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Informationen zum Dokument  BGer H 63/2006  Materielle Begründung
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BGer H 63/2006 vom 26.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
H 63/06
 
Urteil vom 26. Januar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Ursprung, Seiler,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
Parteien
 
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Weiss, Bahnhofstrasse 11, 6300 Zug,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 26. Januar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 29. Januar 2002 wurde über die Firma X.________ AG (nachfolgend Firma) der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse des Kantons Zug (nachfolgend Kasse) gab am 24. Mai 2002 für Beitragsausstände eine in der 2. Klasse zu kollozierende Forderung in Höhe von Fr. 79'211.95 ein. Am 3. März 2004 teilte das Konkursamt den Gläubigern der Firma mit, dass nach aktuellem Stand der Konkursmasse liquide Mittel von rund Fr. 600'000.- zur Verfügung stünden, während Forderungseingaben in Höhe von 41,5 Millionen Franken zu Buche stünden. Die Kasse erliess am 22. Juni 2005 gegen B.________, H._________ und S.________ je eine Schadenersatzverfügung in Höhe von Fr. 78'936.35, unter Abtretung der Konkursdividende im laufenden Konkursverfahren für den Fall der vollständigen Bezahlung des Schadenersatzes. Hiegegen erhoben die Verfügungsadressaten - auch B.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Weiss - Einsprache. B.________ beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Parteientschädigung von Fr. 6000.- zuzusprechen; prozessual beantragte er die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Kollokation der Forderung der Kasse im Konkurs über die Firma. Mit Honorarnote vom 25. Juli 2005 machte der Rechtsvertreter des B.________ eine Entschädigung von total Fr. 6184.30 geltend. Am 22. November 2005 teilte das Konkursamt der Kasse mit, ihre Forderung könne vollumfänglich befriedigt und die Zahlung in den nächsten Tagen überwiesen werden; die Zahlung ging mit Valuta 24. November 2005 bei der Kasse ein. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2005 schrieb die Kasse das Einspracheverfahren als erledigt ab (Dispositiv Ziff. 1) und sprach B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv Ziff. 2).
 
B.
 
Hiegegen reichte B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein und beantragte, die Kasse habe ihm für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 4000.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Mit Entscheid vom 26. Januar 2006 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt B.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Zusprechung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5000.- für das Einspracheverfahren und das vorinstanzliche Verfahren; eventuell sei die Sache zur Festlegung der Parteientschädigungen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
 
Das kantonale Gericht und die Kasse schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).
 
2.
 
Der strittige Entscheid hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
3.
 
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ist.
 
Weiter hat die Vorinstanz Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG, wonach für das Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden, und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 130 V 570 ff.) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
 
4.
 
Streitig und zu prüfen ist einzig die Bemessung der Parteientschädigung.
 
4.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte der Kasse für seine Bemühungen im Einspracheverfahren eine Honorarnote vom 25. Juli 2005 in Höhe von Fr. 6184.30 (Honorar Fr. 5600.- [17,5 Std. à Fr. 320.-], Auslagen Fr. 83.-, Mehrwertsteuer Fr. 431.90 [7,6 % von Fr. 5683.-], Rechnung Konkursamt für Akteneinsicht Fr. 69.40) ein. Er führte folgende Bemühungen auf: Instruktion durch Klient, Akten- und Rechtsstudium, diverse Telefonate und Korrespondenzen mit Klient, Konkursamt, Ausgleichskasse, Akteneinsicht bei Ausgleichskasse vom 4. Juli 2005 und beim Konkursamt vom 18. Juli 2005, Einsichtnahme in die Akten des Handelsregisteramtes, schriftliche Einsprache.
 
Vorinstanzlich beantragte der Beschwerdeführer, die Kasse habe ihm für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 4000.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Er legte einen Ausdruck über Zeitaufwand und Auslagen des Rechtsvertreters auf. Darin wurde folgender Zeitaufwand aufgeführt: 0,25 Std. Telefon und E-mail an Beschwerdeführer; 1,50 Std. Aktenstudium und Telefon mit Beschwerdeführer; 0,25 Std. Telefon mit Kasse; 1,25 Std. Akteneinsicht bei Kasse; 2,00 Std. Studium der Akten und der Rechtslage; 2,50 Std. Einsprache und Telefonate mit dem Beschwerdeführer; 0,50 Std. Besprechung mit dem Beschwerdeführer; 1,25 Std. Telefon mit Konkursamt, Gesuch um Akteneinsicht, Akteneinsichtnahme, Telefon mit Beschwedeführer; 8 Std. Einsprache und E-mail an Beschwerdeführer.
 
