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Informationen zum Dokument  BGer 1P.575/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.575/2006 vom 28.11.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.575/2006 /scd
 
Urteil vom 28. November 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
 
Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
 
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Strafprozess,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 6. April 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte X.________ am 16. März 2005 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu 16 Monaten Gefängnis bedingt, widerrief den ihm vom Bezirksgericht Zürich am 23. April 1999 für eine zweimonatige Gefängnisstrafe gewährten bedingten Strafvollzug und ordnete den Vollzug an.
 
Das Obergericht des Kantons Zug wies die Berufung von X.________ am 6. April 2006 ab, hiess die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Hauptpunkt gut und verurteilte X.________ wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2 StGB, wobei es die Strafe auf 18 Monate Gefängnis erhöhte.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. September 2006 wegen Verletzung verschiedener Rechte der Bundesverfassung und der EMRK beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, soweit es ihn belastet. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Das Obergericht beantragt unter Verweis auf sein angefochtenes Urteil, die Beschwerde abzuweisen und verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie diesen Anforderungen nicht.
 
2.
 
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen (angefochtener Entscheid E. 3 S. 17 ff.):
 
A.________ übergab dem Beschwerdeführer am 1. September 2000 Fr. 750'000.-- zur Gründung der B.________ AG. Er betraute ihn mit der fiduziarischen Errichtung und - über die Einsetzung als Verwaltungsrat - mit der Verwaltung der Gesellschaft, deren alleiniger wirtschaftlich Berechtigter A.________ war. In den Jahren 2000 und 2001 bezog der Beschwerdeführer vom Konto der B.________ AG Fr. 664'337.40 in bar und tätigte Bareinzahlungen auf dieses Konto von Fr. 128'000.--. Gemäss Jahresrechnung 2001 der B.________ AG wurden Fr. 558'522.05 als Darlehen an die dem Beschwerdeführer gehörende C.________ AG überwiesen. Diese Summe bezog der Beschwerdeführer ohne Einwilligung von A.________ und verwendete sie für eigene, hochspekulative und offenbar fehlgeschlagene Investitionen in ein Biotech- sowie ein undurchsichtiges deutsches Erotik-Projekt.
 
Der Beschwerdeführer bestreitet, diese Gelder ohne Billigung von A.________ von der B.________ AG bezogen und für private Zwecke verwendet zu haben.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe in verfassungswidriger Weise auf die Ladung des Entlastungszeugen D.________ verzichtet.
 
3.1 Das Obergericht lehnte im angefochtenen Entscheid die vom Beschwerdeführer beantragte Zeugeneinvernahme von D.________ mit folgender Begründung ab:
 
Nach § 71 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 1940 (StPO) müsse die Berufung innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils schriftlich, mit bestimmten Anträgen, begründet und im Doppel unter Beifügung des begründeten Urteils bei der Berufungsinstanz eingereicht werden. Die Begründung der Anträge sei Gültigkeitserfordernis. Über die Minimalanforderungen, welche an die Begründung zu stellen seien, schweige sich das Gesetz aus. Die Praxis des Strafobergerichts sei in dieser Hinsicht indessen nicht streng und stelle keine hohen Anforderungen; immerhin müsse die Berufungsbegründung dem Richter darlegen, aufgrund welcher Überlegungen der Berufungskläger zum Schluss komme, das vorinstanzliche Urteil sei unrichtig. Dies bedinge, dass sich der Appellant wenigstens insoweit mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetze, als die Vorinstanz auf seine bereits bei ihr vorgebrachten Argumente eingegangen sei und diese verworfen habe. Begnüge sich ein Appellant, seine bereits vor erster Instanz gehaltene Verteidigung zu wiederholen oder gar darauf zu verweisen, ohne dabei zugleich auf die Argumentation Bezug zu nehmen und aufzuzeigen, inwiefern diese unzutreffend sein soll, genüge er den Minimalanforderungen an die Berufungsbegründung nicht. Diesfalls sei auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten. Der Mangel könne nicht an der Berufungsverhandlung geheilt werden: Würde man dies zulassen, würde die gesetzliche Berufungsfrist von 20 Tagen entgegen § 90 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Oktober 1940 (GOG) unzulässigerweise erstreckt (angefochtener Entscheid E. 2.1.1 S. 7 f.).
 
Die Verteidigung habe zur Begründung ihres Antrages auf Einvernahme von D.________ als Zeugen pauschal auf ihre Eingaben an die Vorinstanz verwiesen und an der Berufungsverhandlung habe sie die diesbezüglichen Ausführungen aus ihrer Eingabe vom 8. Februar 2005 zitiert. Die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten der Verteidigung ausführlich befasst und eingehend begründet, weshalb sie es abgelehnt habe, D.________ als Zeugen einzuvernehmen. Die Begründung der Berufung mit einem Verweis auf Eingaben an die Vorinstanz genüge daher den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid E. 2.2.2 S. 10 f.).
 
