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Informationen zum Dokument  BGer I_21/2007  Materielle Begründung
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BGer I_21/2007 vom 07.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 21/07
 
Urteil vom 7. Februar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Arnold.
 
Parteien
 
J.________, 1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,
 
gegen
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 11. Dezember 2006.
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 9. Februar 2005 und Einspracheentscheid vom 3. November 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Luzern dem 1954 geborenen J.________ rückwirkend ab 1. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 11. Dezember 2006).
 
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf rückwirkende Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2003 und einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004; eventuell sei ihm ab 1. Mai 2003 eine halbe Rente zuzusprechen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Da der angefochtene Entscheid aber vorher ergangen ist, richtet sich das letztinstanzliche Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
 
2.
 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, ober ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
2.2 Nach der neuen Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung (Erw. 2.1) ist auf Grund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des kantonalen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen der Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Weiter besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 396 f. Erw. 2.2).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente. Das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin - letztere in ihrem Einspracheentscheid vom 3. November 2005 - haben die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c mit Hinweisen), richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
4.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer, bei welchem ein chronisches therapieresistentes lumboradikuläres Syndrom (mit Kompression der beidseitigen Nervenwurzeln L5/S1) diagnostiziert wurde, eine leidensangepasste Beschäftigung - ohne Haltungsmonotonien und Heben und Tragen von Lasten über 5 - 10 kg) - im Umfang von 70 % zumutbar ist. Diese in Nachachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und der daraus fliessenden Pflicht zur umfassenden, sorgfältigen, objektiven und inhaltsbezogenen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) getroffene Feststellung einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit ist tatsächlicher Natur (Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 132 V 393) und daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich.
 
Das kantonale Gericht hat einlässlich begründet, weshalb es nicht der durch Dr. med. B.________ vertretenen 30%igen Restarbeitsfähigkeit gefolgt ist, auf welche sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich im Wesentlichen beruft. Die vorinstanzliche Feststellung der Restarbeitsfähigkeit ist nach Lage der Akten auf Grund der Parteivorbringen nicht offensichtlich unrichtig, weshalb das kantonale Gericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, für die weiteren Schritte der Invalidiätsbemessung von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer dem gesundheitlichen Anforderungsprofil entsprechenden Verweisungstätigkeit ausgehen durfte.
 
4.2 Die Vorbringen zum leidensbedingten Abzug vermögen die vorinstanzlich gewährten 15 % nicht als ermessensmissbräuchlich (Art. 104 lit. a OG; BGE 132 V 399 Erw. 3.3) erscheinen zu lassen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand hält.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
6.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. b OG und ohne Schriftenwechsel (nicht veröffentlichte Urteile M. vom 15. März 2006 [C 26/06] und R. vom 13. September 2004 [H 45/04] erledigt wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Brennstoffhändler-Verbandes, Tolochenaz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 7. Februar 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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