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Informationen zum Dokument  BGer H_9/2007  Materielle Begründung
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BGer H_9/2007 vom 26.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0}
 
H 9/07
 
Urteil vom 26. Januar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Parteien
 
S._________, 1926, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch ihre Tochter,
 
gegen
 
Ausgleichskasse EXFOUR, Malzgasse 16, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 7. Dezember 2006.
 
In Erwägung,
 
dass die Ausgleichskasse EXFOUR mit Verfügung vom 23. März 2006 das Gesuch der 1926 geborenen S._________ um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ablehnte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2006 festhielt,
 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 2006 abwies,
 
dass S._________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinngemäss beantragt, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und des Einspracheentscheides sei ihr eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen,
 
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (AS 2006 1205, 1243),
 
dass der angefochtene Entscheid indessen vorher ergangen ist, sodass sich das Verfahren noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2),
 
dass die Vorinstanz die für den Anspruch von Altersrentnern auf eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit massgebenden Bestimmungen (Art. 9 ATSG; Art. 43bis Abs. 1 und 5 AHVG; Art. 37 Abs. 2 IVV) sowie die für die Bemessung der Hilflosigkeit in Betracht zu ziehenden alltäglichen Lebensverrichtungen (siehe auch BGE 125 V 302 Erw. 4a und 121 V 90 Erw. 3a) richtig dargelegt hat,
 
dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in dem für die richterliche Beurteilung praxisgemäss (BGE 116 V 248 Erw. 1a; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2a) massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (26. Juli 2006) entsprechend den einlässlichen und zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid nicht erfüllt waren,
 
dass die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, da die Frage, ob die Versicherte noch in der Lage ist, die Mahlzeiten selbst zuzubereiten, für die behauptete Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung Essen (Nahrungsaufnahme) ohne Belang ist, während eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Erlass des Einspracheentscheides am 26. Juli 2006 im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen ist, sondern mit einer neuen Anmeldung bei der Verwaltung geltend zu machen wäre,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 26. Januar 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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