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seinen in der Berufung gestellten Antrag, D.________ als Entlastungszeugen anzuhören, einzig mit Verweisen auf seine bereits vor dem Strafgericht vorgebrachten Argumente begründet und sich in diesem Punkt mit dessen Erwägungen nicht auseinandergesetzt zu haben. Er macht indessen geltend, der Kanton Zug bekenne sich in § 75 StPO zu einer vollen Überprüfung der erstinstanzlichen Urteile, selbst der unangefochtenen Teile. Sei das Berufungsgericht aber nicht an die Berufungsanträge gebunden, sei es folgerichtig, einem Verfahrensbeteiligten das Recht einzuräumen, ein ursprünglich gestelltes Berufungsbegehren zu ändern oder durch Verweis zu begründen. Das Obergericht habe daher mit seinem Nichteintreten seine von Art. 5 Abs. 3 BV statuierte Pflicht, nach Treu und Glauben zu handeln, offensichtlich verletzt (Art. 9 BV). Das Obergericht habe zudem § 71 Abs. 2 StPO i.V.m. § 90 Abs. 1 GOG willkürlich angewandt, indem es Rüge- und Begründungspflicht gleich gesetzt habe. Mit dem Verweis auf seine vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente habe er seine Begründungspflicht erfüllt, er habe lediglich keine Rügegründe vorgebracht; dies sei zulässig, da das Verfahrensrecht keine Rügepflicht vorschreibe.
 
3.3 Diese Vorbringen gehen zum Teil an der Sache vorbei und sind nicht geeignet, das Nichteintreten des Obergerichts als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Nach klarem Wortlaut ergibt sich aus § 71 Abs. 2 StPO i.V.m. § 90 Abs. 1 GOG, dass eine Berufung innert 20 Tage mit bestimmten und begründeten Anträgen schriftlich einzureichen ist. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargetan, dass der Wortlaut nicht den vom Gesetzgeber gewollten Sinn zutreffend wiedergibt. Das Obergericht wendet diese Bestimmungen somit keineswegs willkürlich oder überspitzt formalistisch an, indem es verlangt, dass die Berufungsanträge begründet werden müssen und dass eine Begründung eine minimale Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthalten muss, in der wenigstens grob aufgezeigt wird, inwiefern dieser unrichtig sein soll.
 
Nach § 75 Abs. 2 StPO urteilt die Berufungsinstanz nach freiem Ermessen und ist weder an die Anträge des Staatsanwaltes noch an das erstinstanzliche Urteil gebunden. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, das Obergericht sei verpflichtet, das angefochtene Urteil quasi von Amtes wegen, unabhängig von den vom Angeklagten gestellten Anträgen neu zu beurteilen, weshalb es gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstosse, die Einreichung begründeter Berufungsanträge zu verlangen. § 75 Abs. 2 StPO enthält indessen keinerlei Bestimmungen über die Berufung des Angeklagten, es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern daraus hervorgehen könnte, ein Angeklagter könne nach Treu und Glauben rechtsgültig Berufung erheben, ohne seine Anträge zu begründen, die Rüge entbehrt eine Grundlage.
 
Die konventions- und verfassungsrechtlichen Vefahrensgarantien - etwa Art. 32 Abs. 3 BV, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft - verbieten den Kantonen keineswegs, das Eintreten auf Rechtsmittel von der Erfüllung von Sachurteilsvoraussetzungen wie etwa der Bezahlung eines Kostenvorschusses, der Fristwahrung oder der Einhaltung minimaler Begründungsanforderungen abhängig zu machen (BGE 128 I 237 mit Hinweisen). Das Erfordernis, ein Rechtsmittel wenigstens rudimentär zu begründen, erschwert den Zugang zum Gericht keineswegs in einer übermässigen und damit verfassungswidrigen Weise; davon kann im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war, ohnehin keine Rede sein. Das Obergericht hat daher weder die Verfassung noch die EMRK verletzt, indem es auf die Berufung des Beschwerdeführers mangels Begründung nicht eintrat, soweit dieser die Zeugeneinvernahme von D.________ verlangte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Strafgericht dessen Einvernahme zu Unrecht abgelehnt habe (Beschwerde E. 6.8 S. 16 ff.), sind unzulässig (Art. 86 Abs. 1 OG).
 
4.
 
Das Obergericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer die Bezüge vom Konto der B.________ AG ohne Einwilligung von A.________ tätigte. Der Beschwerdeführer rügt, diese Beweiswürdigung sei willkürlich bzw. verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel.
 
