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Informationen zum Dokument  BGer H 205/2006  Materielle Begründung
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BGer H 205/2006 vom 19.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0}
 
H 205/06
 
Urteil vom 19. Januar 2007
 
II. Sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Borella und Kernen,
 
Gerichtsschreiberin Amstutz.
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch F.________,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 22. September 2006.
 
In Erwägung,
 
dass S.________ am 17. November 2006 gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 22. September 2006 hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben lassen,
 
dass der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110; in Kraft seit 1. Januar 2007 [AS 2006 1205, 1243]) ergangen ist und sich das Verfahren daher noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 richtet (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2),
 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat und deshalb gemäss Art. 134 Satz 1 OG (in der von 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung) e contrario kostenpflichtig ist,
 
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) den Vertreter von S.________ mit Verfügung vom 20. November 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu bezahlen, unter Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass die Verfügung dem Vertreter am 27. November 2006 ausgehändigt worden ist,
 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und F.________ zugestellt.
 
Luzern, 19. Januar 2007
 
Im Namen der II. Sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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