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Informationen zum Dokument  BGer I 277/2006  Materielle Begründung
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BGer I 277/2006 vom 14.12.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 277/06
 
Urteil vom 14. Dezember 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiberin Heine
 
Parteien
 
G.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann, Poststrasse 8, 3400 Burgdorf,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 15. Februar 2006)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1948 geborene G.________ betrieb seit September 1993 als Selbstständigerwerbende die Einzelfirma "X.________", die Ende März 2001 aufgelöst wurde. Am 23. Februar 2001 meldete sie sich wegen Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Bern klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte zu diesem Zwecke insbesondere die Berichte der Frau Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 13. Mai 2003 und des Dr. med. H.________, Klinik und Poliklinik für orthopädische Chirurgie, Spital Y.________, vom 17. Dezember 2003 ein, veranlasste einen Zusammenruf der individuellen Konten und forderte die Rechnungen zu den Jahresabschlüssen von 1993 bis 2000 ein. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 38 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005).
 
B.
 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Einspracheentscheid auf und sprach der Versicherten ab Dezember 2001 bis Ende Juni 2002 eine ganze Rente zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 15. Februar 2006).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, es sei ihr ab Juli 2002 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
D.
 
Auf Ersuchen des Instruktionsrichters hat die IV-Stelle mit Eingabe vom 29. September 2006 ihre Ermittlung des Valideneinkommens erläutert, wozu die Versicherte sich am 9. November 2006 äusserte.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
 
2.
 
Anfechtungs- und Streitgegenstand ist der Anspruch auf eine Invalidenrente (BGE 125 V 415 ff. Erw. 2.a). Nach Lage der Akten und der Vorbringen der Parteien besteht dabei kein Anlass auf die vorinstanzliche Zusprechung einer ganzen Rente von Dezember 2001 bis Ende Juni 2002 zurückzukommen (BGE 125 V 417 mit Hinweisen). Einzig streitiges Element der mit Wirkung ab 1. Juli 2002 beantragten Berechtigung auf eine Invalidenrente ist die Höhe des im Gesundheitsfall erzielbaren hypothetischen Einkommens (Valideneinkommen) nach Art. 28 Abs. 2 IVG/Art. 16 ATSG. Dass die Beschwerdeführerin ausweislich des bei Frau Dr. med. L.________ eingeholten Administrativgutachtens vom 13. Juni 2003 wegen ihres erheblichen Rückenschadens in einer leichteren Tätigkeit noch zu 40 % arbeitsfähig und dass sie an ihrer jetzigen Stelle, wo sie genau ein solches Pensum ausfüllt und hiebei Fr. 18'000.- pro Jahr verdient, bestmöglich eingegliedert ist, steht fest und wird von keiner Seite bestritten.
 
3.
 
Entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann das ausserordentliche Bemessungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen, da die Beschwerdeführerin nach dem Akutwerden ihrer seit Jahren bestehenden Rückenproblematik im Oktober 2000 die als Selbstständigerwerbende betriebene Boutique in Herzogenbuchsee Ende März 2001 eingestellt hat. Es hat daher ein Einkommensvergleich zu erfolgen, welcher auf den allgemeinen, für die Beschwerdeführerin in Betracht fallenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (der auch beim Valideneinkommen massgeblich ist, vgl. Urteil Ch. vom 16. Februar 2005, I 559/04, Erw. 2.1 mit Hinweisen) zu beziehen ist. Bei den gegebenen Verhältnissen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als seinerzeit gelernte Verkäuferin und nachdem sie ihren Mutter- und Erziehungspflichten definitiv entbunden war, ihre Boutique weiterhin betrieben hätte, wenn sie nicht hieran durch ihren Gesundheitsschaden gehindert worden wäre.
 
3.1 Auf Grund der Abklärungen ist die IV-Stelle zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin könne sich über ein im Gesundheitsfall erzielbares Einkommen von rund Fr. 29'000.- pro Jahr ausweisen, was den als selbstständigerwerbende Boutique-Inhaberin in den Jahren 1998/99 erzielten Reineinkommen entspricht, welche der Beitragspflicht unterworfen wurden. Diese Betrachtungsweise hält bei der gegebenen Aktenlage einer näheren Überprüfung nicht stand. Die Beschwerdeführerin hat ihre selbstständige Erwerbstätigkeit 1993 begonnen und in den ersten drei Jahren ein beträchtlich höheres Einkommen als Fr. 28'900.- erzielt (eingereichte Erfolgsrechnungen). Wenn nun Verwaltung und Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf dem als wirtschaftlich bezeichneten Rückgang dieser Einkünfte behaften wollen, verletzen sie damit nicht nur das ihnen zustehende Ermessen, sondern die bei der Invaliditätsbemessung Selbstständigerwerbender massgebende Regel, dass bei schwankenden Erwerbseinkünften die Bemessung über einen längeren Zeitraum hin zu erfolgen hat (AHI 1999 S. 240 Erw. 3b; ZAK 1985 S. 464; in AJP 1999 S. 484 erwähntes Urteil G. vom 17. Dezember 1998, I 304/98; Urteil K. vom 10. Mai 2006, I 84/06). Wie lange diese Periode ist, hat die Rechtsprechung nie in absoluten Zahlen formuliert. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. So besehen besteht kein Anlass, nur auf die beiden letzten Jahre 1998/99 abzustellen. Vielmehr bietet sich hier an, die gesamte Periode der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Ermittlung miteinzubeziehen, soweit sich das langjährig bestehende Rückenleiden noch nicht auf die doch anforderungsreiche Tätigkeit als selbstständig erwerbstätige Boutiqueinhaberin ausgewirkt hat. Daher sind der Festlegung des Valideneinkommens die Jahre 1993-97 zugrunde zu legen.
 
3.2 Wird in dieser Weise verfahren, kann sich die Beschwerdeführerin für die Jahre 1993-97 gemäss den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde deklarierten Betriebsgewinnen über ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 28'511.- ausweisen. Die Ausführungen der IV-Stelle (Schreiben vom 29. September 2006) geben keinen Anlass, dies in Frage zu stellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (1998: 0.7 %, Die Volkswirtschaft 2004 Heft 3 S. 95 Tabelle B 10.2; 1999: 0.3 %, 2000: 1.3 %, 2001: 2.5 %, 2002: 1.8 %, Die Volkswirtschaft 2006 Heft 1/2 S. 95 Tabelle B 10.2) resultiert für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 30'438.-. Wird für das hypothetische Einkommen mit Gesundheitsschädigung (Invalideneinkommen) im Jahr 2002 (BGE 129 V 222 Erw. 4.1 und 4.2) auf den Verdienst abgestellt, den die Versicherte (seit 2004) für die Tätigkeit im Betrieb ihres Ehegatten erzielt, resultiert ein Invaliditätsgrad von 41 % (40,86 %, zur Rundung BGE 130 V 121; Valideneinkommen: Fr. 30'437.-, Invalideneinkommen Fr. 18'000.-), was Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) begründet. Die weitergehend geltend gemachten Ansprüche sind unbegründet.
 
4.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 betreffend Anspruchsberechtigung ab Juli 2002 und Ziffer 2 betreffend Parteikosten des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. Februar 2006 mit der Feststellung aufgehoben, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2002 Anspruch auf eine viertel Invalidenrente hat. Soweit weitergehend, wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie in masslicher Hinsicht über den Rentenanspruch ab 1. Juli 2002 verfüge.
 
3.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
 
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
5.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung wird über die Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren, entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses, zu befinden haben.
 
6.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 14. Dezember 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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