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Informationen zum Dokument  BGer 4C.425/2005  Materielle Begründung
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BGer 4C.425/2005 vom 02.02.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4C.425/2005 /len
 
Urteil vom 2. Februar 2007
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
C.X.________,
 
D.X.________,
 
Y.________,
 
Kläger und Berufungskläger,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Känzig,
 
gegen
 
Z.________ AG,
 
Beklagte und Berufungsbeklagte,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario C. Baudacci.
 
Gegenstand
 
Vermögensverwaltungsauftrag,
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts des
 
Kantons Zürich vom 12. Oktober 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
C.X.________ und D.X.________ (Kläger 1 und 2) sowie Y.________ (Kläger 3) waren Inhaber von Aktien der börsenkotierten amerikanischen Gesellschaft A.________. Diese Aktien waren mit gewissen Verkaufsrestriktionen belegt, insbesondere einer einjährigen Verkaufs-Sperrfrist bis im Juli 2000. Der Kurs der Aktien lag Mitte 1999 bei US$ 45.25.
 
Zu jenem Zeitpunkt nahm B.________, damals Kundenbetreuer bei der Bank Z.________ (Beklagte), mit den Klägern Kontakt auf, um sie als Neukunden zu gewinnen. Im September 1999 fassten die Kläger den Entschluss, ihre Aktien der Firma A.________ der Beklagten anzuvertrauen und übermittelten ihr anfangs Oktober 1999 die unterzeichneten Kontoeröffnungsdokumente. Am 13. Oktober 1999 wurden die A.________-Aktien der Kläger in die Depots bei der Beklagten eingebucht. Der Kurs bewegte sich an jenem Tag zwischen US$ 55.-- und US$ 56.50. In der Folge schwankte der Kurs der Aktien erheblich und erreichte in den Monaten Dezember 1999 bis März 2000 auch Werte von deutlich über US$ 60.--. Die Kläger 1 und 2 verkauften ihre Aktien am 2. März 2001 zu einem durchschnittlichen Kurs von US$ 11.--. Der Kläger 3 verkaufte seine Aktien am 10. Mai 2001 zu einem durchschnittlichen Kurs von US$ 12.646.
 
Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadenersatz wegen Vertragsverletzung, weil die Aktien schliesslich einen massiven Wertverlust erlitten. Sie behaupten, sie hätten ihre Aktien bei vertragsgemässem Verhalten der Beklagten im Januar bzw. März 2000 zu einem Kurs von US$ 60.-- verkaufen oder zumindest zum genannten Kurs absichern und dann zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen können. Die Beklagte bestreitet jegliche Pflichtverletzung.
 
B.
 
Am 9. Juli 2003 reichten die Kläger 1 und 2 und der Kläger 3 beim Handelsgericht Zürich Klage gegen die Beklagte ein. Dabei beantragten die Kläger 1 und 2 je die Bezahlung von US$ 7'192'694.20 nebst Zinsen zu 5 % auf US$ 6'726'037.43 seit dem 2. März 2001 und der Kläger 3 die Bezahlung von US$ 2'236'144.09 nebst Zinsen zu 5 % auf US$ 2'063'308.49 seit dem 10. Mai 2001.
 
Mit Urteil vom 12. Oktober 2005 wies das Handelsgericht die Klagen, die es in einem Verfahren vereinigt hatte, ab.
 
Dagegen erhoben die Kläger Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. Oktober 2006 ab, soweit es auf sie eintrat.
 
C.
 
Die Kläger beantragen mit eidgenössischer Berufung, das Urteil des Handelsgerichts aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eventualiter sei die Klage zur Vervollständigung des Hauptverfahrens, zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen der Berufungsinstanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die Beklagte beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das Urteil des Handelsgerichts zu bestätigen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG).
 
2.
 
2.1 Die Berufungsanträge sind zu begründen. In der Berufungsschrift ist kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesprivatrechts die Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Unerlässlich ist aber, dass die Berufung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen zeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Der Berufungskläger soll in der Berufungsschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (Peter Münch, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1998, S. 154 f. N. 4.91). Auf nicht oder ungenügend begründete Begehren tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 105 II 308 E. 6 S. 316).
 
