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Informationen zum Dokument  BGer H_4/2007  Materielle Begründung
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BGer H_4/2007 vom 07.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0}
 
H 4/07
 
Urteil vom 7. Februar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
 
Parteien
 
D.________, 1942, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2006.
 
In Erwägung,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 auf eine Beschwerde des D.________ nicht eingetreten ist,
 
dass D.________ am 4. Januar 2007 dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt,
 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der angefochtene Entscheid jedoch vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2),
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, es jedoch mindestens aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft (BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen),
 
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt (BGE 123 V 335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 061 Erw. 2),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. Januar 2007 gegen die vorinstanzliche Begründung des Nichteintretens einräumt, "unglücklich und für mich nicht mehr nachvollziehbar" habe er laut dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts die von ihm "nicht mehr beweisbare Beschwerdefrist verpasst",
 
dass insoweit keine im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG rechtsgenügliche, den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid in Frage stellende Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht worden ist,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ferner insoweit unzulässig ist, als sie sich mit der materiellen Seite der Sache befasst,
 
dass immerhin geltend gemacht wird, er sei "nach wie vor (...) der Ueberzeugung", im März 2006 eine Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht eingereicht und davon eine Kopie an die Sozialversicherungsanstalt geschickt zu haben, was eine - wenn auch knappe - Begründung, weshalb der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid falsch sei, darstellt,
 
dass gemäss vorinstanzlicher und für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung (Art. 105 Abs. 2 OG) der Sozialversicherungsanstalt als Beilage zum Schreiben vom 22. März 2006 - somit innert laufender Beschwerdefrist (Einspracheentscheid vom 20. März 2006) - eine undatierte "Einsprache auf die Schadenersatzforderung ABR- Nr. C93.877", adressiert an das Sozialversicherungsgericht, zugekommen ist,
 
dass die vorinstanzlichen Schlussfolgerung, ein Versehen seitens des Versicherten liege nicht vor und die behördliche Weiterleitungspflicht nach Art. 30 ATSG komme daher nicht zum Zuge, mit Blick auf diesen Ablauf der Ereignisse gewisse Bedenken erweckt, hat D.________ doch aller Wahrscheinlichkeit nach einfach vergessen, seine an das Sozialversicherungsgericht gerichtete "Einsprache" abzuschicken, wobei aber diese - aus welchen Gründen auch immer - der Sozialversicherungsanstalt als unzuständiger Behörde innert Frist zugekommen ist,
 
dass indes der Versicherte in der - als einziges fristwahrendes Dokument in Betracht fallenden - undatierten "Einsprache" einerseits lediglich auf die Unmöglichkeit einer Begleichung der Schadenersatzsumme (in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse) und andererseits darauf hinwies, alles Mögliche zur Abwendung des zweiten Konkurses unternommen zu haben, leider erfolglos, was ihm sehr leid tue; er sehe seine Verantwortung, was die AHV-Verpflichtungen anbetreffe, worauf er abschliessend ersuchte, seine "Situation zu überprüfen", dies mit Blick auf einen Erlass oder eine Reduktion der Schadenersatzschuld, damit er "in einem Ratenzahlungsplan mindestens einen Anteil bezahlen" könne,
 
dass in Anbetracht dieser Vorbringen der angefochtene Nichteintretensentscheid stand hält, stellt der Beschwerdeführer doch die materielle Berechtigung des Schadenersatzes im Grunde genommen nicht wirklich in Abrede, was er im Uebrigen auch nicht mit Aussicht auf Erfolg hätte tun können, da nach ständiger Rechtsprechung Einwendungen wie jene in der undatierten Einsprache nichts an der Erfüllung der Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG zu ändern vermögen (vgl. statt vieler, für den Geschäftsführer einer GmbH, das Urteil W. vom 11. Juli 2006 [H 67/06]), was im Uebrigen auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bestritten wird ("Aus offensichtlich gesetzlich und rechtlich vorgegebener Vorlage wurde ich als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift für diesen Schaden mit Verfügung vom 24. November 2005 zur Zahlung dieser Schuld aufgefordert."),
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit im Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen ist,
 
dass in Anbetracht der konkreten Umstände von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 156 OG), zumal der Beschwerdeführer offenbar einem Irrtum erlegen ist, wenn er schreibt, "vom Sozialgericht aufgefordert" worden zu sein, letztinstanzlich Beschwerde zu führen,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 7. Februar 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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