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Informationen zum Dokument  BGer 1P.157/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.157/2006 vom 04.12.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.157/2006 /scd
 
Urteil vom 4. Dezember 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
 
Parteien
 
1. X.________,
 
2. Y.________,
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg,
 
gegen
 
- Schweizerische Bundesbahnen (SBB) AG, Immobilienrechte, Kasernenstrasse 95-97, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
- Baukommission Wetzikon, 8620 Wetzikon,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Meng,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Art. 9, 26, 27, 29 BV (Aufhebung einer Strassenzufahrt),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 8. Februar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), spezialgesetzliche Aktiengesellschaft, plante, ein grösseres, ihr gehörendes Areal im Gebiet Schöneich in der Gemeinde Wetzikon baureif zu machen. Die Baukommission der Gemeinde Wetzikon bewilligte am 12. Februar 2003 den Bau der Erschliessungsanlagen und genehmigte die vorgesehenen Landumlegungen. Danach sollte zur Binnenerschliessung des Areals die neue Grubenstrasse mit einem Verlauf in Ost-West-Richtung erstellt werden; ferner wurde angeordnet, dass die bisherige Schöneichstrasse, die in Nord-Süd-Richtung verlief, in einem Teilabschnitt aufgehoben und durch einen Fussweg ersetzt werde.
 
Seit 1990 hatte die SBB einen Lagerplatz, der von Westen her an die Schöneichstrasse angrenzte, an X.________ und seinen Sohn Y.________ vermietet. Das Grundstück sollte neu in die Ecke zwischen dem Fussweg und der Grubenstrasse zu liegen kommen. X.________ hatte auf der Parzelle, im Einverständnis mit der Vermieterin, eine Auto-Reparaturwerkstatt (Baute Nr. 1612) als so genannte Fahrnisbaute errichtet; die für den Bau und den Betrieb erforderlichen Bewilligungen waren erteilt worden. Die verkehrsmässige Erschliessung der Werkstatt erfolgte über die Schöneichstrasse; an der Ostseite der Baute befinden sich die Garagentore.
 
Die ursprünglichen Planungen gingen offenbar davon aus, dass die Werkstatt der Beschwerdeführer, welche die Grubenstrasse teilweise überstellte, abgebrochen werden sollte. Langwierige Auseinandersetzungen um die Beendigung des Mietvertrags und die Räumung des Grundstücks führten zu einer Lösung, die nur einen Teilabbruch dieser Baute bedingte. Gemäss dem von der kommunalen Baubehörde am 10. Dezember 2003 genehmigten Mutationsplan Nr. 1153 sollte die Liegenschaft - im Vergleich zum bisherigen Zustand - grundsätzlich rückwärtig erschlossen werden. Zu diesem Zweck sah diese Verfügung einen ebenfalls neu zu erstellenden Zufahrtsweg (Parzelle Nr. 8255) auf der Westseite der Werkstatt vor, der von der Grubenstrasse abzweigte. Gleichzeitig wurde jedoch auch eine neue Führung des geplanten Fusswegs genehmigt. Dieser sollte nicht mehr gerade und in unmittelbarer Nähe an der südöstlichen Ecke der Garage vorbeiführen, sondern aufgrund einer Kurve parallel zur Baute verlaufen. Daneben blieb Platz für eine seitliche Zufahrt ab der Grubenstrasse vor die Werkstatt von Südosten her.
 
B.
 
Am 18. Mai 2005 beschloss die Baukommission der Gemeinde Wetzikon eine weitere Verfügung in der Sache; hierbei genehmigte sie den Mutationsplan Nr. 1047. Im Rahmen dieses Entscheids wurde die am 10. Dezember 2003 beschlossene Mutation Nr. 1153 wie folgt teilweise widerrufen: Der geplante Fussweg wurde auf der Höhe der Werkstatt wieder in der Weise zurückverlegt bzw. begradigt, dass sein Verlauf der Verfügung vom 12. Februar 2003 entsprach; der Weg erhielt nun die Parzellen Nr. 8380. Ausserdem verlangte die Behörde eine Sicherung des Fusswegs mit einer seitlichen Abschrankung gegen die Parzelle Nr. 8379 hin. Bei dieser neu geschaffenen Parzelle handelt es sich um ein 1'039 m² messendes Grundstück rund um die Werkstatt von X.________. Die SBB hatte sich am 8. Februar 2005 vertraglich verpflichtet, diese Parzelle, samt einem Miteigentumsanteil an der Zufahrtsparzelle Nr. 8255, an Y.________ unentgeltlich abzutreten. Parzelle Nr. 8379 stösst östlich an die Wegparzelle Nr. 8380, südlich an die Grubenstrasse und westlich an den Zufahrtsweg auf Parzelle Nr. 8255 an.
 
C.
 