2.2 Im Berufungsverfahren hat das Bundesgericht seiner Entscheidung die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als wahr und vollständig zugrunde zu legen, es sei denn, diese beruhten auf einem offensichtlichen Versehen, seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder bedürften der Ergänzung, weil das kantonale Gericht in fehlerhafter Rechtsanwendung einen gesetzlichen Tatbestand nicht oder nicht hinreichend klärte, obgleich ihm die entscheidwesentlichen Behauptungen und Beweisanträge frist- und formgerecht unterbreitet wurden (vgl. Art. 63 und 64 OG; BGE 130 III 102 E. 2.2; 127 III 248 E. 2c). Die Partei, die den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt haben will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG; BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 106; 115 II 484 E. 2a). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist im Berufungsverfahren unzulässig (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81).
 
Ein offensichtliches Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die Vorinstanz eine bestimmte Aktenstelle übersehen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen hat (BGE 115 II 339 E. 2; 113 II 522 E. 4b; 104 II 68 E. 3b). Erforderlich ist, dass ein Aktenstück unbeachtet blieb, dessen Berücksichtigung oder Mitberücksichtigung die Feststellung als blanken Irrtum ausweist. Ein Versehen ist nicht schon dadurch belegt, dass sich das Aktenstück bei der Beweiswürdigung nicht erwähnt findet, sondern es muss klar sein, dass es bei der Bildung der richterlichen Überzeugung auch implizit nicht einbezogen, also in den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist. Erforderlich ist weiter, dass ein solches Versehen den Entscheid beeinflusst (BGE 101 Ib 220 E. 1 S. 222; Poudret, Bd. II, N. 1.6.3 zu Art. 55 OG und N. 5.1 zu Art. 63 OG). Die Versehensrüge kann nur in Bezug auf eine rechtserhebliche Tatsache erhoben werden (BGE 132 III 545 E. 3.3.2).
 
Eine Ergänzung nach Art. 64 OG setzt voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen als neu und sind damit unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.). Ergänzungen des Sachverhalts haben demnach nur zu erfolgen, soweit sie entscheidwesentliche Tatsachen betreffen.
 
2.3 Die vorliegende Berufungsschrift missachtet die vorstehenden Regeln über weite Strecken. Sie enthält zunächst eine ausgedehnte eigene Darstellung des Sachverhalts sowie eine "Kurzbegründung der Ansprüche der Kläger", wie sie im Wesentlichen bereits der Vorinstanz unterbreitet worden seien. Sodann folgt eine "Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil". Darin werden Sachverhaltsrügen und solche angeblicher Bundesrechtsverletzungen in unübersichtlicher Weise miteinander vermengt. Im Wesentlichen begnügen sich die Kläger mit dem pauschalen Vorwurf, die Vorinstanz verletze Bundesrecht (z.B. den Vertrauensgrundsatz), ohne indessen im Einzelnen aufzuzeigen inwiefern (Erwägung 2.1). Sie stellen den Erwägungen der Vorinstanz in weitschweifenden Ausführungen lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber. Dabei bauen sie ihre Argumentation teilweise auf neuen Vorbringen oder Sachverhaltselementen auf, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, ohne Sachverhaltsrügen vorzutragen, die den genannten Begründungsanforderungen (Erwägung 2.2) entsprächen. Mitunter verkennen die Kläger auch den Aussagegehalt der vorinstanzlichen Erwägungen, so dass ihre diesbezügliche Kritik von vornherein an der Sache vorbeigeht.
 
Soweit die Kläger die Begründungsanforderungen an eine Berufungsschrift missachten oder unzulässige Vorbringen anführen, sind sie nicht zu hören und kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Im Einzelnen ist zu den erhobenen Rügen das Folgende anzufügen:
 
3.
 
Ein erster Rügenkomplex bezieht sich auf die "Qualifikation und Auslegung der Vertragsverhältnisse".
 
