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Informationen zum Dokument  BGer 2P.193/2006  Materielle Begründung
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BGer 2P.193/2006 vom 29.11.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.193/2006 /zga
 
Urteil vom 29. November 2006
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Küng.
 
Parteien
 
X.________ AG,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Galli,
 
gegen
 
Y.________ GmbH,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Pfammatter.
 
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, Postfach 478, 1951 Sitten,
 
Kantonsgericht Wallis, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten,
 
Gegenstand
 
Art. 8, 9, 29 Abs. 2 BV; Submission (Hydraulische Rettungsgeräte),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Kantonsgerichts Wallis vom 13. Juli 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Im Rahmen einer Ersatzbeschaffung für das Strassenrettungswesen - die bisherigen Geräte vermochten angesichts der Entwicklungen im Automobilbau (Verstärkung der Fahrgastzellen) den Anforderungen bei der Rettung von im Strassenverkehr verunfallten Personen nicht mehr in jeder Hinsicht zu genügen - schrieb das Kantonale Amt für Feuerwesen des Kantons Wallis am 1. Oktober 2004 die Lieferung von hydraulischen Rettungsgeräten für die Stützpunktfeuerwehren im Wallis im offenen Verfahren aus. Es gingen sechs Offerten ein. Am 19. Januar 2005 erteilte der Staatsrat des Kantons Wallis der Y.________ GmbH, den Zuschlag. Nicht berücksichtigt wurde das Angebot der X.________ AG. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis hiess die von dieser gegen den Vergabeentscheid gerichtete Beschwerde am 1. Juli 2005 gut, weil ein Teil der Evaluation (Bewertung anlässlich des Vorführungstages vom 24. Mai 2004) vor dem eigentlichen Beschaffungsverfahren durchgeführt und dadurch das Transparenzgebot verletzt worden sei; es wies die Angelegenheit - mit verschiedenen Auflagen für das nur noch zwischen den beiden Anbieterinnen X.________ AG und Y.________ GmbH neu vorzunehmende Evaluations- bzw. Bewertungsverfahren (mit Vorführung der Geräte) - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
 
In Befolgung dieses Entscheides bot die Vergabebehörde den beiden Anbieterinnen Gelegenheit, ihre Geräte am 25. August 2005 zu präsentieren bzw. in der praktischen Anwendung vorzuführen. Sie hielt in ihrem Schreiben vom 11. August 2005 ausdrücklich fest, dass "die Geräte, welche im Grundangebot der Offerte vorgeschrieben und offeriert worden sind und allfällige Unternehmervarianten aus der Offerte vorgeführt werden" müssten (angefochtenes Urteil E. 9.3). Nach Abschluss des Evaluationsverfahrens vergab der Staatsrat des Kantons Wallis auf Antrag des kantonalen Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit (heute Departement für Finanzen, Institutionen und Sicherheit) am 5. Oktober 2005 den Auftrag wiederum an die Y.________ GmbH. Mit Urteil vom 13. Juli 2006 wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis - unter Herabsetzung der Bewertung der Offerte der Y.________ GmbH um 24 Punkte auf 505,1 Punkte - die von der X.________ AG (unveränderte Bewertung mit 477,74 Punkten) auch gegen den neuen Vergabeentscheid erhobene Beschwerde ab.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 20. Juli 2006 beantragt die X.________ AG dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 13. Juli 2006 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen; eventuell sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides festzustellen.
 
Das Departement für Finanzen, Institutionen und Sicherheit des Kantons Wallis beantragt namens des Staatsrates, die Beschwerde abzuweisen.
 
Das Kantonsgericht des Kantons Wallis hat unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme verzichtet und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
Die Y.________ GmbH hat keine Vernehmlassung eingereicht.
 
C.
 
Mit Verfügung vom 28. September 2006 wies das präsidierende Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid, gegen den auf Bundesebene kein anderes Rechtsmittel offen steht als die staatsrechtliche Beschwerde. Dieses Rechtsmittel ist im Falle einer Submission durch eine kantonale oder kommunale Behörde zulässig, unabhängig davon, ob nebst kantonalrechtlichen Bestimmungen auch bundesrechtliche, interkantonale und internationale Normen unmittelbar anwendbar sind (vgl. BGE 125 II 86 E. 2-4 S. 92 ff.).
 
1.2 Die Beschwerdeführerin war am vorliegenden kantonalen Submissionsverfahren beteiligt und ist als übergangene Bewerberin zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG).
 