4.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe mit der Einsprache einen Entwurf des Kollokationsplanes vom 13. Juni 2005 und eine Bestätigung des Konkursamtes vom 18. Juli 2005 zu den Akten gegeben, wonach die Gläubiger der 1. und 2. Klasse voraussichtlich vollständig befriedigt werden könnten, da deren Forderungen Fr. 107'245.95 betrügen, während die admassierten Guthaben Fr. 627'000.- ausmachten. Dies habe deutlich gemacht, dass die Kasse mit hoher Wahrscheinlichkeit für ihre Forderung vollständig befriedigt werden würde und die Schadenersatzverfügung vom 22. Juni 2005 mangels vorhandenen Schadens zu Unrecht erfolgt sei. Angesichts dieser Umstände sei der vom Rechtsvertreter betriebene Aufwand - die Ausarbeitung einer 18-seitigen Einsprache - nicht zu rechtfertigen. Ein Sistierungsantrag, allenfalls ein Hinweis auf den nicht vorhandenen Schaden ohne grosse Ausführungen zum Verschulden respektive zu den übrigen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 52 AHVG, hätte zur Wahrung der Rechte gereicht. Derart umfassende Ausführungen seien nicht nötig gewesen. Bei Bestehen eines Anspruchs auf Parteientschädigung sei entsprechend der Praxis des Verwaltungsgerichts in einem Fall von mittlerer Schwere und nach durchgeführtem doppelten Schriftenwechsel ein Betrag von Fr. 2000.- bis Fr. 3000.- angemessen. Der vorliegend geltend gemachte Aufwand von 17,5 Stunden sei zu hoch. Für die Besprechung mit dem Klienten, die Akteneinsicht bei der Kasse, die kurze Kontaktaufnahme mit dem Konkursamt sowie für die Ausarbeitung einer kurzen - vorsorglichen - Eingabe erscheine die Anerkennung eines geschätzten Zeitaufwands von 5 bis 6 Stunden als angemessen. Angesichts des im Kanton Zug für Vertretungen im Sozialversicherungsrecht üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.- bis Fr. 225.- werde deutlich, dass unter Berücksichtigung der erwähnten verwaltungsgerichtlichen Praxis die auf Fr. 1500.- festgesetzte Parteientschädigung nicht zu beanstanden sei.
 
4.3 Der Beschwerdeführer beantragt letztinstanzlich, es sei ihm für das Einspracheverfahren und für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5000.- zuzusprechen. Er legt nicht dar, wie dieser Gesamtbetrag auf die beiden Verfahren aufgeteilt werden soll, zumal er für den vorinstanzlichen Prozess keine Kostennote eingereicht hat.
 
Weiter macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Feststellung, auf Grund des Kollokationsplan-Entwurfs und des Schreibens des Konkursamtes vom 18. Juli 2005 habe es an einem "vorhandenen Schaden" gemangelt, sei offensichtlich unrichtig. Die voraussichtliche vollständige Befriedigung eines Gläubigers sei nicht mit der tatsächlichen Befriedigung gleichzusetzen. Die Kassen-Forderung sei im Zeitpunkt der Einsprache noch nicht einmal rechtskräftig kolloziert gewesen, und selbst nach der rechtskräftigen Kollokation sei deren Befriedigung nicht sicher gewesen. Erst mit der vorzeitigen Zahlung sei die Kasse nicht (mehr) geschädigt gewesen. Der Rechtsvertreter habe sorgfältige Abklärungen über den massgeblichen Sachverhalt und zur Frage der behaupteten Haftung vorgenommen. Der Sachverhalt sei - insbesondere betreffend die Organstellung des Beschwerdeführers - nicht einfach zu ermitteln und darzustellen gewesen; er habe internationale Bezüge aufgewiesen, und es habe auf fremdsprachige Akten abgestellt werden müssen. Weiter habe festgestellt werden müssen, dass die Akten der Kasse über die Berechnung der Beiträge mangelhaft bzw. gar nicht vorhanden gewesen seien (Revisionsakten). Eine Auseinandersetzung mit den Zahlenkolonnen in der Schadenersatzverfügung habe zu Tage gebracht, dass die Kasse die Beiträge in einzelnen Fällen unrichtig bzw. doppelt berechnet habe. Zudem seien Abklärungen auf dem Konkursamt vorgenommen worden und es habe erreicht werden können, dass die Kasse vorab befriedigt worden sei. Die Vorinstanz habe Art. 52 AHVG verletzt, wenn sie bei der Bemessung der Parteientschädigung davon ausgegangen sei, ein Schaden sei im Zeitpunkt der Einsprache nicht vorhanden gewesen. Der Schaden sei bereits am 29. Januar 2002 mit der Konkurseröffnung über die Firma eingetreten. Er habe zwar im Einspracheverfahren einen anderen Standpunkt vertreten, immerhin aber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ausgeführt habe, ein Sistierungsantrag, allenfalls ein Hinweis auf den nicht vorhandenen Schaden ohne grosse Ausführungen zum Verschulden respektive zu den übrigen Haftungsvoraussetzungen, hätten ausgereicht. Es sei eine krasse Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, wenn sie ihm im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung nachträglich das Recht verweigere, sich mit einer eigenen Darstellung des Sachverhalts und mit allen rechtlichen Argumenten gegen die Schadenersatzverfügung zu wehren. Dabei sei anzumerken, dass die Vorinstanz ihrer Missachtung zentraler Verfahrensrechte noch mit einer eigentlichen Massregelung des Rechtsvertreters verbunden habe (der für die Einsprache betriebene Aufwand sei "nicht zu rechtfertigen" bzw. "zu beanstanden"), was umso bedenklicher erscheine. Eine Entschädigung von Fr. 5000.- für das Einsprache- und das vorinstanzliche Verfahren sei gerechtfertigt, auch bei Anwendung der vorinstanzlich reduzierten Stundenansätze.
 
