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Informationen zum Dokument  BGer 6S.524/2006  Materielle Begründung
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BGer 6S.524/2006 vom 30.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.524/2006 /rom
 
Urteil vom 30. Januar 2007
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz,
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Juli 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 30. September 2005 stellte X.________ sein Auto auf einem Parkfeld in Tägerwilen ab, obwohl sich auf der Parzelle ein Signal "Parkieren verboten" mit dem Zusatz "ausgenommen Pakplatzmieter" befand. Auf Anzeige der Mieterin des Parkfelds wurde X.________ durch das Bezirksamt Kreuzlingen am 13. Oktober 2005 mit Fr. 120.-- gebüsst. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte den Entscheid der von X.________ angerufenen Bezirksgerichtlichen Kommission Kreuzlingen im Berufungsverfahren mit Urteil vom 4. Juli 2006.
 
X.________ führt beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
2.
 
In Anwendung von Art. 36a Abs. 3 OG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4 - 8 E. 1 - 4). Was daran gegen das eidgenössische (Straf-)Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP verstossen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer mit den tatsächlichen Verhältnissen oder mit dem kantonalen Recht befasst, kann darauf gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.
 
Dem Beschwerdeführer ist nicht geholfen, wenn seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen und behandelt wird. Da ihr nicht zu entnehmen ist, inwieweit die Vorinstanz in Willkür im Sinne von Art. 9 BV verfallen sein könnte, genügt sie den strengen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP; Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2007
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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