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Informationen zum Dokument  BGer U 544/2006  Materielle Begründung
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BGer U 544/2006 vom 05.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
U 544/06
 
Urteil vom 5. Februar 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
 
Gerichtsschreiber Flückiger.
 
Parteien
 
I.________, 1969, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1969 geborene I.________ war seit 1. Februar 2002 bei der Firma K.________ AG angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 27. August 2003 zog sie sich gemäss Bericht des Spitals X.________, wo sie bis am Folgetag hospitalisiert war, eine commotio cerebri und eine LWS-Kontusion zu, als sie - nach ihren eigenen Angaben - auf einer Treppe stürzte und sich dabei den Rücken im LWS-Bereich sowie den Kopf an mehreren Stufen anstiess. Die SUVA holte Auskünfte der Versicherten vom 6. Februar 2004 ein und zog insbesondere folgende Berichte und Stellungnahmen bei: Von Frau Dr. med. M.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. September 2003, 19. November 2003 und 14. Januar 2004, Frau Dr. med. R.________, Physikalische Medizin FMH, vom 1. Dezember 2003 und 9. August 2004, SUVA-Kreisarzt Dr. med. Y.________ vom 6. Februar, 18. Juni und 25. November 2004, der RehaClinic U.________ (Austrittsbericht vom 30. März 2004, über einen vom 8. bis 18. März 2004 dauernden Aufenthalt), der Klinik P.________, Neuroradiologisches und Radiologisches Institut, vom 4. März 2004 sowie von Dr. med. E.________, Neurologie FMH, vom 20. August 2004. Anschliessend stellte die Anstalt mit Verfügung vom 21. Dezember 2004 die bisher erbrachten Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) mit dem 31. Dezember 2004 ein und lehnte es ab, der Versicherten eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2005 festgehalten.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 20. September 2006). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte die Versicherte einen Bericht des Dr. med. S.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 12. Dezember 2005 sowie - nach entsprechender Aufforderung des Gerichts - den Austrittsbericht des Spitals X.________ vom 2. September 2003 über die Hospitalisation vom 27. bis 28. August 2003 einreichen lassen.
 
C.
 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Mit der Beschwerdeschrift wurde auszugsweise (nur ungerade Seiten) ein der IV-Stelle des Kantons Zürich erstattetes Gutachten des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 18. Februar 2006 aufgelegt.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG) und Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) sowie den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und eingetretenem Schaden (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur überdies erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a) sowie bei Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) oder gleichgestellter Verletzung im Besonderen (BGE 117 V 359, 369), einschliesslich der Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Rechtsprechung gegenüber derjenigen (BGE 115 V 133) zu den psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA der Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom 27. August 2003 über den 31. Dezember 2004 hinaus Leistungen zu erbringen hat.
 
4.
 
SUVA und Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten über den Einstellungszeitpunkt hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an keinen organisch nachweisbaren Symptomen litt, welche in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stünden. Die entsprechenden Feststellungen des Kreisarztes Dr. med. Y.________ und des Neurologen Dr. med. E.________ liefern zu diesem Punkt eine hinreichende Entscheidgrundlage. Bezüglich der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Hernie ist darauf hinzuweisen, dass ein Unfall nur in seltenen Fällen als eigentliche Ursache einer derartigen Gesundheitsschädigung in Betracht kommt (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 f. Erw. 2a mit Hinweisen [= Urteil N. vom 8. Februar 2000, U 138/99]). Die entsprechenden Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
 
5.
 
Zu prüfen bleibt der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den über den 31. Dezember 2004 hinaus andauernden, organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden.
 
5.1 Wie das kantonale Gericht erwogen hat, kann mit Blick auf die Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs letztlich offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin am 27. August 2003 eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung der Halswirbelsäule (HWS) erlitten hat. Soweit in der Folge Elemente des nach derartigen Verletzungen nicht selten beobachteten, vielschichtigen somatisch-psychischen ("bunten") Beschwerdebildes (dazu BGE 119 V 338 oben Erw. 1 am Ende) aufgetreten sind, traten die physischen Anteile schon nach kurzer Zeit gegenüber einer dominierenden psychischen Komponente praktisch völlig in den Hintergrund. So wies, nachdem zunächst Frau Dr. med. M.________ über einen komplikationslosen Verlauf berichtet hatte, Frau Dr. med. R.________ am 1. Dezember 2003 auf eine massive Zunahme der Beschwerden und eine schwere depressive Entwicklung hin, wegen welcher die Versicherte in Behandlung stehe. Diese Diagnose wurde in der Folge mehrfach bestätigt. Unabhängig davon, ob die psychische Fehlentwicklung ursprünglich dem "bunten" Beschwerdebild zuzurechnen war und innerhalb der entsprechenden Symptomatik dominierte (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a) oder ob von einer selbständigen Problematik ausgegangen werden muss - wofür neben dem geschilderten Verlauf auch die Tatsache spricht, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfall an depressiven Episoden gelitten und deshalb zeitweise sogar eine (befristete) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezogen hatte - richtet sich unter diesen Umständen die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach der mit BGE 115 V 133 begründeten Praxis zu den psychischen Unfallfolgen und nicht nach derjenigen (BGE 117 V 359) zum Schleudertrauma der HWS (vgl. Urteil A. vom 13. Februar 2006, U 462/04, Erw. 1.2 mit Hinweisen).
 
5.2 Über den Hergang des Unfalls vom 27. August 2003 ist den Akten zu entnehmen, dass die Versicherte beim Hinabsteigen auf einer Treppe stürzte und sich den Rücken im LWS-Bereich sowie den Kopf mehrfach an den Stufen anstiess. Anschliessend war sie laut dem Bericht des Spitals X.________ vom 2. September 2003 während kurzer Zeit bewusstlos. Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Einteilung ist dieses Ereignis den mittelschweren Unfällen zuzuordnen. Die Bejahung der Adäquanz setzt demzufolge voraus, dass entweder eines der massgebenden unfallbezogenen Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise oder die relevanten Merkmale insgesamt in gehäufter oder auffallender Art erfüllt sind (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Dies trifft, wie die Vorinstanz mit Recht erkannt hat, nicht zu. Denn der Unfall ist weder als besonders eindrücklich zu bezeichnen noch war er durch dramatische Begleitumstände geprägt. Ebenso wenig wies er eine Art oder Schwere auf, welche ihn als in besonderer Weise geeignet erscheinen liesse, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die übrigen Kriterien sind, wenn nur die physischen Anteile berücksichtigt werden, ebenfalls nicht gegeben.
 
5.3 Da nach dem Gesagten die Adäquanz zu verneinen ist, können nähere Abklärungen zur natürlichen Kausalität unterbleiben (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 68 Erw. 3c).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 5. Februar 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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