen" der Beschwerdeführerin die Belästigungen nach der Vergewaltigung. In der polizeilichen Befragung verlegte sie den Anfang der Belästigungen auf Anfang Januar, somit vor die Vergewaltigung, welche auch nach der polizeilichen Befragung am 12. Januar stattgefunden haben soll. An der Konfrontationseinvernahme 1 1/2 Jahre später war sich die Beschwerdeführerin sicher, dass die Belästigungen bereits vor der Nikolausfeier 2003 begonnen hatten. Das Datum für die Vergewaltigung verlegte die Beschwerdeführerin vom 12. Januar auf den 5. Januar, nachdem die polizeilichen Ermittlungen den 12. Januar als mögliche Tatzeit ausgeschlossen hatten. Solche Widersprüche sind ohne weiteres geeignet, Zweifel an den Anschuldigungen der Beschwerdeführerin zu wecken. Auch wenn sich dafür allenfalls in durch frühere sexuelle Übergriffe ausgelösten posttraumatischen Entwicklungen mehr oder weniger überzeugende psychologische Erklärungen finden liessen, so ist der Schluss des Kantonsgerichts, diese Widersprüche beeinträchtigten die Überzeugungskraft der Anschuldigungen, nicht willkürlich.
 
Nachvollziehbar ist zwar der Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts insofern, als sie kritisiert, es habe den 5. Januar als Tatzeit zu Unrecht ausgeschlossen. Es trifft zu, dass der Beschwerdegegner nach der von der Beschwerdeführerin selber unterschriebenen Stundenkontrolle an diesem Tag bis 14:45 und damit auch während der von ihr angegebenen Tatzeit (13:30 - 14:00 Uhr) im Restaurant anwesend war. Dies wird auch durch die Kassastreifen bestätigt, aus denen hervorgeht, dass nach 13 Uhr Mahlzeiten serviert wurden, für deren Zubereitung einzig der Beschwerdegegner in Frage kommt. Insofern greift der Schluss des Kantonsgerichts, der 5. Januar komme als Datum der Vergewaltigung nicht in Frage, weil der Beschwerdegegner den Tatort - das Restaurant - bereits um 13:00 Uhr verlassen habe, zu kurz. Es hat diesen Schluss mit einem Verweis auf die Arbeitszeitkontrolle und damit verfassungsrechtlich ausreichend begründet; dass die Begründung nach dem Gesagten unzutreffend ist, ändert daran nichts.
 
Im Ergebnis ist der Ausschluss des 5. Januars als möglicher Tattag verfassungsrechtlich ohnehin nicht willkürlich. Wie die Beschwerdeführerin selber zugesteht, kann die Tatbegehung innerhalb der von ihr angegebenen Zeitspanne (13:30 - 14:00 Uhr) praktisch ausgeschlossen werden. Dies gilt indessen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch für die Zeit zwischen 14:05 und 14:18 Uhr. Geht man mit dem Kantonsgericht davon aus, dass im Restaurant zur fraglichen Zeit den üblichen Gepflogenheiten im Gastgewerbe entsprechend die Bestellungen direkt nach deren Aufnahme getippt und anschliessend die Kassabons als Anweisungen für die Zubereitung der Mahlzeiten in die Küche weitergereicht wurden, so ergibt sich daraus, dass der Beschwerdegegner um 13:55 Uhr mit der Zubereitung von drei Mahlzeiten beauftragt wurde. Daraus lässt sich willkürfrei schliessen, dass er in der auf dem Kassastreifen ausgewiesenen Konsumationslücke von 14:05 bis 14:18 Uhr beschäftigt war und jedenfalls keine Viertelstunde und damit nicht ausreichend Zeit zur Verfügung hatte, um die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen. Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts davon ausginge, dass die Konsumationen nicht sofort bei der Bestellung, sondern erst vor dem Einkassieren getippt wurden, ergäbe sich aus dem am 14:18 getippten Betrag von Fr. 22.50, dass zuvor ein Gast gegessen oder mehrere Gäste etwas getrunken haben müssten. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, es sei nicht klar, ob es sich bei diesem Betrag überhaupt um eine Konsumation handle, da der Grund der Rechnungsstellung auf dem Kassastreifen, anders als bei den anderen Einträgen, nicht vermerkt sei. Dieser Einwand ist indessen nicht geeignet, den Schluss des Kantonsgerichts als unhaltbar nachzuweisen, zumal auch die Beschwerdeführerin - wozu sie als damalige Geschäftsführerin in der Lage sein müsste - keine schlüssige Erklärung vorbringt, um was es sich bei diesem auf der Kasse des Restaurants getippten Betrag handeln könnte, wenn nicht um eine Konsumation. Auch unter dieser Annahme hat sich somit in den Minuten vor 14:18 Uhr zumindest ein Gast im Restaurant aufgehalten. Da die Beschwerdeführerin nach ihrer Aussage mit dem Beschwerdegegner allein war, als er sie die Treppe hinaufgezogen und anschliessend in ihrer Wohnung vergewaltigt haben soll, hat das Kantonsgericht den 5. Januar als mögliches Tatdatum auf haltbare Weise ausgeschlossen, die Willkürrüge ist unbegründet. Offen bleiben kann unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, ob das Kantonsgericht weitere Daten in den ersten beiden Januarwochen als mögliche Tatzeiten ohne Willkür ausschloss, da die Beschwerdeführerin selber nur geltend machte, die Vergewaltigung habe am 5. oder dem 12. Januar 2004 stattgefunden, möglicherweise weil sie sich sicher war, dass die Tat an einem Montag geschehen war.
 
4.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Kantonsgericht aus nachvollziehbaren Gründen an den Anschuldigungen der Beschwerdeführerin zweifelt und damit die Verfassung nicht verletzte, indem es den Beschwerdegegner in dubio pro reo freisprach.
 
5.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten (Art. 156 OG). Ausserdem hat sie den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Februar 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).