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Informationen zum Dokument  BGer I 551/2005  Materielle Begründung
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BGer I 551/2005 vom 29.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 551/05
 
Urteil vom 29. Januar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Lustenberger, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Ferrari, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
F.________, 1963, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Fürsprecherin Dr. Kathrin Kummer Hofer, Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
 
6. Juni 2005.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1963 geborene F.________, verheiratet und Mutter von zwei 1987 und 1989 geborenen Töchtern, arbeitete ab 1993 vorab in privaten Haushalten als Raumpflegerin. Am 8. Juli 2003 meldete sie sich wegen eines chronischen Lumbovertebralsyndroms und eines lumboradikulären Reiz- und Ausfallsyndroms bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an und beantragte Berufsberatung und eine Rente. Die IV-Stelle Bern holte bei der behandelnden Ärztin Dr. med. R.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin, einen Bericht vom 21. August 2003 und bei der Neurochirurgin Dr. med. L.________, und dem Psychiater Dr. med. H.________, je ein Gutachten vom März 2004 ein. Dr. med. L.________ erhob als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom, Fussgelenkschmerzen links sowie ein psychisches Leiden. Sie erachtete der Versicherten aus neurochirurgischer Sicht wegen der degenerativen Veränderungen im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule eine körperlich belastende Tätigkeit als nicht mehr zumutbar, für eine angepasste Beschäftigung schätzte sie die Einschränkung auf 25 %. Dr. med. H.________ diagnostizierte eine Somatisierungsstörung mit einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %. Interdisziplinär setzten die Begutachtenden unter Berücksichtigung der psychiatrischen und neurochirurgischen Befunde die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf 55 % fest, wobei sie körperlich belastende Arbeiten als nicht mehr zumutbar bezeichneten. Die IV-Stelle Bern liess zudem einen Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Mai 2004 erstellen. Darin wurde die Versicherte als zu 60 % im Erwerb und 40 % im Haushalt tätig eingestuft und festgestellt, dass bei einer Einschränkung von 22 % bei der Erwerbstätigkeit und 38 % im Bereich Haushalt ein Invaliditätsgrad von 28 % erreicht werde, was keinen Rentenanspruch begründe. Gestützt auf diese Angaben wies die IV-Stelle Bern das Rentenbegehren mit Verfügung vom 26. Mai 2004 ab, was sie mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2004 bestätigte.
 
B.
 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Juni 2005 ab. Es berechnete einen Invaliditätsgrad von 39 %, wobei es das Valideneinkommen nicht wie die Verwaltung anhand der im Individuellen Konto (IK) der Versicherten für das Jahr 2001 eingetragenen Einkommen von insgesamt Fr. 23'423.- festlegte, sondern auf Grund der gemäss der Quellensteuerabrechnung für das betreffende Jahr ausgewiesenen Bruttoeinkünfte von Fr. 31'048.-, was auf das Jahr 2003 aufindexiert den Betrag von Fr. 32'302.- ergab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Februar 2003 eine halbe IV-Rente zuzusprechen; eventualiter seien die Akten zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.
 
Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf Vernehmlassung.
 
D.
 
Der Instruktionsrichter holte bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern und der Rechtsvertreterin der Versicherten zur Klärung der Einkommensverhältnisse im Jahr 2001 erforderliche Beweise ein (Art. 95 und 113 OG). Den Parteien wurde zu den Ergebnissen das rechtliche Gehör gewährt. Die Versicherte übte dieses mit Eingabe vom 10. November 2006 aus. Die IV-Stelle verzichtete auf die ihr am 15. November 2006 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395).
 
2.
 
Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich die Kognition des Bundesgerichts noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG.
 
3.
 
Zu prüfen ist, ob bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 15. Oktober 2004, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), der Anspruch auf eine Rente entstanden ist.
 
4.
 
4.1 Das ATSG brachte hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Rechtslage (BGE 130 V 348 Erw. 3.4), sodass auch die zur altrechtlichen Regelung ergangene Judikatur weiterhin anwendbar ist. Es wird auf die zutreffende Darstellung der massgebenden Normen und Grundsätze durch die Vorinstanz verwiesen. Dies betrifft namentlich den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 in der bis Ende 2003 gültig gewesenen und in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Methoden der Bemessung des Invaliditätsgrades (heute: Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG), die Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) und die beweisrechtliche Würdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; zur Würdigung von Abklärungsberichten der IV-Stelle s. BGE 128 V 93).
 