5.
 
Die Vorinstanz hat hinreichend dargelegt, gestützt auf welche Überlegungen sie auf die von ihr festgesetzte Entschädigung gekommen ist (E. 4.2 hievor). Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 129 I 236 E. 3.2, 126 I 102 E. 2b, 124 V 181 E. 1a, je mit Hinweisen) liegt mithin nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht.
 
6.
 
6.1
 
6.1.1 Die Einsprache umfasste rund 17 ½ Seiten (inkl. 1 Seite Parteienanschrift, ohne Beilagenverzeichnis), wovon 2 Seiten den Anträgen und formellen Punkten (S. 2 bis 4), 7 Seiten der Sachverhaltswiedergabe (S. 4 bis 10), 6 Seiten der materiellen Begründung (S. 11 bis 16) und knapp 1 Seite dem Anspruch auf Parteientschädigung (S. 17 f.) gewidmet waren. Es stellten sich keine besonders schwierigen Rechtsfragen. Mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt kann von einem durchschnittlichen Fall gesprochen werden, der einen erfahrenen Anwalt nicht vor besondere Schwierigkeiten stellt (vgl. E. 5.2.2 hievor; BGE 111 V 50 E. 5b; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 4d [Urteil W. vom 11. Juni 2001, C 130/99]; Urteil W. vom 24. März 2006 E. 8, U 87/06).
 
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache ausführte, die Akten der Kasse über die von der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vorgenommene Revision seien äusserst spärlich, weshalb er sich vorbehalte, den Beizug sämtlicher Revisionsakten sowie Akteneinsicht in diese zu beantragen; bereits auf Grund der wenigen vorhandenen Akten, insbesondere des nicht datierten "Ergänzungsberichts", lasse sich jedoch ohne weiteres feststellen, dass die Revision fehlerhaft vorgenommen worden sei.
 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe auf fremdsprachige Unterlagen abgestellt werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich auf Grund der Akten um nicht besonders umfangreiche, englischsprachige Dokumente handelte.
 
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer letztinstanzlich nicht, dass die Vorinstanz den vom Rechtsvertreter ursprünglich geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 320.- reduziert hat (E. 4.2 hievor am Ende).
 
6.1.2 Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache den Antrag stellte, das Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Kollokationsentscheid betreffend die Kassen-Forderung zu sistieren. Zu dessen Begründung legte er dar, die Frage der Schadenersatzpflicht werde mit grosser Wahrscheinlichkeit gegenstandslos, weil die von der Kasse angemeldete Forderung vollumfänglich zugelassen und bezahlt werde. Der Kollokationsplan und das Inventar lägen im Entwurf vor und würden in ca. zwei Wochen aufgelegt, weshalb sich die Sistierung ohne weiteres rechtfertige. Es sei weder für die Kasse noch für den Einsprecher sinnvoll, für ein unnötiges Verfahren weiteren Aufwand betreiben zu müssen. In der Folge wurde die Kassen-Forderung denn auch beglichen, weshalb das Einspracheverfahren als erledigt abgeschrieben wurde.
 
In diesem Licht erscheint die Einsprache, insbesondere was die 7-seitige Sachverhaltswiedergabe anbelangt, als zu lang. Für den entsprechenden unnötigen Aufwand hat die Kasse nicht aufzukommen (vgl. auch Urteile U. vom 26. Juli 2005 E. 4.3, U 433/04, B. vom 15. Oktober 2001 E. 3, U 112/00, und P. vom 12. Juni 2001 E. 3c, U 34/01).
 
6.2 Auch wenn sich die Vorinstanz bei der Bemessung der Parteientschädigung auf die kantonalzugerische Kostenregelung bzw. Rechtsprechung bezog und damit nicht auf die für das Einspracheverfahren massgebenden bundesrechtlichen Bemessungskriterien abstellte, ist deren Festsetzung auf Fr. 1500.- (inkl. Mehrwertsteuer) im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. auch BGE 131 V 160). Die Entschädigung deckt die effektiv entstandenen Anwaltskosten möglicherweise nur zum Teil und mag auch sonst als niedrig erscheinen, zumal die Wichtigkeit der Streitsache nicht als gering einzustufen ist. Entscheidend ist indessen, dass von einer rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung und damit bundesrechtswidrigen Festsetzung der Entschädigung nicht die Rede sein kann.
 
Der angefochtene Entscheid hält demnach im Rahmen der dem Bundesgericht zustehenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (E. 2 hievor) stand.
 
7.
 
Angesichts des Ausgangs des letztinstanzlichen Prozesses hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren.
 
8.
 
Es stehen keine Versicherungsleistungen im Streite, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Der Kasse steht trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu, zumal kein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 128 V 133 E. 5b sowie 323 E. 1a und b, 126 V 150 E. 4a).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 26. Januar 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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