3.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Parteien hätten diverse Vereinbarungen unterzeichnet, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, einen Vermögensverwaltungsvertrag, eine Vereinbarung über Treuhandanlagen, eine Vereinbarung über die Bedingungen bei Transaktionen in Optionen und Futures, eine Festkreditvereinbarung sowie weitere Dokumente. Vorliegend sei einzig Natur und Inhalt der Vereinbarung über die streitbetroffenen A.________-Aktien der Kläger von Interesse. Die Kläger seien grundsätzlich der Auffassung, diese Wertpapiere hätten dem allgemeinen Vermögensverwaltungsvertrag unterstanden, während die Beklagte dies aufgrund der speziellen Natur der Aktien (Verkaufssperre) bestreite und von einem Zusatzauftrag ausgehe. Die Vorinstanz nahm ein Vertragsverhältnis unter den Parteien an, auf das jedenfalls primär die Vorschriften über den einfachen Auftrag zur Anwendung gelangten. Sie prüfte somit, ob der Beklagten in Bezug auf die von den Klägern konkret erhobenen Vorwürfe eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten (Art. 394 Abs. 1, Art. 397 und 398 OR) anzulasten sei. Den konkreten Inhalt des Vertrags eruierte sie - soweit notwendig - im Rahmen der Prüfung der einzelnen vorgeworfenen Vertragsverletzungen.
 
3.2 Die Kläger rügen, die Vorinstanz habe keine verbindliche Feststellung darüber getroffen, was genau Inhalt des zwischen den Klägern 1 und 2 und der Beklagten abgeschlossenen Auftragsverhältnisses gewesen sei. Konkret beanstanden sie die Feststellung der Vorinstanz, es könne offen gelassen werden, ob das spezielle Absicherungsgeschäft betreffend die A.________-Aktien der Kläger (trotzdem) im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages hätte ausgeführt werden sollen - auf spezielle Weisung der Kläger hin - oder ob diesbezüglich von einem gesonderten Auftrag auszugehen sei. Diese Frage könne gerade nicht offen gelassen werden. Der Sachverhalt sei unvollständig aufgeklärt.
 
Die Rüge geht fehl. Es bestand keine Notwendigkeit, den Inhalt des umfangreichen Vertragsverhältnisses der Parteien durchgehend festzustellen. Es genügte, die für die Entscheidung der Streitfragen wesentlichen Punkte zu ermitteln. Dass die Vorinstanz dabei den Vertrauensgrundsatz verletzt hätte - wie die Kläger in allzu allgemeiner Weise vorbringen - ist weder hinlänglich dargetan noch ersichtlich.
 
Namentlich durfte die Vorinstanz entgegen der Beanstandung der Kläger die Frage offen lassen, ob das spezielle Absicherungsgeschäft betreffend die A.________-Aktien der Kläger im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages (aufgrund einer speziellen Weisung der Kläger) oder in einem gesonderten Auftrag geregelt war. Denn so oder anders wäre die Beklagte nicht ermächtigt gewesen, von sich aus den Geschäftsabschluss zu tätigen. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Kläger anerkannt haben, sie hätten sich vorbehalten, den Entscheid zum Verkauf oder zur Absicherung zu gegebener Zeit ausdrücklich abzusegnen bzw. grünes Licht zu erteilen. Die Vorinstanz nahm aufgrund dieses Zugeständnisses zutreffend an, die Parteien hätten vereinbart, dass die Beklagte nicht von sich aus Geschäfte abschliessen dürfe. Ein unvollständiger Sachverhalt liegt nicht vor.
 
3.3 Nicht durchzudringen vermögen auch die Vorbringen der Kläger betreffend lückenhafte Sachverhaltsermittlung und falsche Auslegung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kläger 3 und der Beklagten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, aus dem zwischen dem Kläger 3 und der Beklagten abgeschlossenen allgemeinen Vermögensverwaltungsvertrag lasse sich keine Verpflichtung der Beklagten zur Absicherung der A.________-Aktien des Klägers 3 bei einem Kurs von US$ 60.-- ableiten. Dazu bedürfte es einer speziellen Weisung oder gar einer separaten Vereinbarung. Das Vorliegen einer solchen müsse der Kläger 3 beweisen. Der entsprechende Nachweis setze konkrete Behauptungen voraus, die der Überprüfung in einem Beweisverfahren zugänglich seien. Der Kläger 3 habe aber auch nach Ausübung der richterlichen Fragepflicht den Sachverhalt nicht genügend konkret dargelegt. Demnach sei das Gericht zur Annahme berechtigt, dass sich die betreffenden Tatsachen (Erteilung einer speziellen Weisung bzw. das Bestehen einer besonderen Vereinbarung) nicht verwirklicht hätten und aus diesem Grund nicht behauptet worden seien.
 