1.3 Ist der Zuschlagsentscheid schon in Vollzug gesetzt und mit dem ausgewählten Konkurrenten - wie vorliegend aufgrund der Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung und der Ausführungen in der Vernehmlassung des Staatsrates angenommen werden darf - bereits ein Vertrag abgeschlossen worden, kann nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der "angefochtenen Verfügung" verlangt werden (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt [Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02], BGE 125 II 86 E. 5b; Urteil 2P.202/2005 vom 6. Februar 2006 E. 1.2). Der Antrag in der staatsrechtlichen Beschwerde kann insoweit nur noch auf Aufhebung des angefochtenen Rechtsmittelentscheides sowie auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der ergangenen Zuschlagsverfügung lauten (vgl. BGE 130 II 258 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht verlangt, kann darauf wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 130 I 258 E. 1.2 mit Hinweis).
 
1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
 
1.5 Der angefochtene Entscheid stützt sich ausschliesslich auf kantonales Recht (Gesetz vom 8. Mai 2003 betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen [GIVöB/VS]; Verordnung vom 11. Juni 2003 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB/VS]).
 
Bei öffentlichen Beschaffungen steht der Submissionsbehörde ein grosser Ermessensspielraum zu, den das Bundesgericht respektiert. Es hat sich im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht an die Stelle der Submissionsbehörde zu setzen, sondern darf nur eingreifen, wenn diese ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Eine besondere Zurückhaltung hat es sich bei der Beurteilung von Offerten aufgrund der Zuschlagskriterien aufzuerlegen, da diese häufig besondere technische Kenntnisse voraussetzt, stets einen Vergleich mit anderen Offerten verlangt und unvermeidlicherweise eine subjektive Komponente enthält. Praktisch ist die Kognition des Bundesgerichts selbst bei Anrufung konkordats- oder staatsvertragsrechtlicher Bestimmungen insoweit wie bei der Überprüfung kantonaler Normen auf Willkür beschränkt (Urteil 2P.222/1999 vom 2. März 2000 E. 2c).
 
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 128 II 259 E. 5).
 
1.6 In diesem Zusammenhang ist weiter zu beachten, dass das Bundesgericht bei Verfahrensfehlern im Submissionsverfahren nur eingreift, wenn diese derart erheblich sind, dass sie die Vergabe insgesamt als rechtswidrig erscheinen lassen (Urteil 2P.151/1999 vom 30. Mai 2000 E. 5).
 
2.
 
2.1 Das Kantonsgericht erachtete aufgrund der Plausibilitätsprüfung des von ihr eingesetzten technischen Experten - trotz gewisser von ihm noch vorgenommener Korrekturen - die bessere Bewertung der Offerte der Beschwerdegegnerin als zulässig. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt bzw. offen gelassen (Beschwerde S. 15, Ziff. III). Die Beschwerdeführerin rügt hingegen, das angefochtene Urteil gehe (ohne dies zu sagen) in Bezug auf zwei Geräte davon aus, dass diese von der Beschwerdegegnerin seinerzeit in ihrer Offerte angeboten worden seien, was jedoch unmöglich zutreffen könne. Darin liege eine Verletzung des "submissionsrechtlichen Fundamentalgrundsatzes", wonach nur angebotene Beschaffungsgegenstände zugeschlagen und angeschafft werden dürften; dieser Grundsatz gelte insbesondere auch im Kanton Wallis, da Angebote nach Ablauf der Eingabefrist - unter Vorbehalt von offensichtlichen Fehlern (Art. 19 Abs. 2 VöB/VS) und der Einholung von Erläuterungen (Art. 20 VöB/VS) - nicht mehr geändert werden dürften. Indem das Kantonsgericht den Zuschlag dennoch geschützt habe, habe es das anwendbare Vergaberecht (insb. Art. 19 Abs. 2 und 20 VöB/VS) willkürlich (Art. 9 BV) angewandt.
 
2.2 Der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügte "Fundamentalgrundsatz" hat seinen ausdrücklichen Niederschlag in Art. 14 Abs. 1 VöB/VS gefunden, dessen willkürliche Anwendung von der Beschwerdeführerin offenbar gerügt wird. Ob eine (unzulässige) Änderung des Angebotes vorliegt, ist durch Auslegung bzw. in Anwendung dieser Bestimmung zu entscheiden.
 
3.
 