4.2 Nach Art. 28 Abs. 2ter IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Danach wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c). Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 395 Erw. 3.3 mit Hinweisen).
 
4.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
 
5.
 
Die Beschwerdeführerin rügt, das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten der Dres. med. L.________ und H.________ vermöge den Anforderungen an eine korrekte Sachverhaltserhebung nicht zu genügen. Auch mit dem Befund, sie sei nur zu 82 % berufstätig gewesen und habe 2001 ein Jahreseinkommen von Fr. 31'048.- erzielt, was nicht der Realität entspreche, stelle die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unzutreffend fest. Zudem sei ihr ein höherer leidensbedingter Abzug von 25 % statt 15 % auf dem Invalideneinkommen zu gewähren.
 
6.
 
6.1 Wie die Vorinstanz richtig befunden hat, erfüllt die interdisziplinäre Begutachtung der Dres. med. L.________ und H.________ von März 2004 die von der Rechtsprechung (vgl. oben Erw. 4.1) an ein ärztliches Gutachten gestellten Anforderungen, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin darauf abgestellt werden kann.
 
6.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, dringt nicht durch. So ist bereits im kantonalen Entscheid dargelegt worden, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. med. A.________, in ihrem Bericht vom 15. November 2004 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich anders beschrieben hat als Dr. med. H.________ in seinem Gutachten vom März 2004, sondern nur das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit abweichend beurteilte, wobei sie aber gar nicht begründete, warum die Beschwerdeführerin für jegliche ausserhäusliche Arbeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Auch in den beiden Zeugnissen der Hausärztin Dr. med. R.________ vom 15. November 2004 und 3. August 2005, in denen der Beschwerdeführerin eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit "seit 2002 bis auf weiteres" attestiert wird, fehlt jegliche Begründung.
 
6.3 Somit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin für eine leidensangepasste Tätigkeit von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 45 % im Zeitpunkt des Einspracheentscheides auszugehen ist. Körperlich belastende Tätigkeiten sind ihr nicht mehr zumutbar. Anlass für weitere medizinische Abklärungen besteht nicht.
 
7.
 
Zusätzlicher Abklärungsbedarf ergab sich hingegen hinsichtlich des Valideneinkommens der Beschwerdeführerin und damit letztendlich ihres Status als Teil- oder Vollerwerbstätige. Im Verwaltungs- und im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, sie sei bis 2001 zu 100 % berufstätig gewesen, da sie aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen gewesen sei, vollzeitig zu arbeiten.
 
7.1 Laut dem IV-Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Mai 2004 will die Beschwerdeführerin keine Schwarzarbeit verrichtet haben. Offenbar mangels anderer Unterlagen der als "Freelancerin" in einer Vielzahl von Privathaushalten gleichzeitig angestellten Beschwerdeführerin bestimmte die Verwaltung den Validenlohn nach den im IK registrierten Einkommen. Dies war soweit korrekt. Denn nach der Rechtsprechung dürfen im IK ausgewiesene Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Regelfall als Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens herangezogen werden (Urteil Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02, Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Ein Beizug der im IK verzeichneten Einkünfte kann auch bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit sinnvoll sein, wenn sie - wie im Falle der Beschwerdeführerin - für eine Vielzahl verschiedener Teilzeitarbeitgeber erfolgt. Hier gilt aber ebenso, dass die im IK eingetragenen Einkünfte nicht als unabänderliche Grössen verstanden werden können, die eine keinem Gegenbeweis zugängliche Tatsachenvermutung schüfen (vgl. vorerwähntes Urteil I 305/02, Erw. 2.2.1). Nach dem genannten Entscheid geht es bei der Ermittlung der Grundlagen für die Invaliditätsbemessung stets um die möglichst genaue Abbildung eines hypothetischen Sachverhalts, hier des mutmasslichen Einkommens ohne Gesundheitsschaden. Dabei ist nicht zwingend allein auf ordnungsgemäss verabgabte und somit registrierte Einkünfte abzustellen. Die Gründe, weshalb diese allenfalls erheblich vom effektiv erzielten Verdienst abweichen, sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht von Bedeutung (s. auch Urteil M. vom 4. April 2002, I 696/01, Erw. 4b/aa).
 
