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Informationen zum Dokument  BGer 6A.117/2006  Materielle Begründung
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BGer 6A.117/2006 vom 30.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6A.117/2006 /hum
 
Urteil vom 30. Januar 2007
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
 
Gerichtsschreiber Monn.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern,
 
Kramgasse 20, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Entzug des Führerausweises,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom
 
27. September 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ wendet sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern betreffend Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge und Anordnung von Verkehrsunterricht vom 27. September 2006 ans Bundesgericht.
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid ist vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel dagegen ist noch das bisherige Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG, e contrario), hier somit dasjenige der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach OG.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 gestützt auf Art. 150 OG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 15. Januar 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde. Die Gerichtsurkunde, mit der die Verfügung versandt wurde, wurde von der Post am 5. Januar 2007 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" dem Bundesgericht retourniert.
 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in seinen Machtbereich gelangt, so dass er sie in Empfang nehmen kann. Wird der Empfänger einer Gerichtsurkunde nicht angetroffen und daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so wird fingiert, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Diese Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem hängigen Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V 89 E. 4b/aa; 116 Ia 90 E. 2a; 115 Ia 12 E. 3a).
 
Da der Beschwerdeführer die Gerichtsurkunde nicht abgeholt hat, ist zu fingieren, dass er sie erhalten hat. Da er zudem innert Frist bis zum 15. Januar 2007 den Kostenvorschuss nicht bezahlt hat, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2007
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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