X.________ und Y.________ gelangten gegen die Verfügung vom 18. Mai 2005 an die Baurekurskommission III des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 21. September 2005 trat diese auf den Rekurs nicht ein. Sie erwog, die Verfügung vom 18. Mai 2005 vollziehe bloss den Vertrag vom 8. Februar 2005; darin habe die SBB bekannt gegeben, dass sie vor der Eigentumsübertragung an Y.________ eine Rückverlegung des geplanten Fusswegs veranlassen werde. Die Baurekurskommission sprach den beiden Rekurrenten die Legitimation wegen rechtsmissbräuchlicher Rechtsmittelergreifung ab. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 8. Februar 2006 ab.
 
D.
 
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts führen X.________ und Y.________ staatsrechtliche Beschwerde und verlangen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie rügen eine Verletzung von Art. 9, 26, 27 und 29 BV.
 
Die SBB und die Baukommission ersuchen in einer gemeinsamen Eingabe um Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Im zweiten Schriftenwechsel haben die Parteien an ihren Anträgen festgehalten. X.________ hat sich mit Eingabe vom 17. Oktober 2006 unaufgefordert zur gemeinsamen Duplik von SBB und Baukommission geäussert sowie verschiedene Unterlagen nachgereicht. Y.________ hat zusammen mit seiner parallelen, ebenfalls unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 31. Oktober 2006 weitere Akten ins Recht gelegt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich; dagegen steht im Bund kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Fraglich ist hingegen, ob die Beschwerdeführer in der Sache zur Beschwerde legitimiert sind. Die Legitimation bestimmt sich ausschliesslich nach Art. 88 OG; sie ist unabhängig von der verfahrensrechtlichen Stellung, welche die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eingenommen haben. Verlangt wird eine Beeinträchtigung in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 126 I 43 E. 1a S. 44; 123 I 279 E. 3b S. 280). Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG müssen in der staatsrechtlichen Beschwerde unter anderem die wesentlichen Tatsachen dargelegt werden; andernfalls ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Dieser Grundsatz gilt auch für diejenigen Tatsachen, auf welche die Beschwerdeführer ihre Legitimation gründen (BGE 125 I 173 E. 1b S. 175 mit Hinweis).
 
1.2 Nach Meinung der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Fall ihre Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) verletzt. Zusätzlich rufen sie die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) an: Dem Beschwerdeführer 1 gehört die Werkstatt als Fahrnisbaute; die SBB hat dem Beschwerdeführer 2 in Vollzug des Vertrags vom 8. Februar 2005 die Parzelle Nr. 8379, samt dem Miteigentumsanteil an Parzelle Nr. 8255, überschrieben.
 
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich der Strassenanstösser unter Berufung auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) gegen ein Verkehrsregime zur Wehr setzen, das ihm die bestimmungsgemässe Nutzung seiner Liegenschaft verunmöglicht oder übermässig erschwert (BGE 131 I 12 E. 1.3.3 S. 16 mit Hinweis). In gleicher Weise kann sich ein Gewerbetreibender als Strassenanstösser auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) berufen, wenn die Aufrechterhaltung der Strassenbenutzung Voraussetzung für die Ausübung seines Gewerbes bildet (BGE 126 I 213 E. 1b/aa S. 215 mit Hinweis).
 
1.3 Im kantonalen Verfahren hatten die Beschwerdeführer ursprünglich die Verlegung des Fusswegs auf der östlichen Werkstattseite angefochten. Sie wehrten sich gegen den insoweit erfolgten Widerruf der Mutation Nr. 1153. Die umstrittene neue Wegführung lässt zu wenig Raum, um mit Motorfahrzeugen seitlich - von Südosten her - ab der Grubenstrasse vor den Karosseriebetrieb der Beschwerdeführer zu fahren. Eine rückwärtige Zufahrt über die Wegparzelle Nr. 8255 scheint jedoch möglich zu sein; mit anderen Worten kann von dort hinten um die Baute herum zu den Garagentoren auf der Ostseite gefahren werden. Nichts anderes ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Fotografien.
 
1.4 Es mag zutreffen, dass eine ausschliessliche Erschliessung über den Zufahrtsweg auf Parzelle Nr. 8255 für den Betrieb der Beschwerdeführer weniger attraktiv ist als die von ihnen bevorzugte seitliche Zufahrt auf der Südostseite. Dies allein vermag ihre Legitimation im vorliegenden Verfahren indessen noch nicht zu begründen. Weiter bringen die Beschwerdeführer in unbestimmter Weise vor, der Bau einer grundstücksinternen Zufahrt von der Wegparzelle Nr. 8255 zu den bestehenden Garagentoren verursache ihnen Kosten. Sie könnten sich auch den Einbau eines Garagentors an der Westseite der Werkstatt nicht leisten. Die Beschwerdeführer behaupten aber nicht, sie seien von der Gemeinde zu derartigen baulichen Massnahmen verpflichtet worden. Ebenso wenig zeigen sie auf, inwiefern sie für die Weiterführung des Betriebs auf die umstrittene, seitliche Zufahrt angewiesen sind. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich ihr Argument, eine Zufahrt über die Parzelle Nr. 8255 verunmögliche einen Ersatz der bestehenden Werkstatt durch ein neues Gebäude im nördlichen Grundstücksteil. Nicht dargetan sind demzufolge die wesentlichen Tatsachen zur Beurteilung der Frage, ob die bestimmungsgemässe Nutzung von Parzelle Nr. 8379 bzw. der Baute Nr. 1612 ohne eine seitliche Zufahrt von Südosten her faktisch verunmöglicht oder übermässig erschwert wird. Damit fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung der Legitimationsvoraussetzungen für die Anrufung der Eigentumsgarantie oder der Wirtschaftsfreiheit. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann ein Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensgarantien rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 129 II 297 E. 2.3 S. 301; 126 I 81 E. 7b S. 94, je mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt namentlich, wenn eine mangelhafte Anhörung geltend gemacht wird (vgl. BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222).
 