Die von den Klägern in diesem Zusammenhang vorgetragenen Ausführungen helfen nicht weiter. Eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes ist nicht dargetan, indem die Kläger einfach ihre eigene Interpretation des Vertragsverhältnisses bekräftigen, wonach der Vermögensverwaltungsvertrag zwischen dem Kläger 3 und der Beklagten beinhaltet habe, das mit den A.________-Aktien des Klägers 3 zusammenhängende Kursrisiko zu verwalten, indem bei Erreichen des Kurses von US$ 60.-- ein Absicherungsgeschäft, bestehend aus einer gekauften Put Option und einer verkauften Call Option (sogenannter "collar"), getätigt werden solle. Wenn sie sodann betreffend eine konkrete Instruktion an B.________ geltend machen, die Vorinstanz habe das Recht des Klägers 3 auf Beweisführung verletzt, übergehen sie den Umstand, dass die Vorinstanz bereits das Fehlen konkreter Behauptungen beanstandete. Bevor Beweis geführt werden kann, müssen die entsprechenden Behauptungen vorliegen. Dass die Vorinstanz im Sinne eines offensichtlichen Versehens einschlägige Behauptungen der Kläger übergangen hätte, ist nicht dargetan. Die Kläger erwähnen lediglich gewisse Ausführungen, die sie in einem bestimmten Sinn verstanden haben wollen. Hinlänglich begründete Sachverhaltsrügen werden indessen nicht vorgetragen.
 
4.
 
Ein zweiter Rügenkomplex bezieht sich auf eine Weisung der Kläger vom 14. Januar 2000.
 
4.1 Die Kläger hatten geltend gemacht, am 14. Januar 2000 B.________ von der Beklagten ausdrücklich instruiert zu haben, ihre A.________-Aktien beim Erreichen eines Kurses von US$ 60.-- durch einen collar abzusichern. Sie bestritten die beklagtische Darstellung, wonach der Abschluss des fraglichen Geschäftes an jenem Tag mangels Zustimmung der Firma A.________ nicht möglich gewesen sei. Vielmehr habe die Beklagte die Instruktion deshalb nicht ausgeführt, da sie nicht vorbereitet gewesen sei, sei doch die Umschreibung der klägerischen Aktien auf die Beklagte, welche von dieser als Voraussetzung für die Ausführung des collars angesehen worden sei, noch nicht vollzogen gewesen.
 
Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass eine entsprechende Weisung der Kläger 1 und 2 unbestritten sei, während der Kläger 3 eine solche erst beweisen müsste. Wenn es der Beklagten möglich gewesen wäre, am 14. Januar 2000 die verlangte Transaktion durchzuführen, läge eine Vertragsverletzung vor, soweit die Weisung unbestritten sei. Dabei gehe es nicht um die Frage, ob es an jenem Tag möglich gewesen wäre, Optionsgeschäfte auf beliebige A.________-Aktien abzuschliessen, sondern ob dies auch für die Aktien der Kläger, die mit einer Verkaufsbeschränkung belastet waren, möglich gewesen sei. Die Beklagte, die eine Vertragsverletzung bestreite, müsste nachweisen, dass es ihr mangels Zustimmung der Firma A.________ nicht möglich war, am 14. Januar 2000 den verlangten collar abzuschliessen. Diese Frage könne jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn in der Nichtausführung der Weisung eine Vertragsverletzung läge, könnten die Kläger daraus keinen Schadenersatzanspruch geltend machen. Es brauche daher auch nicht geklärt zu werden, ob die Beklagte im Januar 2000 mangelhaft vorbereitet gewesen sei. Schadenersatz könnten die Kläger deshalb nicht beanspruchen, weil sie ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen seien. Denn sie wären gehalten gewesen, der Beklagten einen unmissverständlichen Auftrag zum Abschluss des collars im Februar 2000 zu geben, wodurch die erlittenen Einbussen ohne weiteres vollumfänglich hätten vermieden werden können.
 
