VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer U 226/2006  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer U 226/2006 vom 25.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0}
 
U 226/06
 
Urteil vom 25. Januar 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Seiler,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
Y.________, 1966, Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 8. Februar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________, geboren 1966, war als Elektromonteur in der Firma Q.________ S.A. angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8. März 2002 wurde er als Beifahrer eines Personenwagens in einen Auffahrunfall mit Heckaufprall verwickelt. Er verspürte unmittelbar nach dem Vorfall Kreuzschmerzen und seit dem 28. März 2002 auch Nackenschmerzen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 2. Juli 2003 schloss sie den Fall zum 13. Juli 2003 ab und stellte ihre Leistungen ein. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 14. März 2005.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Februar 2006 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Y.________ sinngemäss beantragen, die Beschwerdesache sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung vom 2. Juli 2003 (recte: des Einspracheentscheides vom 14. März 2005) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, ihr neues Urteil auf der Grundlage eines von ihr bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Spitals X.________ anzuordnenden polydisziplinären medizinischen sowie eines biomechanischen bzw. verkehrstechnischen Gutachtens zu fällen; zudem ersucht er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 13. Juli 2003 aus dem Unfall vom 8. März 2002 leistungspflichtig ist. Das kantonale Gericht hat in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzliche Erwägung 3 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
 
3.
 
Für die Beurteilung des Leistungsanspruches ist der bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (14. März 2005) eingetretene Sachverhalt massgebend (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer laut Schreiben der HNO-Klinik des Spitals X.________ vom 4. Mai 2006 eine ab Ende Juli 2005 leichtgradige Hörminderung und zusätzlich einen intermittierend auftretenden Tinnitus angab, ist darum im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Die Rüge, die Vorinstanz habe in diesem Punkt den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, ist unbegründet.
 
4.
 
Auch ist der Vorwurf nicht gerechtfertigt, die Vorinstanz habe in keinster Weise begründet, warum beim Beschwerdeführer das Bestehen einer richtunggebenden unfallbedingten Verschlimmerung der degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule auszuschliessen sei. Denn sie hat die Rechtsprechung zitierend angeführt, dass eine solche nur als nachgewiesen gelten kann, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbelkörper sowie das Auftreten und Verschlimmern von Verletzungen nach dem Trauma radioskopisch erstellt sind (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45 Erw. 3a: "Lorsque la radioscopie met en évidence un tassement subit des vertèbres, ainsi que l'apparition ou l'agrandissement de lésions après un traumatisme"). Laut Beurteilung der am 3. Mai 2002 (knapp zwei Monate nach dem Unfall) am Institut für Radiologie des Spitals Z.________ durchgeführten Computer-Tomographie-Untersuchung lag damals wahrscheinlich eine ältere, zum Teil verkalkende laterale Diskushernie vor (Befundbericht vom 3. Mai 2002). Damit wurde offensichtlich kein Zustand beschrieben, der auf ein plötzliches und traumabedingtes Zusammendrücken der Wirbel schliessen liess. Die Vorinstanz hatte dies darum nicht noch speziell zu begründen.
 
5.
 
Auch im Übrigen ist der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der medizinischen Aktenlage durch die Vorinstanz beizupflichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Die beschwerdeführerische Behauptung, die gutachterliche Abklärung "des sehr schweren Unfalles" dränge sich unter anderem auf, weil zwei der drei beteiligten Unfalllenker (jedoch nicht der Beschwerdeführer oder sein Fahrer) mit der Ambulanz direkt ins Spital hätten gebracht werden müssen, dramatisiert das Vorgefallene. Aus dem Polizeirapport geht hervor, dass sich der Unfallverursacher an der Stirne quetschte und Schmerzen im rechten Knie verspürte. Der zweite Beteiligte trug gar keine Verletzungen davon. Die Spitaleinweisung erfolgte offensichtlich auf Grund seines hohen Alters von beinahe 84 Jahren.
 
6.
 
Da die bestehenden Unterlagen eine schlüssige Beurteilung der Kausalitätsfrage erlauben, ist dem Antrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, zur Beweisergänzung und Neubeurteilung nicht zu entsprechen.
 
7.
 
7.1 Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos.
 
7.2 Nach Gesetz (Art. 152 OG) und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Nachdem die Vorinstanz in ihrem Entscheid die Sachverhalts- und Rechtslage einlässlich darlegte und begründete und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen nichts Erhebliches vorgebracht wird, war diese von vornherein aussichtslos. Dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist darum nicht stattzugeben.
 
8.
 
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36a Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 25. Januar 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).