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Informationen zum Dokument  BGer I 800/2005  Materielle Begründung
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BGer I 800/2005 vom 12.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 800/05
 
Urteil vom 12. Januar 2007
 
II. Sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Ferrari und Seiler,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
Parteien
 
S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Rothenbühler, Huobmatt-
 
strasse 7, 6045 Meggen
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschen-
 
graben 19, 6003 Luzern
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
 
vom 20. Oktober 2005
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2005 verneinte die IV-Stelle Luzern in Bestätigung der Verfügung vom 1. Dezember 2004 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen des 1976 geborenen S.________.
 
B.
 
Hiegegen liess S.________ Beschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine Umschulung zu gewähren. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das kantonale Verfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mangels Bedürftigkeit ab (Entscheid vom 20. Oktober 2005).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ verschiedene Unterlagen einreichen und das Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das kantonale Verfahren zu bewilligen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege befinde.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Stellungnahme vom 15. November 2005).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V [I 618/06] Erw. 1.2).
 
1.2 Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).
 
2.
 
Nach Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos sein. Soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten für den vorinstanzlichen Prozess verlangt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegenstandslos.
 
3.
 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
4.
 
4.1 Gemäss Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 1 und 3 VwVG nach kantonalem Recht. Dabei muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein (Art. 61 lit. f Satz 1 ATSG). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG).
 
4.2 Die streitige Bedürftigkeit als eine der Art. 61 lit. f ATSG zugrunde liegenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nach der Rechtsprechung gleich auszulegen wie die Bedürftigkeit nach Art. 152 Abs. 1 OG (vgl. RKUV 2000 Nr. K 119 S. 154, 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; Urteil E. vom 25. September 2000, C 62/00).
 
4.3 Das (kantonale) Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darlegung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst verlangt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse sind. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, ist das Gesuch abzuweisen (BGE 120 Ia 182 Erw. 3a in fine).
 
5.
 
5.1 Die Vorinstanz ermittelte einen Einnahmenüberschuss von Fr. 448.-, welcher es dem Versicherten erlaube, die Anwaltsrechnung ratenweise innert vernünftiger Frist zu tilgen. Der Beschwerdeführer bringt im wesentlichen vor, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig die Kosten der von ihm im Jahre 2005 absolvierten und selbstfinanzierten Weiterbildung in Höhe von monatlich Fr. 450.- nicht berücksichtigt.
 
5.2 Der Beschwerdeführer reichte mit der kantonalen Beschwerde einen von der Schule X.________ am 21. Februar 2002 unterzeichneten "Ratenzahlungsvertrag" für einen vom 24. Februar bis 1. Dezember 2005 zu absolvierenden Kurs "Netzwerk-Supporter ISS" ein, welcher insgesamt (einschliesslich Ratenzahlungszuschlag) Fr. 5340.- kostete. Die Vereinbarung regelt Höhe und Fälligkeit der einzelnen Raten (Fr. 1880.- fällig am 24. Februar 2005 sowie Fr. 1730.- je fällig am 24. Mai und 24. August 2005). Die Vorinstanz erwog, die geltend gemachten Weiterbildungskosten in Höhe von Fr. 450.- monatlich seien weder substantiiert geltend gemacht noch belegt worden. Dieser Schlussfolgerung ist nicht beizupflichten. Angesichts des erwähnten Ratenzahlungsvertrages wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht vorgebracht, dass das kantonale Gericht, welches das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung diesbezüglich als zu wenig aufschlussreich ansah, vom Beschwerdeführer Belege über die Bezahlung der vereinbarten Raten und den Besuch des Kurses hätte einfordern müssen. Im letztinstanzlichen Verfahren belegt der Beschwerdeführer, dass er die Kosten des Kurses bei der Schule X.________ bezahlt hat (drei Bestätigungen der Schule X.________ vom 27. Oktober 2005). Damit ist die Bedürftigkeit zu bejahen. Soweit bestand an sich im Zeitpunkt von Gesuchseinreichung (14. September 2005) und vorinstanzlichem Beurteilungszeitpunkt (20. Oktober 2005) kein Einnahmenüberschuss. Indes fiel angesichts der erwähnten Fälligkeiten die Zahlungspflicht im Zusammenhang mit den Weiterbildungskosten weg, weshalb der Beschwerdeführer wieder über freie Mittel verfügte. Diese erlauben es ihm, die mutmasslich anfallenden Anwaltskosten innert Jahresfrist zu tilgen, weshalb der Schluss der Vorinstanz auf fehlende Prozessarmut im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Alfred Bührer, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 182 ff., bes. S. 185 Anm. 266 mit Hinweis auf die bernische Praxis).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 12. Januar 2007
 
Im Namen der II. Sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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