4.2 Die Kläger rügen eine fehler- und lückenhafte Sachverhaltsermittlung, weil die Vorinstanz offen liess, ob es der Beklagten am 14. Januar 2000 möglich war, den verlangten collar abzuschliessen und ob demnach eine Vertragsverletzung vorliege. Denn die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die Kläger keinen Schadenersatzanspruch geltend machen könnten, sei unzutreffend. Da sich diese Rechtsauffassung jedoch - wie zu zeigen sein wird (siehe Erwägung 5) - als nicht bundesrechtswidrig erweist bzw. die diesbezüglichen Einwendungen der Kläger fehl gehen, entbehrt die Rüge der Grundlage.
 
4.3 Das Gleiche gilt für die Rüge unvollständiger Sachverhaltsermittlung bzw. Verletzung von Art. 8 ZGB, weil die Vorinstanz offen liess, ob auch der Kläger 3 am 14. Januar 2000 eine Weisung zum Abschluss eines collars erteilt hat. Auch diese Frage konnte die Vorinstanz offen lassen, da ihre Rechtsauffassung, dass die Kläger ohnehin keinen Schadenersatz verlangen könnten, bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe Erwägung 5).
 
4.4 Weiter machen die Kläger geltend, die Annahme der Vorinstanz, dass nicht irgendwelche A.________-Aktien Gegenstand der Weisung vom 14. Januar 2000 gewesen seien, sondern diejenigen der Kläger, die mit einer Verkaufsbeschränkung belastet waren, beruhe auf einem falschen Verständnis der Optionstransaktionen und einer Treu und Glauben widersprechenden Auslegung.
 
Die Vorinstanz stellte die mit dieser Rüge kritisierten Erwägungen im Hinblick auf die Beantwortung der Frage an, ob der Abschluss eines collars am 14. Januar 2000 möglich gewesen wäre und damit eine Vertragsverletzung vorliege. Da sie diese Frage mangels Entscheiderheblichkeit offen lassen durfte (vorstehende Erwägung 4.2), spielen auch die kritisierten Erwägungen für das Prozessergebnis keine Rolle, weshalb auf die Rüge nicht einzugehen ist.
 
5.
 
Der dritte Rügenkomplex richtet sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz zur Schadenminderungspflicht und zur Kausalität. Wie schon erwähnt, gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, die Kläger wären im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht gehalten gewesen, der Beklagten einen unmissverständlichen Auftrag zum Abschluss des collars während des im Februar 2000 offen gestandenen trading window zu geben, wodurch die erlittenen Einbussen ohne weiteres vollumfänglich hätten vermieden werden können.
 
5.1 Zunächst halten die Kläger die Feststellung des Sachverhalts für lückenhaft, weil sich die Vorinstanz nicht mit dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten befasst habe, das - nach der Ansicht der Kläger - zur Nichtausführung des collars während des Februar trading window geführt habe.
 
Die Rüge ist zu wenig präzis, als dass damit eine unvollständige Sachverhaltsermittlung aufgezeigt werden könnte. Zudem hat sich die Vorinstanz mit den Vorwürfen der Kläger bezüglich des Verhaltens der Beklagten in den Erwägungen 7.4.3. ff. befasst. Auch trifft es nicht zu, dass sie den Grund für die Nichtausführung des collars während des Februar trading window nicht feststellte. Als solchen erkannte sie die Nichterteilung eines entsprechenden Auftrags durch die Kläger.
 
5.2 Was die Kläger unter dem Titel "Beweislast" rügen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Auf diese Ausführungen kann nicht eingetreten werden.
 
5.3 Sodann kritisieren die Kläger die Feststellung der Vorinstanz, die Parteien seien sich einig, dass der collar, den die Beklagte am 14. Januar 2000 nicht ausführte, im Februar 2000 während mehrerer Tage zu dem von den Klägern ursprünglich angestrebten Kurs von US$ 60.-- hätte abgeschlossen werden können als falsch und der Grundlage entbehrend. Mit Blick auf die Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann darauf nicht eingetreten werden, zumal keine rechtsgenüglich begründete Sachverhaltsrüge erhoben wird (Erwägung 2.2). Denn was die Kläger zur Begründung eines angeblichen offensichtlichen Versehens anführen, geht insofern von vornherein fehl, als sie der beanstandeten Feststellung einen anderen Sinn beilegen, nämlich, dass die Parteien sich einig gewesen seien, dass die Beklagte bereit gewesen sei, den collar im Februar trading window abzuschliessen. Die Vorinstanz stellte aber Einigkeit darüber fest, dass das fragliche Absicherungsgeschäft objektiv möglich gewesen wäre.
 
