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Informationen zum Dokument  BGer 2A_24/2007  Materielle Begründung
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BGer 2A_24/2007 vom 06.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.24/2007 /leb
 
Urteil vom 6. Februar 2007
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 6. Dezember 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der tunesische Staatsangehörige X.________ (geb. 1973) reiste gemäss seinen eigenen Angaben am 23. Februar 2002 in die Schweiz ein und stellte am 18. April 2002 ein Gesuch um Bewilligung des Aufenthalts zwecks Vorbereitung der Heirat. Am 31. Mai 2002 heiratete er eine 1949 geborene Schweizer Bürgerin, worauf ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde (letztmals verlängert bis zum 30. Mai 2005). Am 23. Januar 2004 schrieb der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich ein von den Eheleuten gemeinsam eingereichtes Trennungsbegehren infolge Rückzugs ab.
 
Im Frühjahr 2004 befragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Ehegatten zum Eheleben. Die Ehefrau teilte dem Migrationsamt am 24. Mai 2004 schriftlich mit, sie habe sich im November 2003 wegen Tätlichkeiten und Drohungen vom Ehemann getrennt; eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft komme für sie nicht in Frage und nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist werde sie die Scheidungsklage einreichen. X.________ erklärte, die Ehegemeinschaft sei im November 2003 vorübergehend aufgelöst worden. Bei einer Personenkontrolle gab er an, er wolle sich nicht scheiden lassen, um die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren.
 
B.
 
Mit Verfügung vom 3. November 2005 verweigerte das Migrationsamt X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte ihm Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis zum 31. Januar 2006.
 
Erfolglos beschwerte sich X.________ dagegen zunächst beim Regierungsrat und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Januar 2007 beantragt X.________ sinngemäss, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
 
Das Bundesgericht hat die Akten des Verwaltungsgerichts beigezogen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Zwar ist am 1. Januar 2007 das neue Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG: RS 173.110) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist hier allerdings noch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen ist.
 
1.2 Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ausgeschlossen gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (BGE 130 II 281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).
 
1.3 Der Beschwerdeführer lebt zwar getrennt von seiner Ehegattin, die Ehe besteht aber formell weiterhin (vgl. BGE 126 II 265 E. 1b S. 266 mit Hinweis). Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) besitzt der Beschwerdeführer somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
 
1.4 Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, so ist deren Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht verbindlich, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Ausgeschlossen ist ferner die Überprüfung der Angemessenheit (Art. 104 lit. c OG).
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG), sowie bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine definitiv gescheiterte Ehe.
 
2.2 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell besteht oder aufrecht erhalten wird, mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsberechtigung zu ermöglichen; dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
 
Dass die Ehe nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen (BGE 130 II 113 E. 10.2 S. 135 mit Hinweis). Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Feststellungen, welche für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (oben E. 1.4). Frei zu prüfen ist die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152 mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Wie die Vorinstanz festgestellt hat, leben die Ehegatten seit November 2003 getrennt und kommt für sie ein Zusammenleben nicht mehr in Frage. Hinweise darauf, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären, sind nicht ersichtlich und gehen namentlich auch nicht aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervor. Es ist unbestritten, dass die Ehegatten sich eineinhalb Jahre nach der Heirat getrennt und seither nicht mehr zusammengelebt haben. Aufgrund der Tatsache, dass die Ehe für die Ehefrau offensichtlich definitiv gescheitert ist, kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft damit rechnen, das eheliche Zusammenleben werde zu irgendeinem Zeitpunkt nochmals aufgenommen. In seiner Eingabe an das Bundesgericht räumt er nun selber ein, seine Ehefrau wolle die Scheidung und sei nicht bereit, nochmals mit ihm in ehelicher Gemeinschaft zu leben. Umstände oder eigene Bemühungen, die darauf schliessen liessen, dass dennoch konkret Hoffnung auf Versöhnung bestünde, macht er keine geltend. Im Übrigen ist für das vorliegende Verfahren nicht von Belang, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz integriert ist.
 
3.2 Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil von der dargestellten Rechtsprechung zur missbräuchlichen Berufung auf die Ehe aus. Bei gesamthafter Betrachtung aller Indizien musste sich der Schluss aufdrängen, dass keine Aussichten auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestehen. Wenn sich der Beschwerdeführer unter den dargelegten Umständen dennoch auf die Ehe beruft, um die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, handelt er rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat folglich mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht nicht verletzt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich; es kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
 
4.
 
Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Integration in der Schweiz sinngemäss die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 4 ANAG verlangt, der eine Bewilligung ins freie Ermessen der Behörden stellt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig und kann darauf nicht eingetreten werden (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG). Im Übrigen wäre diesbezüglich auch die staatsrechtliche Beschwerde mangels Legitimation ausgeschlossen (vgl. BGE 126 I 81 E. 4-6 S. 85 ff.).
 
5.
 
5.1 Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, 2. Kammer, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2007
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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