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Informationen zum Dokument  BGer I_2/2007  Materielle Begründung
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BGer I_2/2007 vom 08.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 2/07
 
Urteil vom 8. Februar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Kernen,
 
Gerichtsschreiber Arnold.
 
Parteien
 
K.________, 1950, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 27. November 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 30. März 2006 und Einspracheentscheid vom 4. August 2006 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1950 geborenen K.________ rückwirkend und befristet für die Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente über den 30. November 2004 hinaus wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. November 2006).
 
K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren um unbefristete Zusprechung einer ganzen Invalidenrente erneuern.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid aber vorher ergangen ist, richtet sich das letztinstanzliche Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
 
2.
 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.2 Nach der neuen Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung (E. 2.1) ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des kantonalen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen der Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Weiter besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG).
 
3.
 
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze richtig dargelegt. Es betrifft dies insbesondere den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30), die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente (BGE 125 V 413 E. 2 S. 417 f.; AHI 2002 S. 64 [I 82/01] E. 1 mit Hinweisen) sowie die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Würdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160). Darauf wird verwiesen.
 
3.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 8. Juni 2003 (Sturz/Fehltritt beim Fussballspiel) - für dessen erwerblichen Folgen die SUVA als Unfallversicherer nebst einer Integritätsentschädigung mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine 25%ige Invalidenrente zusprach (Verfügung vom 7. Dezember 2004) - bis im Sommer 2004 zu 100 % arbeitsunfähig war und sich die gesundheitlichen Verhältnisse bis gegen Ende August 2004 soweit gebessert hatten, dass nunmehr eine leidensangepasste Beschäftigung wieder im Umfang von 100 % zumutbar war. Diese in Nachachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der daraus fliessenden Pflicht zur umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) getroffenen Feststellungen betreffend Arbeitsfähigkeit sind tatsächlicher Natur (Art. 105 Abs. 2 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 393) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich.
 
Das kantonale Gericht hat einlässlich begründet, weshalb es ab Ende August 2004 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse ausging und es dabei die Restarbeitsfähigkeit gemäss der Einschätzung in der Expertise des Aerztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 13. Dezember 2005 veranschlagte. Die vorinstanzliche Feststellung der Restarbeitsfähigkeit - bei diagnostiziertem chronischen thorakolumbovertebralem Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (erwähntes Gutachten vom 13. Dezember 2005) - ist nach Lage der Akten und auf Grund der Parteivorbringen, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung des im kantonalen Verfahren Vorgebrachten erschöpfen, weder offensichtlich unrichtig noch unvollständig. Das kantonale Gericht durfte daher, ohne Bundesrecht zu verletzen, hinsichtlich der Anspruchsprüfung ab 1. Dezember 2004 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeit ausgehen. Ob die Vorinstanz den nach Lage der Akten erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Schriftenwechsels eingereichten (weiteren) Bericht des Dr. med. S.________, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 20. November 2006 hätte berücksichtigen müssen, kann offen bleiben, da dieser nicht geeignet ist, die entscheidwesentlichen Feststellungen zu erschüttern, zumal es nur um die Verhältnisse geht, wie sie sich bis zum Einspracheentscheid vom 4. August 2006 entwickelt haben (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169).
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
5.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG und ohne Schriftenwechsel (nicht veröffentlichte Urteile vom 15. März 2006 [C 26/06] und vom 13. September 2004 [H 45/04]) erledigt wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 700.- gedeckt; der Differenzbetrag von Fr. 200.- wird zurückerstattet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 8. Februar 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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