5.4 Weiter rügen die Kläger, die Feststellung der Vorinstanz, die Kläger hätten nicht geltend gemacht, die Weisung vom 14. Januar 2000 habe weiterhin Gültigkeit gehabt, beruhe auf einem offensichtlichen Versehen. Sie zitieren eine Stelle aus ihrer Replik, woraus sich - ihrer Auffassung nach - ergebe, sie hätten behauptet, dass die Weisung vom 14. Januar 2000 auch noch im Februar 2000 Gültigkeit gehabt habe.
 
Aus der zitierten Stelle geht indessen eine solche Behauptung der Kläger nicht klar hervor. Im Gegenteil, dort führen die Kläger aus, kausal dafür, dass die Beklagte dem Kläger 2 nicht die erforderliche Empfehlung abgegeben habe, den collar im Februar trading window auszuführen, sei einzig und allein die unterlassene Umregistrierung der Aktien im Oktober 1999 gewesen. Sie gingen mithin selber davon aus, dass erst noch eine Empfehlung der Beklagten erforderlich gewesen wäre. Auch die an besagter Stelle hinzugefügte Klammerbemerkung "oder diese Transaktion gleich selbst aufgrund der ihr erteilten Verwaltungsvollmacht und des bereits erteilten grünen Lichts ausgeführt hat", weist die beanstandete Feststellung der Vorinstanz nicht als blanken Irrtum aus. Die besagte Stelle erfolgte im Kontext der klägerischen Erklärung, weshalb die Beklagte keine Empfehlung zum Abschluss des collar im Februar 2000 gegeben habe. Dabei bezeichneten die Kläger als Grund hierfür die unterlassene Umregistrierung der A.________-Aktien im Oktober 1999, behaupteten aber nicht, dass die Weisung vom 14. Januar 2000 weiterhin gültig gewesen und von der Beklagten missachtet worden sei. Von einem offensichtlichen Missverständnis dieser Aktenstelle durch die Vorinstanz kann daher keine Rede sein.
 
5.5 Gestützt auf die Feststellung, dass der collar, den die Beklagte am 14. Januar 2000 nicht ausführte, im Februar 2000 während mehrerer Tage zu dem von den Klägern ursprünglich angestrebten Kurs von US$ 60.-- möglich gewesen wäre, folgerte die Vorinstanz im Sinne eines hypothetischen Kausalverlaufs, dass der Schaden hätte vermieden werden können, wenn die Kläger den entsprechenden Auftrag erteilt hätten. Die Kläger rügen, die Vorinstanz hätte zuerst klären müssen, ob ein solcher Auftrag geeignet gewesen wäre, den Schaden zu vermeiden, was aus dem Urteil in Verletzung von Bundesrecht nicht hervorgehe. Bereits aus diesem Grund müsse das Urteil aufgehoben werden.
 
Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn die Vorinstanz nicht explizit noch festhielt, dass die Erteilung eines entsprechenden Auftrags zur Schadensvermeidung geeignet gewesen wäre, geht doch aus dem Urteil implizite hervor, dass sie von einer solchen Annahme ausging, andernfalls sie nicht geschlossen hätte, durch umsichtiges Handeln, mithin durch Erteilung eines unmissverständlichen Auftrags, hätten die erlittenen Einbussen ohne weiteres vollumfänglich vermieden werden können. Dass die Kläger im kantonalen Verfahren prozesskonform vorgebracht hätten, die Beklagte wäre - selbst bei Erteilung des Auftrags seitens der Kläger - (subjektiv) gar nicht in der Lage gewesen, den Auftrag auszuführen, sodass dessen Erteilung nichts gebracht hätte, wird nicht rechtsgenüglich aufgezeigt.
 