7.2 Aus dem erst vor der kantonalen Instanz eingereichten Quellensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 12. Juli 2002 geht hervor, dass von zwölf damaligen Arbeitgebern nur drei bei der Steuerbehörde korrekt abgerechnet haben sollen. Effektiv erzielte die Beschwerdeführerin nach den korrigierten Steuerakten ein rund 33 % höheres Einkommen als dies für das betreffende Jahr in ihrem IK verzeichnet ist. Es war somit nach dem Gesagten richtig, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen anders als die IV-Stelle nicht anhand des IK-Auszuges der Beschwerdeführerin festgelegt hat, sondern nach dem höhere Einkünfte ausweisenden Quellensteuerbescheid 2001.
 
7.3 Die Beschwerdeführerin führte gegenüber der Vorinstanz aus, es sei nicht auszuschliessen, sondern vielmehr zu vermuten, dass einige Arbeitgeber nicht nur keine AHV/IV-Beiträge abgezogen hätten, sondern auch keine Quellensteuer. Als Beweismittel anerbot sie ein Parteiverhör. Die Vorinstanz tätigte zu diesem Punkt keine zusätzlichen Beweisvorkehren, sondern befand, die Behauptung, es seien zusätzlich zu den von der Quellensteuer erfassten Einkommen noch weitere Einkünfte erzielt worden, sei nicht belegt, weshalb es darauf nicht weiter ankommen könne. Erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nennt die Beschwerdeführerin nun erstmals die Namen und Adressen von drei Arbeitgebern, für welche sie im Jahr 2001 zusätzlich tätig gewesen sein soll und dabei insgesamt Fr. 7'176.- verdient haben will. Die damaligen Einkommen sollen von diesen Arbeitgebern weder der Ausgleichskasse noch den Steuerbehörden gegenüber deklariert worden sein. Die Beschwerdeführerin macht geltend, damit im Jahr 2001 insgesamt ein Einkommen von Fr. 38'048.- erzielt zu haben, was weitgehend dem von der Vorinstanz herangezogenen Betrag für eine 100-Prozent-Tätigkeit im Reinigungsgewerbe entspreche. Es sei damit erwiesen, dass sie voll berufstätig gewesen sei.
 
7.4 Im Beschwerdeverfahren um Versicherungsleistungen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 132 OG) und es gilt die Offizialmaxime. Darum kann noch vorgebracht werden, es sei in einem entscheidwesentlichen Umfang zusätzliches Einkommen erzielt worden, das bislang weder der Ausgleichskasse noch der Steuerbehörde gegenüber deklariert worden sei.
 
7.5 Vom Instruktionsrichter am 20. Juni 2006 darum ersucht, reichte die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 21. Juli 2006 die vollständigen Steuerakten der Beschwerdeführerin des Jahres 2001 ein. Zu den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde genannten zusätzlichen Arbeitgebern im Jahr 2001 O.________ (Lohnsumme Fr. 3'588.-) und G.________ (Fr. 1'794.-) finden sich darin keine Hinweise. Hingegen ist der Arbeitgeber V.________ (Fr. 1'794.-) im dort liegenden Leistungsausweis 2001 der Stiftung Auffangeinrichtung BVG als "Arbeitgeber H" verzeichnet (Jahreseinkommen Fr. 1'656.-). Das im betreffenden Leistungsausweis aufsummierte Jahreseinkommen 2001 betrug Fr. 31'048.- und auf diesem Betrag basiert der Quellensteuerbescheid für das Jahr 2001. Es ergibt sich so, dass das Einkommen V.________ in dem von der Vorinstanz berücksichtigten Valideneinkommen (von Fr. 31'048.-) bereits enthalten ist. Ungeklärt bleibt noch die Existenz der Einkommen O.________ und G.________ (nach den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt Fr. 5'382.-).
 