3.1 Soweit die Beschwerdeführerin als Verletzung ihres Gehörsanspruches beanstandet, sie habe keine Einsicht in die Offerte der Beschwerdegegnerin erhalten, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Submissionsverfahren für das Akteneinsichtsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) besondere Grundsätze gelten: Im Submissionsverfahren ist die Vertraulichkeit der eingereichten Offerten gewährleistet (vgl. Art. 11 lit. g der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB; SR 172.056.4]; Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB; SR 172.056.1]); sie geniessen Schutz als Geschäftsgeheimnisse. Der unterlegene Bewerber hat nur Anspruch auf Bekanntgabe jener Elemente, die von Gesetzes wegen zur Begründung des Zuschlags angeführt werden müssen (vgl. Art. 23 BöB). Diese Regelung kann nicht durch das blosse Einlegen eines Rechtsmittels umgangen werden, weshalb die unmittelbar durch die Verfassung gewährleisteten Minimalgarantien für das besonders geartete Verfahren der Submission auch im Rechtsmittelstadium grundsätzlich keinen Anspruch auf (direkte) Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten gewähren. Das in anderen Bereichen übliche allgemeine Akteneinsichtsrecht muss bei Submissionsverfahren gegenüber dem Interesse der Anbieter an der vertraulichen Behandlung ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie des in den Offerten zum Ausdruck kommenden unternehmerischen Know-how grundsätzlich zurücktreten (Urteil 2P.173/2003 vom 9. Dezember 2003 E. 2.5).
 
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte im Übrigen auf Grund der zusätzlichen Vorführung vom 25. August 2005 - an welcher gemäss Einladung ausdrücklich die Geräte, vorgeführt werden mussten, "welche im Grundangebot der Offerte vorgeschrieben und offeriert worden sind" - Kenntnis von den durch die Beschwerdegegnerin angebotenen Geräten. Sie hätte somit bereits bei dieser Gelegenheit gegen den Einsatz von Geräten der Konkurrentin, welche "unmöglich" Gegenstand der Offerte vom Oktober 2004 bilden konnten, Einwände erheben können. Sie hat dies jedoch nicht getan. Die nachfolgende Expertise bezog sich im Übrigen klar auf die am 25. August 2005 geprüften Geräte und hätte keinen Sinn gehabt, wenn die damals eingesetzten Geräte für den Vergleich gar nicht hätten massgebend sein können. Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch auf diese Expertise eingelassen, die sie dem Kantonsgericht zudem selber beantragt hatte.
 
4.
 
4.1 Wie sich aus den Akten ergibt, umfasste das Angebot der Beschwerdegegnerin bei den Schneidgeräten/Scheren (Pos. 3.10; 21 Geräte) laut ihrer Offerte vom 21. Oktober 2004 als Grundangebot die Schere CU 3030 GP; als Unternehmervariante hat sie die Schere CU 3045 NCT angeboten. Als Kombigerät (Schneiden/Spreizen, Pos. 6.10, 1 Gerät) wurde das Modell CT 3150+ angeboten. Der erste Zuschlagsbeschluss des Staatsrates vom 19. Januar 2005 beruhte offensichtlich auf dem Grundangebot (Vernehmlassung des Staatsrates, S. 4).
 
4.2 Das Kantonsgericht zog in dem sich an den ersten Vergabeentscheid anschliessenden Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin einen Experten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt Dübendorf (EMPA) bei, welcher die Nachvollziehbarkeit der anlässlich der Präsentation vom 25. August 2005 vorgenommenen technischen Bewertung durch die Feuerwehrinstruktoren - welche für den zweiten Zuschlagsentscheid massgebend war - aus technischer Sicht überprüfen sollte; zu diesem Zweck wurden dem Experten am 13. Februar 2006 die zu überprüfenden Geräte übergeben. Der Experte hatte sich auf die Prüfung der am 25. August 2005 tatsächlich präsentierten Geräte zu beschränken.
 
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin dem kantonalen Amt für Feuerwehrwesen bereits am 17. Juni 2005 mitteilte, dass die Rettungsschere CU 3045 NCT infolge Modifizierung aus ihrem Angebotsprogramm genommen werde; der neue Scherentyp laute CU 3050 NCT II und besitze einen innenliegenden Bolzen für verbesserte Sicherheit. Das innenliegende Bolzensystem werde auch bei allen Scheren und Kombigeräten der Serie 3000 verwendet.
 