5.6 Für den Fall, dass davon auszugehen sei, dass ein Auftrag der Kläger während des Februar trading window tatsächlich geeignet gewesen wäre, den Schaden abzuwenden, also zu prüfen sei, ob die Kläger ihrer Schadenminderungspflicht gehörig nachgekommen seien, werfen die Kläger der Vorinstanz vor, den Vertrauensgrundsatz falsch angewendet, die Beweislast falsch verteilt, das Recht der Kläger auf Beweisführung unterbunden und Art. 44 OR sowie Art. 28 OR falsch angewendet zu haben. Was zur Begründung dieser Rügen vorgetragen wird, vermag indessen den Anforderung nach Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (Erwägung 2.1) nicht zu genügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Insbesondere genügt es nicht, wenn die Kläger der handelsgerichtlichen Auslegung der diversen ins Recht gelegten E-Mails im Wesentlichen lediglich ihre eigene, bereits im kantonalen Verfahren verfochtene Interpretation entgegen halten. Damit wird keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes aufgezeigt. Die Rüge einer Verletzung von Art. 28 OR und Art. 44 OR basiert weitgehend auf unzulässigen Anreicherungen des Sachverhalts und Vorbringen, von denen nicht klar ist, ob sich die Kläger bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform darauf berufen haben. Die Vorinstanz hielt fest, es sei nicht erwiesen, dass B.________ wissentlich eine Falschauskunft erteilt habe, als er berichtete, der Verkauf von Call-Optionen sei am 14. Januar 2000 aufgrund einer Gesetzesänderung in den USA unmöglich gewesen bzw. schwieriger geworden. Das könne jedoch offen bleiben, da nicht ersichtlich sei, was die Kläger konkret daraus ableiten wollten. Diese Tatsache ändere nichts daran, dass sie im Wissen um ein offenes trading window im Februar 2000 keinen Aufrag zum Geschäftsabschluss erteilten. Die Vorinstanz stellte mithin für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Kläger wussten, dass im Februar 2000 ein trading window offen stand. Selbst wenn im Januar 2000 wissentlich eine Falschauskunft erteilt worden wäre, wären die Kläger nicht getäuscht gewesen, sondern wussten trotzdem - was die Vorinstanz in Würdigung der Akten, insbesondere der späteren E-Mails von B.________ feststellte -, dass sie das Absicherungsgeschäft im Februar 2000 hätten abschliessen können. Liegt aber keine Täuschung vor, ist in der Tat nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Folgerungen die Kläger aus der letztlich offen gelassenen Frage, ob jene Falschauskunft wissentlich erfolgte, ziehen wollen, und ihre diesbezüglichen Ausführungen gehen ins Leere. Eine Verletzung von Art. 28 OR und Art. 44 OR ist jedenfalls nicht rechtsgenüglich dargetan.
 
6.
 
Einen nächsten Rügenkomplex betiteln die Kläger mit "unterlassene Prüfung weiterer Schadensursachen und Kausalverläufe".
 
6.1 Die Kläger werfen der Vorinstanz vor, die geltend gemachte Anspruchsgrundlage eines pflichtwidrigen Handelns beziehungsweise Unterlassens der Beklagten während des Februar trading window nicht geprüft zu haben.
 
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob die Beklagte selbständig hätte handeln dürfen, befasst, sie aber verneint. Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich.
 
6.2 Die Vorwürfe betreffend "Unterlassungen der Beklagten mit Bezug auf einen Privatverkauf" gehen von vornherein fehl. Die Vorinstanz hat die Frage einer Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit einem allfälligen Privatverkauf eingehend behandelt, konnte sie jedoch offen lassen, da die Kläger den aus einer solchen Pflichtverletzung entstandenen Schaden nicht rechtsgenügend substantiiert dargelegt hätten. Die Vorinstanz verlangte, die Kläger hätten konkrete Umstände nennen müssen, welche die annähernd sichere Annahme eines Verkaufs der A.________-Aktien zu einem Preis von US$ 60.-- und damit eine Schädigung im geltend gemachten Umfang zuliessen. Sie hätten spezifische Anhaltspunkte dafür liefern müssen, dass konkrete Käufer bereit gewesen wären, am 7. März 2000 - oder gar schon zu einem früheren Zeitpunkt - die mit einer Verkaufsbeschränkung belasteten A.________-Aktien zu einem Preis von US$ 60.-- zu erwerben. Dass sie damit übertriebene Anforderungen an die Behauptungs- und Substanziierungslast der Kläger stellte (BGE 127 III 365 E. 2b; 108 II 337 E. 2 und 3; 98 II 113 E. 4a S. 116 f.), wird ihr zwar von den Klägern pauschal vorgeworfen und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Beweisführungsanspruchs nach Art. 8 ZGB gerügt. Einschlägig begründet werden diese Rügen aber nicht. Vielmehr breiten die Kläger erneut ihren im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkt aus und behaupten einfach, sie hätten den Schaden genügend substantiiert. Das reicht nicht aus, um eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen.
 