7.6 Am 26. Oktober 2006 forderte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin auf, die behaupteten Tätigkeiten und Einkünfte der Beschwerdeführerin bei den Arbeitgebern O.________ und G.________ zu belegen. Mit Schreiben vom 10. November 2006 attestiert diese, das Einkommen V.________ (Fr. 1'656.-) sei in der quellenbesteuerten Summe enthalten. Sie legt ein Schreiben vom 8. November 2006 ein, mit welchem die Arbeitgeberin O.________ bestätigt, die Beschwerdeführerin habe bei ihr im Jahre 2001 als Raumpflegerin gearbeitet und dafür einen Lohn von Fr. 1'960.- ausbezahlt erhalten. Dazu erklärt die Rechtsvertreterin, die genannte Arbeitgeberin sei nur bereit eine Lohnsumme anzugeben, die unter der Schwelle der AHV-Beitragspflicht von Fr. 2'000.- liege. Faktisch habe die Beschwerdeführerin dort im Jahr 2001 jede Woche drei Stunden zu einem Stundenlohn von Fr. 23.- gearbeitet und so ein Einkommen von Fr. 3'312.- erzielt. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angegebene Betrag von Fr. 3'588.- beruhe auf einer fehlerhaften Berechnung und sei entsprechend zu korrigieren. Weiter führt die Rechtsvertreterin aus, der Arbeitgeber G.________ sei auf Anfrage nicht bereit, der Beschwerdeführerin Bestätigungen über die im Jahr 2001 ausbezahlten Löhne auszustellen. Dort habe die Beschwerdeführerin das gleiche Arbeitsvolumen gehabt und ebenso viel verdient wie beim Arbeitgeber V.________ (Fr. 1'656.-).
 
7.7 Rechnet man den von der Arbeitgeberin O.________ nachträglich deklarierten Lohn von Fr. 1'960.- zu dem von der Vorinstanz festgesetzten und auf das Jahr 2003 aufindexierten Valideneinkommen von Fr. 32'302.- hinzu, ergibt sich bei unverändertem Invalideneinkommen und nicht angepasstem Anteil der Arbeitstätigkeit von 82 % nach der gemischten Berechnungsmethode neu ein Invaliditätsgrad von 45 % statt vorinstanzlich 39 %, was der Beschwerdeführerin unter dem früheren und dem seit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 geltenden Recht Anspruch auf eine Viertelsrente verschafft. Weitet man den Anteil der ausserhäuslichen Arbeit entsprechend dem höheren Einkommen aus, ergibt sich ein leicht höherer Invaliditätsgrad. Noch ein leicht höherer Wert ergibt sich, wenn man die Beschwerdeführerin als ganztägig Erwerbstätige einstuft und den bei dieser Kategorie anzuwendenden Einkommensvergleich vornimmt.
 
7.8 Selbst bei den für die Beschwerdeführerin günstigsten Annahmen (Berücksichtigung eines gesamten Einkommens O.________ von Fr. 3'312.- und zusätzlich eines Lohnes G.________ von Fr. 1'656.-) ergäbe sich für die Beschwerdeführerin trotz Status einer Vollerwerbstätigen im Einkommensvergleich höchstens ein Invaliditätsgrad von 48 % (bei einer Arbeitsfähigkeit von 55 % und einem den Verhältnissen angemessenen Abzug von 15 % [vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 sowie AHI 2002 S. 62 ff. {Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01}] sowie einem auf die Position 93 der LSE abgestützten, auf das Jahr 2003 aufindexierten Invalideneinkommen von Fr. 19'479.-). Das begründet noch keinen Anspruch auf eine halbe Rente, wofür gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG mindestens ein IV-Grad von 50 % verlangt ist. Darum erübrigt sich eine Rückweisung zu zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen.
 
7.9 Die Neurochirurgin Dr. med. L.________ datiert im Gutachten vom März 2004 den Beginn der 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Februar 2002. Der Anspruch auf die Viertelsrente entstand somit am 1. Februar 2003, weil die Versicherte im Lauf dieses Monats während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war (Art. 29 Abs. 1 lit. b und 2 IVG).
 
8.
 
Weil es hier um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. Juni 2005 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom 15. Oktober 2004 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2003 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 29. Januar 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
 
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