Am 14. Februar 2006 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Kantonsgericht, am 25. August 2005 sei bereits die Schere 3050 NCT II vorgeführt und bewertet worden; hingegen sei an dieser Vorführung noch das Kombigerät mit "Mutter-Scherbolzen" zur Anwendung gelangt.
 
Da dem Experten bereits ein Kombigerät mit innenliegendem Bolzen übergeben worden war, wurde dieses am 10. März 2006 gegen ein solches mit "Mutter-Scherbolzen" ausgetauscht (Gutachten S. 26).
 
4.3
 
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das von der Beschwerdegegnerin angebotene Kombigerät CT 3150+ habe noch über einen "Mutter-Scherbolzen" verfügt; der Zuschlag sei hingegen offensichtlich auf eine Neukonstruktion jüngster Bauart mit "innenliegendem Bolzen" gefallen, welche ursprünglich nicht angeboten worden sei.
 
4.3.2 Nach den Akten ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass das ursprünglich von der Beschwerdegegnerin angebotene Kombigerät mit dem am 25. August 2005 vorgeführten und auch dem Experten schliesslich im Austausch vorgelegten Gerät übereinstimmt. Das Kantonsgericht hat somit zu Recht angenommen, dass dem Experten das am Evaluationstag vorgeführte Kombigerät mit "Mutter-Scherbolzen" zur Verfügung stand. Darüber hinaus hat es festgestellt, die beiden Geräte würden sich einzig in der Geometrie des Traggriffes und der Ausführung des Zentralbolzens unterscheiden, während die technischen Spezifikationen identisch seien. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Bewertungen bezögen sich nicht auf diese unterschiedlichen Punkte.
 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Folgerungen des Kantonsgerichts unhaltbar wären. Somit steht fest, dass das ursprünglich offerierte Kombigerät (mit "Mutter-Scherbolzen") dem am 25. August 2005 vorgeführten entspricht und somit auch dem zweiten Vergabeentscheid zu Grunde lag. Von einer unzulässigen Änderung des Angebotes kann keine Rede sein. Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Zuschlag schliesslich - zum offerierten Preis - ein zur Erhöhung der Bedienungssicherheit weiterentwickeltes, leicht modifiziertes Gerät mit "innenliegendem Bolzen" liefert, so betrifft dies nicht mehr die Rechtmässigkeit der Vergabe, sondern ist Teil der anschliessenden Vertragserfüllung. Das Kantonsgericht hatte insoweit auch keinen Anlass, das Kombigerät mit "Mutter-Scherbolzen" aus dem Recht zu weisen, wie dies die Beschwerdeführerin beantragte. Es durfte es daher diesbezüglich bei den oben erwähnten Ausführungen (vgl. angefochtenes Urteil E. 10.1.9) bewenden lassen, ohne den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin zu verletzen. Insbesondere konnte das Kantonsgericht auf weitere Beweismassnahmen bezüglich einer allfälligen Gefährlichkeit der Ausführung mit "Mutter-Bolzen" verzichten, da dieser Unterschied für den Zuschlag nicht massgebend war. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ist unter diesen Umständen weder dargetan noch ersichtlich.
 
Im Übrigen betrifft dieser Punkt der Beschwerde lediglich einen Nebenposten (zum offerierten Preis von Fr. 4'312.--) der Beschaffung (von insgesamt Fr. 531'647.--). Schon auf Grund dieses geringen Anteils (unter 1 %) an der Gesamtbeschaffung konnte dieser Posten die Vergabe insgesamt ohnehin nicht massgeblich beeinflussen.
 
4.4
 
4.4.1 Aus Foto Nr. 0365 der Fotodokumentation vom 25. August 2005 ergibt sich, dass anlässlich der Vorführung neben dem unbestritten vorhandenen Gerät des Grundangebotes der Beschwerdegegnerin (Schere CU 3030 GP) auch das von dieser als Variante angebotene Gerät (Schere CU 3045 NTC [mit "Mutter-Scherbolzen"] sowie deren Nachfolgemodell CU 3050 NTC II [mit "innenliegendem Bolzen"]) präsentiert wurden (Gutachten S. 18). Dies ist teilweise auch aus den Bewertungsblättern ersichtlich, nach welchen drei Bewerter nur das Grundangebot (Schere CU 3030 GP) sowie drei Bewerter sowohl das Grundangebot als auch die Variante prüften.
 