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde - im Rahmen der dort überprüften Legitimationsfrage - erwogen, auch der Beschwerdeführer 1 müsse sich den Inhalt des Vertrags vom 8. Februar 2005 entgegen halten lassen. Zwar sei er formell nicht daran beteiligt gewesen. Die beiden Beschwerdeführer seien aber im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung um die Werkstatt implizit als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR aufgetreten. Vermutungsweise habe die kommunale Baubehörde davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer 2 bei Vertragsabschluss eine Vertretungsbefugnis für den Beschwerdeführer 1 besessen habe. Widrigenfalls würde dem Beschwerdeführer 1, nach der erfolgten Übertragung von Parzelle Nr. 8379 an den Beschwerdeführer 2, die für die Legitimation erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache fehlen; jedenfalls hätte er bereits in der Rekursschrift an die Baurekurskommission näher darlegen müssen, inwiefern er in einem solchen Fall von der angefochtenen Verfügung in besonderer Weise betroffen sei.
 
2.2 Die Würdigung des Rechtsverhältnisses unter den Beschwerdeführern kann nicht auf dem Umweg über eine Gehörsrüge zur Diskussion gestellt werden. Nach der Beschwerdeschrift ist es jedoch überspitzt formalistisch, wenn das kantonale Gericht vom Beschwerdeführer 1 verlange, dass er seine eigene Legitimation bereits im Rekursverfahren vor der Baurekurskommission hätte dartun müssen. Statt dessen hätte er dort Gelegenheit erhalten sollen, diesen Punkt nachträglich zu begründen. Das Gericht habe zu Unrecht nicht in Rechnung gestellt, dass die Beschwerdeführer jene Rekurseingabe als juristische Laien selbst verfasst hätten.
 
2.3 Der betreffende Verfassungsvorwurf stösst ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat mit der umstrittenen Erwägung im Ergebnis nicht ein nachträgliches Äusserungsrecht zur Legitimationsfrage vor der Baurekurskommission beschnitten. Wie aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid folgt, haben die Beschwerdeführer weder vor der Baurekurskommission noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anhaltspunkte für divergierende Interessen geäussert. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht haben sie lediglich ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe den Vertrag nicht unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund war nicht nur die Baurekurskommission, sondern auch das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Beschwerdeführer 1 von sich aus Gelegenheit zu einer ergänzenden Begründung seiner eigenen Legitimation zu geben. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einen berufsmässigen Parteivertreter mit der Interessenwahrung beauftragt. Es kann somit keine Rolle spielen, dass sie vor der Baurekurskommission ohne Parteivertretung prozessiert haben.
 
2.4 An diesem Ergebnis ändert nichts, wenn die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht schildern, dass der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin seine Ablehnung des Vertragswerks bereits vor Vertragsabschluss mitgeteilt habe. Dabei handelt es sich um Noven; diese können im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - von hier nicht betroffenen Ausnahmen abgesehen - nicht berücksichtigt werden (BGE 129 I 49 E. 3 S. 57 mit Hinweisen).
 
3.
 
Auf die Beschwerde kann auch nicht eingetreten werden, soweit dem Verwaltungsgericht damit - ausserhalb der bei E. 2 erörterten Beanstandungen - eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung vorgeworfen wird. Hierbei legen die Beschwerdeführer in appellatorischer Weise ihre Sicht dar und bezeichnen die davon abweichende Würdigung im angefochtenen Entscheid jeweils als willkürlich bzw. verfehlt. Eine derartige Begründung der Willkürrüge genügt den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung muss ein Beschwerdeführer anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dartun, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet, wenn er - wie hier - eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
 
4.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 und Abs. 7 OG). Sie haben die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 und Abs. 5 OG). Da sich die Gemeindebehörde im bundesgerichtlichen Verfahren durch denselben Anwalt wie die Beschwerdegegnerin vertreten lassen hat, kann ihr von vorneherein keine zusätzliche Entschädigung zustehen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren, unter solidarischer Haftbarkeit, gesamthaft mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Wetzikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Dezember 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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