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Informationen zum Dokument  BGer U 299/2006  Materielle Begründung
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BGer U 299/2006 vom 24.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0}
 
U 299/06
 
Urteil vom 24. Januar 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
Parteien
 
B.________, 1938,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 28. April 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.________, geboren 1938, war über die Personalberatung X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 28. September 2000 erlitt er als Lenker eines bei einem Fussgängerstreifen zuvorderst angehaltenen Personenwagens eine Auffahrkollision. Er suchte am gleichen Tag die Permanence auf, wo ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), eine occipitale und thorakale Kontusion, Schwindel und ein Status nach HWS-Verletzung bei einem Unfall 1973 mit wahrscheinlicher Fraktur des Halswirbelkörpers 4 diagnostiziert wurden. In der Folge persistierten zervikale Beschwerden. Zudem beklagte der Versicherte Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung). Mit Verfügung vom 30. September 2004 stellte sie diese auf dasselbe Datum mit der Begründung ein, dass die noch geklagten Beschwerden psychische Ursachen hätten. Sie bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2005.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. April 2006 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben; die SUVA sei zu verpflichten, die seit 30. September 2004 eingestellten Leistungen in vollem Umfang zu erbringen und den Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
 
2.
 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 30. September 2004 aus dem Unfall vom 28. September 2000 leistungspflichtig ist. Das kantonale Gericht hat in formell-, materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen 1 und 3.4 verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
 
3.
 
Auch der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der (medizinischen) Aktenlage durch die Vorinstanz in den Erwägungen 2 und 3 ist beizupflichten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich im Wesentlichen auf schon im kantonalen Verfahren vorgebrachte Argumente beschränkt und sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts als mangelhaft oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Dieses ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass angesichts der medizinischen Aktenlage keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer zwar unter einer erheblichen psychischen Gesundheitsstörung leidet, die schon unmittelbar nach dem Unfall vom 28. September 2000 aufgetreten ist und im Krankheitsverlauf im Verhältnis zu den somatischen Beschwerden eine klar übergeordnete Rolle spielte, für die aber im Hinblick auf den Leistungsanspruch nach dem 30. September 2004 die Adäquanz nicht mehr bejaht werden kann.
 
4.
 
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36 Abs. 3 zweiter Satz OG) erledigt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
 
Luzern, 24. Januar 2007
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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