6.3 Die Kläger hatten vor Handelsgericht geltend gemacht, die Beklagte habe es in pflichtwidriger Weise versäumt, auf andere Absicherungsmöglichkeiten als den Abschluss eines collars hinzuweisen. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der Akten zur Verneinung einer solchen Pflicht der Beklagten und damit zur Verneinung einer diesbezüglichen Pflichtverletzung. Die Einwendungen der Kläger hiegegen erweisen sich als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung und den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Damit erübrigt es sich auch, auf die Vorbringen der Kläger gegen die zusätzliche Begründung der Vorinstanz einzugehen, nach der die Kläger es unterlassen hätten, den allfälligen Schaden hinreichend konkret geltend zu machen.
 
7.
 
Die Kläger hatten für den Eventualfall, dass das Handelsgericht zur Ansicht gelangen sollte, es sei kein Verwaltungsauftrag erteilt worden, und für den Fall, dass ihnen nicht der ganze eingeklagte Anspruch zugesprochen werden sollte, einen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Verwaltungshonorare geltend gemacht, wobei sie sich auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung stützten.
 
Die Vorinstanz ging vom Bestehen der Verwaltungsverträge aus und folgerte demnach, die Bezahlung der Verwaltungshonorare sei nicht ohne Grund erfolgt. Da die Kläger überdies die Höhe der Gebühren nie gerügt, vielmehr die Kontoauszüge mangels Bestreitung genehmigt hätten, sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich.
 
Die Kläger werfen der Vorinstanz unvollständige Sachverhaltsermittlung und Verletzung des Rechts auf Beweisführung vor, da sie einerseits das Bestehen eines entgeltlichen Dauerschuldverhältnisses mit der damit einhergehenden Treue- und Sorgfaltspflicht mit Bezug auf die A.________-Aktien verneint bzw. offen gelassen habe, anderseits aber zum Schluss komme, die Beklagte dürfe das Honorar behalten, das unbestrittenermassen nach dem Wert der jeweils im Depot befindlichen A.________-Aktien der jeweiligen Kläger bemessen worden sei.
 
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Parteien allgemeine Vermögensverwaltungsverträge unterzeichnet hätten. Betreffend die A.________-Aktien der Kläger nahm sie jedenfalls ein Vertragsverhältnis an, das den Vorschriften über den einfachen Auftrag unterstand. Sie bejahte mithin eine vertragliche Basis, auch wenn sie deren Inhalt nicht durchwegs im Sinne der klägerischen Auffassung definierte. Die Grundlage für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch ist daher nicht ersichtlich. Wenn die Kläger sodann geltend machen, das Honorar sei unbestrittenermassen nach dem Wert der jeweils im Depot befindlichen A.________-Aktien der jeweiligen Kläger bemessen worden und der Vorinstanz in diesem Zusammenhang unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorwerfen, muss ihnen entgegen gehalten werden, dass sich in den beiden Aktenstellen, die sie dafür anrufen (ihre beiden Repliken vom 28. Juni 2004 Ziff. 128b bzw. 125b), zwar ihre diesbezügliche Behauptung findet, damit aber keineswegs dargetan ist, dass diese unbestritten geblieben wäre. Ergo konnte die Vorinstanz auch keine entsprechende Feststellung treffen. Welches konkrete, prozesskonform eingebrachte Beweisangebot sie nicht abgenommen haben soll, wird nicht ausgeführt. Ohnehin würde dieser Umstand nicht widerlegen, dass die Kläger - wie die Vorinstanz festhielt - die Kontoauszüge mangels Bestreitung genehmigt hatten.
 
Demnach zeigen die Kläger auch bezüglich der Verneinung eines Bereichungsanspruchs keine Bundesrechtsverletzung auf.
 
8.
 
Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG sowie Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 40'000.-- wird den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Die Kläger haben die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 50'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Februar 2007
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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