In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin als Variante angebotene Schere CU 3045 NCT und deren Nachfolgemodell CU 3050 NCT II, das schliesslich den Zuschlag erhielt, durfte das Kantonsgericht auf Grund des Gutachtens (S. 18) ohne Willkür davon ausgehen, dass sich diese beiden Geräte im Wesentlichen ebenfalls nur in der Ausführung des Zentralbolzens unterscheiden; dies wirke sich auf die Schraubenhöhe und damit auf die Schlankheit des Gerätes aus und habe nur für diese Bedeutung. Auch wenn diese Bewertung weggelassen würde, ändere sich am Gesamtergebnis nichts.
 
4.4.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Vorführung vom 25. August 2005 bei den Unternehmervarianten bereits das Nachfolgemodell CU 3050 NCT II präsentiert hat, was sie dem Kantonsgericht ausdrücklich bestätigt hat. Insoweit ist der Zuschlag somit tatsächlich auf ein ursprünglich nicht angebotenes Gerät gefallen. Dennoch ist das Kantonsgericht nicht in Willkür verfallen, wenn es darin keine eigentliche Änderung des Angebotes (im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VöB/VS) erblickt hat. Denn es muss dem Anbieter erlaubt sein, ein Gerät im Sinne einer Weiterentwicklung zur Erhöhung der Bedienungssicherheit zu verbessern und dieses - zum Preis des ursprünglich angebotenen Gerätes - bei der technischen Evaluation zu präsentieren. Der Angebotsinhalt wird dadurch nicht verändert. Dies erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, bei einer erneuten und vertieften technischen Evaluation zwischen den zwei verbleibenden Anbietern bereits nur noch das verbesserte Modell präsentiert wurde. Von einer Neukonstruktion kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund des vom Kantonsgericht willkürfrei festgestellten geringen Unterschiedes gegenüber dem alten Gerät im vorliegenden Fall ohnehin nicht die Rede sein. Es ist deshalb auch nicht unhaltbar, wenn das Kantonsgericht davon ausgeht, dass das veränderte Konstruktionsmerkmal "innenliegender Bolzen" am Gesamtergebnis der Bewertung nichts geändert habe. Es erübrigte sich somit für das Kantonsgericht auch, sich näher mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine (unzulässige) Angebotsänderung vorliege; eine Gehörsverletzung kann darin jedenfalls nicht gesehen werden. Angesichts des geringen und für die Bewertung nicht entscheidenden Unterschiedes durfte das Kantonsgericht zudem in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere diesbezügliche Beweiserhebungen verzichten.
 
Es kommt hinzu, dass der Vergabeentscheid allein gestützt auf das Grundangebot getroffen wurde, worauf der Staatsrat in seiner Vernehmlassung zu Recht hinweist (S. 4 und 5). Dies ist auch daran ersichtlich, dass drei der sechs Bewerter nur das Grundangebot der Schere, d.h. das Gerät CU 3030 GP, in der praktischen Anwendung prüften und auch nur dieses bewerteten. Die geringfügige Abweichung in der technischen Ausführung der Varianten konnte sich schon aus diesem Grund nicht auf die Vergabe auswirken, wovon auch das Kantonsgericht, ohne in Willkür zu verfallen, ausgehen durfte (angefochtenes Urteil E. 10.1.6).
 
4.5 In Bezug auf die Antriebsgeräte (Pos. 1.30) hat die Vergabestelle in ihrer Verfügung vom 11. August 2005 den beiden verbleibenden Anbieterinnen mitgeteilt, am 25. August 2005 müssten "die Geräte, welche im Grundangebot der Offerte vorgeschrieben und offeriert worden sind, und allfällige Unternehmervarianten aus der Offerte vorgeführt werden" (vgl. auch den vorgängigen Fax vom 4. August 2005 an die Beschwerdeführerin). Es ist somit unbehelflich, wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine frühere Vorführungseinladung vom 3. Mai 2004 - die noch nicht Teil der nachfolgenden vertieften technischen Evaluation bildete - beruft, nach welcher Antriebsgeräte mit Elektro- "oder" Motorantrieb zu verwenden seien. Nachdem sie anlässlich der Evaluation vom 25. August 2005 ihr benzinmotorbetriebenes Antriebsgerät nicht präsentierte, durfte das Kantonsgericht somit anlässlich der Geräteübergabe bei der EMPA am 13. Februar 2006 ohne Willkür darauf verzichten, dem Experten dieses zur Prüfung vorzulegen. Eine weitere Begründung war nicht erforderlich. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ist offensichtlich unbegründet.
 
5.
 
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Beschwerdegegnerin hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Staatsrat und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. November 2006
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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