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Informationen zum Dokument  BGer 1P.819/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.819/2006 vom 24.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.819/2006 /fun
 
Urteil vom 24. Januar 2007
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Rudolf Appenzeller, Gerichtspräsident, Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen, Jurastrasse 90, Postfach,
 
4912 Aarwangen, Beschwerdegegner,
 
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof,
 
1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Ablehnungsgesuch,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
 
1. Zivilkammer, vom 23. Oktober 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens kritisierte X.________ anlässlich der Verhandlung vom 13. Oktober 2006 die gesamte Richterschaft des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen. Mit Verfügung vom gleichen Tag überwies Gerichtspräsident Appenzeller des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen die Akten an den Appellationshof des Kantons Bern zur Prüfung, ob die Ausführungen von X.________ als Ablehnungsgesuch entgegenzunehmen seien.
 
Die 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern kam in ihrem Entscheid vom 23. Oktober 2006 zum Schluss, dass X.________ mit seinen Ausführungen Gerichtspräsident Appenzeller im Scheidungsverfahren ablehne. Sie wies das Ablehnungsgesuch ab. Aus dem vom Gesuchsteller erwähnten mietrechtlichen Verfahren ergebe sich keine Vorbefassung im Hinblick auf das Ehescheidungsverfahren. Weiter habe der Gesuchsteller nichts vorgebracht, was an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zweifeln lassen könnte.
 
2.
 
Am 27. November 2006 reichte X.________ bei der 1. Zivilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern eine staatsrechtliche Beschwerde gegen deren Entscheid vom 23. Oktober 2006 ein. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2006 überwies der Appellationshof die Beschwerde dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3.
 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
 
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Appellationshof seine Äusserungen, entgegen dem Wortlaut der Verfügung vom 13. Oktober 2006, nicht nur dahin prüfte, ob sie als Ablehnungsgesuch entgegenzunehmen seien, sondern diese darüber hinaus als Ablehnungsgesuch entgegennahm und beurteilte. Inwiefern dieses "Vorgehen" des Appellationshofes ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten verletzen sollte, ist weder ersichtlich, noch legt dies der Beschwerdeführer rechtsgenüglich dar.
 
3.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Appellationshofes, die zur Abweisung des Ablehnungsgesuches führten, nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der Appellationshof dabei verfassungswidrig vorgegangen sein sollte.
 
3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
4.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Januar 2007
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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