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Informationen zum Dokument  BGer 1P.517/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.517/2006 vom 06.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.517/2006 /fun
 
Urteil vom 6. Februar 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Vormundschaftsbehörde Birsfelden, Hardstrasse 21, 4127 Birsfelden,
 
Kantonales Vormundschaftsamt Basel-Landschaft, Schlossstrasse 3, 4133 Pratteln,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Akteneinsicht,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 24. Mai 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ forderte die Vormundschaftsbehörde Birsfelden auf, ihm umfassende Einsicht in die Vormundschaftsakten seiner Tochter zu gewähren. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 verweigerte ihm die Vormundschaftsbehörde das geforderte vollumfängliche Akteneinsichtsrecht. Sie führte zusammenfassend aus, dass bei einem Akteneinsichtsgesuch ausserhalb eines hängigen Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu machen sei. Das vom Gesuchsteller vorgebrachte Interesse am Nachweis seiner Verdächtigungen und Beschuldigungen sei kein schutzwürdiges Interesse für ein Akteneinsichtsrecht, das über die Informationen hinausgehe, die ihm vom Erziehungsbeistand seiner bald 16-jährigen Tochter gegeben wurden. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Vormundschaftsamt des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 24. Februar 2005 ab. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, welches mit Beschluss vom 22. Juni 2005 das Verfahren als gegenstandslos abschrieb, da der Beschwerdeführer weder die notwendigen Unterlagen zur prozessualen Bedürftigkeit eingereicht noch einen Kostenvorschuss geleistet habe.
 
Mit Eingabe vom 14. Juli 2005 ersuchte X.________ um Revision des Beschlusses vom 22. Juni 2005. Das Verfahren wurde in der Folge formlos wieder aufgenommen, worauf das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, die Beschwerde mit Urteil vom 24. Mai 2006 im Sinne der Erwägungen abwies. Zusammenfassend kam es im Rahmen einer Interessenabwägung zum Schluss, dass das Interesse an der Geheimhaltung der in Frage stehenden Aktenstücke das Interesse des Beschwerdeführers, Gewissheit darüber zu erlangen, ob er allenfalls das Opfer einer antisemitischen Verschwörung geworden sein könnte, mehr als deutlich überwiege. Ein umfassendes Akteneinsichtsrecht sei deshalb zu Recht verweigert worden. Die Vormundschaftsbehörde müsse jedoch bei künftigen Gesuchen begründen, weshalb keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt werde, und die Aktenstücke, in die bereits Einsicht gewährt wurde, einzeln erwähnen.
 
2.
 
Gegen dieses Urteil reichte X.________ am 15. August 2006 eine als "Rechtsmittel" bezeichnete Eingabe beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ein. Das Kantonsgericht überwies die Eingabe dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
 
Diesen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das angefochtene Urteil ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzen sollte. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
4.
 
Ausnahmsweise kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde Birsfelden, dem Kantonalen Vormundschaftsamt und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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