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Informationen zum Dokument  BGer I 480/2006  Materielle Begründung
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BGer I 480/2006 vom 05.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 7}
 
I 480/06
 
Urteil vom 5. Januar 2007
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Ferrari, Seiler,
 
Gerichtsschreiberin Heine.
 
Parteien
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
M.________, 1964,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat und Notar Dr. Dieter Schlumpf, Freie Strasse 82, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde [OG] gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
 
vom 4. April 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1964 geborene M.________ war seit 19. Januar 2000 als Fassaden-Isolateur in der Firma X.________ AG, tätig. Der Versicherte zog sich am 10. August 2001 bei einem Sturz von der Leiter eine Fraktur der Rückenwirbel zu. Am 27. Juni 2002 meldete er sich unter Hinweis auf die Unfallfolgen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte zu diesem Zwecke die Akten des Unfallversicherers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. August 2001, das Gutachten des Dr. med. N.________ und des Dr. med. S.________, Orthopädische Universitätsklinik, Spital Y.________, vom 3. Oktober 2003 und das psychiatrische Gutachten der Frau Prof. Dr. med. R.________ und der Frau Dr. med. A.________, Psychiatrische Universitätspoliklinik, Spital Y.________, vom 18. März 2004 sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin vom 10. Juli 2002 ein. Die Verwaltung ermittelte einen Invaliditätsgrad von 34 %, weshalb sie mit Verfügung vom 14. Juli 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente ablehnte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2005 fest.
 
B.
 
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2005 auf und stellte fest, dass der Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe und wies die Sache zur Festsetzung des Rentenbeginns und der Rentenhöhe an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 4. April 2006).
 
C.
 
Die IV-Stelle hat Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben.
 
M.________ lässt in der Vernehmlassung das Rechtsbegehren stellen, es sei der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, eventualiter sei eine polydisziplinäre Gesamtbegutachtung durchzuführen; ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
 
Mit weiteren Eingaben vom 3. Juli, 17. August, 2. Oktober und 21. Dezember 2006 hält der Beschwerdegegner an seinem Antrag fest.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).
 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) ist in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung zu beurteilen und es besteht keine Bindung an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 OG (in der Fassung gültig bis 30. Juni 2006, AS 1969 767 788).
 
1.3 Das im Lichte der Beschwerdebegründung ausgelegte Rechtsbegehren wendet sich nur dagegen, dass dem Beschwerdegegner eine Viertelsrente zuerkannt wird. Die Vorinstanz hat - was nicht aus dem Dispositiv, wohl aber aus den Erwägungen (Erw. 8a) hervorgeht - die Beschwerde auch insoweit gutgeheissen, als dem Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren zugesprochen wurde. In diesem Punkt ist der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten.
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt: die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2003 Art. 7 ATSG; BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 - 3.3), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der Fassung vom 21. März 2003), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG, BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1 - 3.4), die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb), die zulässigen Abzüge von den herangezogenen Tabellenlöhnen (BGE 126 V 79 Erw. 5b), die Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 133 Erw. 2). Richtig sind des Weiteren die Erwägungen über den sozialversicherungsrechtlich massgebenden Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
 
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine).
 
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
 
Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor (siehe Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92 f.). Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (siehe Kopp/Willi/Klipstein, Im Graubereich zwischen Körper, Psyche und sozialen Schwierigkeiten, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1997, S. 1434, mit Hinweis auf eine grundlegende Untersuchung von Winckler und Foerster).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich und psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
 
3.1 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdegegner aufgrund seiner Lumboischialgie, Hüftbeugekontraktur und Retropatellararthrose nicht mehr in der Lage, die bisher ausgeübte, körperlich anspruchsvolle Tätigkeit als Fassaden-Isolateur fortzuführen. In Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. N.________ und des Dr. med. S.________, Orthopädische Universitätsklinik, Spital Y.________, vom 3. Oktober 2003 sowie auf das psychiatrische Gutachten der Frau Prof. Dr. med. R.________ und der Frau Dr. med. A.________, Psychiatrische Universitätspoliklinik, Spital Y.________, vom 18. März 2004 sind Vorinstanz und Verwaltung indes zum Schluss gelangt, dass dem Versicherten eine leichte, leidensadaptierte Tätigkeit in ständig wechselnder Position und einer maximalen Belastung von 5 kg aus orthopädischer Sicht ganztags mit ausreichenden Pausen zumutbar, aber angesichts der psychischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit um 25 % eingeschränkt ist.
 
