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Informationen zum Dokument  BGer I 984/2006  Materielle Begründung
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BGer I 984/2006 vom 03.01.2007
 
Tribunale federale
 
{T 0}
 
I 984/06
 
Urteil vom 3. Januar 2007
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichter Schön und Frésard,
 
Gerichtsschreiberin Schüpfer.
 
Parteien
 
P.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, Stadtturmstrasse 19, Tagblatt-Hochhaus, 5401 Baden,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (IV)
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2006.
 
In Erwägung,
 
dass P.________ am 17. November 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 26. September 2006 erhoben hat,
 
dass am 1. Juli 2006 die neue Fassung von Art. 134 OG (gemäss Revision des IVG vom 16. Dezember 2005) in Kraft getreten ist, wodurch in Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung die sonst für Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht geltende Kostenlosigkeit aufgehoben worden ist, dass diese Regelung für alle Beschwerden gilt, die nach dem 30. Juni 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereicht worden sind (Ziff. II lit. c der Änderung vom 16. Dezember 2005), mithin auch für das vorliegende Verfahren (vgl. Urteil G. vom 23. August 2006, I 638/06),
 
dass das Verfahren somit kostenpflichtig und grundsätzlich ein Kostenvorschuss zu erheben ist (Art. 150 Abs. 1 OG),
 
dass die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P.________ mit Verfügung vom 20. November 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
 
dass die Verfügung an P.________ am 21. November 2006 ausgehändigt worden ist,
 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist,
 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 3. Januar 2007
 
Im Namen der 1. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts:
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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