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Informationen zum Dokument  BGer I_18/2007  Materielle Begründung
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BGer I_18/2007 vom 05.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0}
 
I 18/07
 
Urteil vom 5. Februar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
 
Gerichtsschreiber Arnold.
 
Parteien
 
N.________, 1954, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl, Poststrasse 22, 9410 Heiden,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 13. Dezember 2006.
 
In Erwägung,
 
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 22. August 2005 u.a. gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) X.________ vom 12. Mai 2005 einen Anspruch der 1954 geborenen N.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades verneinte,
 
dass N.________ einspracheweise das Gutachten des Dr. med. G.________, FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 13. Januar 2006 sowie den Bericht des Dr. med. B.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. September 2005 einreichte und in formeller Hinsicht rügte, das Gutachten der MEDAS X.________ vom 12. Mai 2005 sei von der SWICA Krankenversicherung (als Taggeldversicherung nach VVG) in Auftrag gegeben worden und als Parteigutachten im Verfahren nach IVG keine taugliche Entscheidungsgrundlage, zumal ihre Parteirechte beim Einholen der Expertise nicht beachtet worden seien,
 
dass sich Dr. med. W.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst für eine "Verlaufsbegutachtung" bei der MEDAS X.________ aussprach, die sich dazu zu äussern habe, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Lichte der von der Einsprecherin aufgelegten medizinischen Unterlagen seit der erstmaligen Begutachtung im April 2005 verändert hätten (Bericht vom 21. Februar 2006),
 
dass die IV-Stelle gestützt darauf mit - unangefochten gebliebener - Verfügung vom 21. Februar 2006 ihre leistungsablehnende Verfügung vom 22. August 2005 widerrief und ergänzende Abklärungen und den Erlass einer neuen Verwaltungsverfügung ankündigte,
 
dass N.________ beantragen liess, die weiteren medizinischen Abklärungen seien durch die Y.________ zu treffen, weil alle Abklärungsstellen befangen seien -, die MEDAS X.________, weil sie bereits als Gutachterin der SWICA fungiert habe und die übrigen MEDAS, weil sie es sich nicht leisten könnten, eine Partnerinstitution zu desavouieren (Eingabe vom 24. März 2006),
 
dass die IV-Stelle an der Begutachtung durch die MEDAS X.________ festhielt und androhte, für den Widersetzungsfall würde auf Grund der Akten entschieden (Schreiben vom 29. März 2006),
 
dass die Parteien in der Folge auf ihren gegensätzlichen Standpunkten beharrten und die IV-Stelle sich weigerte, dem Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung stattzugeben,
 
dass N.________ am 5. Juli 2006 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Antrag einreichen liess, die IV-Stelle sei zu verpflichten, über die Ausstandspflicht der MEDAS zu verfügen,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Rechtsverweigerungsbeschwerde guthiess und die Beschwerde gegen die Ablehnung des Ausstandbegehrens der Versicherten vom 24. März 2006 abwies (Entscheid vom 13. Dezember 2006, Dispositiv-Ziff. 1),
 
dass N.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei ihr Ausstandsbegehren vom 24. März 2006 gutzuheissen,
 
dass die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2007 unter Hinweis darauf, die MEDAS X.________ habe sie auf den 26. Februar 2007 zur Begutachtung aufgeboten, beantragen lässt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen,
 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten, der angefochtene Entscheid aber vorher ergangen ist, weshalb sich das letztinstanzliche Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395) richtet,
 
dass es sich beim kantonalen Entscheid betreffend Ausstand um eine Zwischenverfügung handelt, die geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken, weshalb dagegegen selbstständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann (BGE 132 V 106 f. Erw. 6.1 und 6.2 und SVR 2000 UV Nr. 21 [U 161/98] S. 71 ff. Erw. 1 lit. c, je mit Hinweisen),
 
dass der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt und Einwendungen gegen Sachverständige in Form einer selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügung zu behandeln sind, sofern gesetzliche Ausstandsgründe geltend gemacht werden, währenddessen Rügen, welche über die gesetzlichen Ausstandsgründe hinausgehen, im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen ist (BGE 132 V 105 ff. Erw. 5 und 6),
 
dass laut SVR 2000 UV Nr. 21 (U 161/98) S. 71 ff. Erw. 2b/aa und bb fraglich ist, letztlich aber offen bleiben konnte, ob sich die Garantie der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gemäss Art. 58 Abs. 1aBV, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK auch auf eine gerichtliche Behörde als solche erstreckt,
 
dass hinsichtlich der MEDAS (vgl. Art. 72bis IVV) Analoges gilt, mithin ebenfalls offen bleiben kann, ob der - hier aus Art. 29 Abs. 1 BV fliessende - individuelle Anspruch auf Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auch die Institution als solche erfasst, weil selbst bei Bejahung eines solchen Anspruchs dieser offensichtlich nicht verletzt wäre, mangelt es doch an Anhaltspunkten dafür, dass die MEDAS X.________ als Institution gegenüber der IV-Stelle, dem kantonalen Gericht oder der Beschwerdeführerin nicht unabhängig im Rechtssinne wäre und weil sich jedenfalls das Erfordernis der Unvoreingenommenheit ausschliesslich auf die einzelnen Personen bezieht, welche für die Institution handeln (vgl. SZS 2007 S. 60 [U 302/05] Erw. 4.2; SVR 2000 UV Nr. 21 [U 161/98] S. 71 ff. Erw. 2b/bb mit Hinweis),
 
dass das gegen die MEDAS X.________ als Institution gerichtete Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 24. März 2006 offensichtlich unbegründet ist und der angefochtene Entscheid insoweit rechtens ist, als er dieses abweist,
 
dass sich die Frage nach dem Ausstand einzelner Mediziner, die für die MEDAS tätig sind, demgegenüber offenkundig erst stellen kann, wenn diese bezeichnet sind (vgl. hiezu sowie generell zur Wahrung der Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG bei Begutachtung durch eine MEDAS: BGE 132 V 376), was im Zeitpunkt der Ausfällung des kantonalen Gerichtsentscheides nicht der Fall war mit der Folge, dass insoweit von einer unzulässigen Ausdehnung des Streitgegenstandes durch die Vorinstanz auszugehen ist,
 
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, im Rahmen der Mitwirkung gemäss Art. 44 ATSG und BGE 132 V 376 nach Bekanntgabe der Namen der für die MEDAS im Rahmen einer zweiten Begutachtung tätigen Medizinalpersonen einzelne Personen wegen Vorbefassung abzulehnen, worüber die IV-Stelle gegebenenfalls verfügungsweise zu befinden haben wird (insoweit materiell zutreffend die Vorinstanz),
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG, insbesondere ohne Schriftenwechsel (nicht veröffentlichte Urteile M. vom 15. März 2006 [C 26/06] und R. vom 13. September 2004 [H 45/04]), und unter Kostenfolge zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung und Art. 135 OG) erledigt wird,
 
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag gegenstandslos wird, der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2006 insoweit bestätigt, als das gegen die MEDAS X.________ gerichtete Ausstandsbegehren abgewiesen wird.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 5. Februar 2007
 
In Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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