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Informationen zum Dokument  BGer 6S_45/2007  Materielle Begründung
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BGer 6S_45/2007 vom 05.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.45/2007 /rom
 
Urteil vom 5. Februar 2007
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd, Mathys,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Nichteintretensverfügung,
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, vom 11. Dezember 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur vom 11. Dezember 2006. Diese wurde von ihm am 27. Dezember 2006 in Empfang genommen. Da im vorliegenden Verfahren das OG anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), und da gemäss OG der Fristenstillstand über Weihnachten in Strafsachen nicht gilt (Art. 34 Abs. 2 OG), hätte die Beschwerde gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP bis 26. Januar 2007 (Freitag) eingereicht werden müssen. Da sie erst am 29. Januar 2007 der Post übergeben wurde, ist sie verspätet. Darauf kann nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss in Anwendung von Art. 152 OG abgewiesen werden, weil eine verspätete Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2007
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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