3.2 Entgegen dem in der Vernehmlassung erhobenen Einwand ist die Frage der zumutbaren Leistungsfähigkeit mit Blick auf den hier massgebenden Zeitraum bis Einspracheentscheid am 27. Mai 2005 (BGE 131 V 407 Erw. 2.1.2.1) umfassend und ausreichend abgeklärt worden, weshalb insbesondere das ärztliche Zeugnis der Frau Dr. med. O.________, FMH Allgemeine Medizin, vom 15. August 2006 nicht in die Beurteilung miteinbezogen wird, zumal aussagekräftige psychiatrische Diagnosen im Recht liegen (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Ebenso müssen die nachträglichen Eingaben mit den darin enthaltenen Ausführungen zu den Kniebeschwerden unberücksichtigt bleiben, da sie den Zeitraum nach dem Einspracheentscheid betreffen. Für den massgeblichen Beurteilungszeitraum berücksichtigt die medizinische Einschätzung des verbleibenden Leistungsvermögens in einer leidensangepassten Tätigkeit auch die im Vordergrund stehenden und geltend gemachten psychischen Beschwerden. Gemäss orthopädischem Gutachten vom 3. Oktober 2003 ist der Beschwerdegegner trotz der diagnostizierten Lumboischialgie, Hüftbeugekontraktur und Retropatellararthrose in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig. Die Ärzte halten ausdrücklich fest, die derzeitige Arbeitsunfähigkeit von 100 % sei unfallbedingt nicht erklärbar, sodann sei aus orthopädischer Sicht auch keine Besserung zu erwarten und eine leidensadaptierte Tätigkeit ganztags zumutbar. Dem psychiatrischen Gutachten ist die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) mit einhergehendem emotionalem Konflikt beziehungsweise psychosozialer Belastungssituation seit der Übersiedlung seiner Ehefrau und Kinder in die Schweiz zu entnehmen. Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 75%ige Arbeitsfähigkeit, wobei die Minderung der Leistung aus somatischer Sicht berücksichtigt und eine Besserung bei adäquater Durchführung einer Therapie und entsprechender Motivation innert sechs bis zwölf Monaten erwartet werde.
 
Angesichts der einlässlich, nachvollziehbar und überzeugend begründeten Stellungnahmen der Fachärzte in den Gutachten des Spitals Y.________ fällt beim Beschwerdegegner einzig die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Betracht. Diese Diagnose vermag nach den unter Erw. 2.2 hiervor dargelegten Grundsätzen über die invalidisierende Wirkung somatoformer Schmerzstörungen nur unter besonderen Voraussetzungen die - ausnahmsweise - Annahme einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit zu begründen: Bezüglich körperlich leichten Tätigkeiten besteht aus ärztlicher Sicht weder eine Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens, noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie eine ausgeprägte, die zumutbare Willensanstrengung negativ beeinflussende psychische Belastungssituation verursachen. Sodann geben die Angaben des Versicherten keine Indizien für einen schwerwiegenden, nahezu umfassenden sozialen Rückzug mit gleichsam apathischem Verharren in sozialer Isolierung. Ferner besteht im Lichte der Aktenlage kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutischen Krankheitsgewinns. Schliesslich gehen die Psychiater davon aus, dass bei einer adäquaten Therapie und aktiver Mitwirkung des Versicherten innert sechs bis zwölf Monaten mit einer Besserung zu rechnen ist. Nach dem Gesagten sprechen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es dem relativ jungen Versicherten (43-jährig) nicht erlaubten, trotz seiner Schmerzen eine leichte Tätigkeit in vollem Umfange auszuüben. Die von den Ärzten hervorgehobenen psychosozialen Belastungsfaktoren und die gesamten Umstände des Krankheitsgeschehens genügen mithin für eine rechtliche Anerkennung einer 25%igen Leistungseinbusse aus psychischen Gründen nicht. Entgegen der Vorinstanz ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
 
4.
 
Beim Einkommensvergleich ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdegegner im Gesundheitsfall mit einem Vollzeitpensum Einkünfte von Fr. 65'910.- erzielen könnte. Da er seit 10. August 2001 keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat und somit seine zuvor umschriebene Restarbeitsfähigkeit nicht in dem ihm zumutbaren Rahmen erwerblich umsetzt, hat das kantonale Gericht für das Invalideneinkommen zulässigerweise statistische Löhne herangezogen (BGE 126 V 75 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Dessen darauf gestützte konkrete Berechnung wird von den Parteien - letztinstanzlich - nicht beanstandet. Entsprechend dem oben Ausgeführten ist indessen das Invalideneinkommen nicht auf 75 % zu reduzieren. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 65'910.- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 57'806.- resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 8104.- und demnach ein Invaliditätsgrad von 12 % (BGE 130 V 122 Erw. 3.2). Dabei kann offen gelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen hat. Bei einer Reduktion um 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52'025.- und - verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 65'910.- - ebenfalls ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 21 %.
 
5.
 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG (in der hier noch anwendbaren bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung) keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2006 aufgehoben, soweit darin dem Beschwerdegegner eine Viertelsrente zuerkannt wurde.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr. Dieter Schlumpf, Basel, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird über eine Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 5. Januar 2007
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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