4.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet (vgl. dazu BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 36).
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Frei prüft das Bundesgericht dagegen, ob der Sachrichter angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses nicht hätte erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel am für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt bejahen müssen; allerdings auferlegt sich das Bundesgericht dabei einer gewissen Zurückhaltung, da der Sachrichter diese Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann.
 
4.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
 
4.3 Wie das Obergericht zu Recht darlegt, hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt immer wieder verschieden dargestellt (angefochtener Entscheid E. 3.4.1 S. 20 ff.).
 
4.3.1 An der polizeilichen Befragung vom 30. August 2002 habe der Beschwerdeführer angegeben, die B.________ AG für A.________ gegründet zu haben. Er habe diesen wiederholt darauf angesprochen, in ein paar Monaten "einige hunderttausend" zu benötigen. A.________ habe ihm geantwortet, dass er ja genug Geld bei der B.________ AG habe, dass dieses Geld jedoch spätestens Ende 2001 wieder auf dem Konto sein müsse; er habe hinzugefügt, er müsse schauen, dass er das Geld nicht verliere, da es seine Rente sei.
 
4.3.2 An der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 11. Dezember 2002 habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe von A.________ die generelle Zustimmung gehabt, das Geld vom Konto der B.________ AG für ein Erotik-Projekt in Essen zu nutzen. A.________ sei sehr an dem Projekt interessiert gewesen. Als er dessen Gewinnchancen realisiert habe, habe er versucht, ihn aus dem Projekt zu drängen und ihn zu diesem Zweck bezichtigt, die rund Fr. 500'000.-- zu Unrecht bezogen zu haben.
 
4.3.3 Vor der Vorinstanz und in der Berufungsschrift habe der Beschwerdeführer angegeben, der Betrag von Fr. 750'000.-- sei ihm von Anbeginn an als Darlehen übergeben worden. Davon habe er bis zu einem Betrag von Fr. 600'000.-- für unbestimmte Zwecke Gebrauch machen dürfen. Er habe sich entschieden, das in bar zur freien Verfügung erhaltene Darlehen in die B.________ AG einzubrigen. Es sei die Idee von A.________ gewesen, diese Holding zu gründen und sie offiziell als Darlehensgeberin auftreten zu lassen.
 
4.3.4 An der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer schliesslich angegeben, A.________ sei am 1. September 2000 mit einem Plastiksack voll Geld zu ihm gekommen und habe dieses in der Schweiz "parkieren wollen". Aus diesem Grund sei die B.________ AG gegründet worden, deren wirtschaftlich Berechtigter A.________ gewesen sei. Man habe bei der Geldübergabe nicht definiert, was mit dem Geld passieren sollte, von A.________ seien keine konkreten Anweisungen gekommen. Er habe zu diesem damals ein joviales Verhältnis gehabt und ihn darüber informiert, was bei ihm laufe. Am Erotik-Projekt in Essen sei er sehr interessiert gewesen und habe die Einwilligung gegeben, Gelder der B.________ AG dafür zu verwenden. Probleme hätte es erst gegeben, als Schwierigkeiten bei der Rückführung der Gelder aufgetreten seien.
 
4.4 A.________ dagegen hat nach der unbestrittenen Darstellung des Obergerichts (angefochtener Entscheid E. 3.4.1 b) S. 21) stets bestritten, dem Beschwerdeführer ein Darlehen gewährt zu haben; es sei klar abgemacht gewesen, dass der Beschwerdeführer dieses Geld nicht anrühren dürfe und mündelsicher zu verwalten habe, da es für ihn eine Art Altersvorsorge darstelle. Entgegen seiner Ankündigung reichte A.________ dem Gericht indessen keine Belege dafür ein, dass er den Beschwerdeführer schriftlich angewiesen hatte, das Geld mündelsicher anzulegen.
 
4.5 Das Obergericht hat erwogen (angefochtener Entscheid E. 3.4.1 c) S. 22 ff.), der geschäftserfahrene Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, wirtschaftliche Vorgänge adäquat zu beurteilen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er in Bezug auf ihn selbst betreffende, an sich einfache wirtschaftliche Vorgänge von der vorliegenden Grössenordnung im Laufe der Strafuntersuchung derart unterschiedliche Angaben hätte machen sollen, wenn nicht zum Zwecke, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der unrechtmässigen Vermögensverwendung abzuwenden. Dass es sich dabei um reine Schutzbehauptungen handle, werde auch durch sein Vorgehen gestützt. So habe er erst, nachdem er substantielle Beträge in bar von der B.________ AG bezogen habe, in Doppelvertretung einen Darlehensvertrag zwischen dieser und der ihm gehörenden C.________ AG abgeschlossen und diesen, trotz der Ungewöhnlichkeit der Vorgänge - private Barbezüge vom Geschäftskonto eines Kunden ohne Leistung von Sicherheiten für risikoreiche Investitionen -, nicht von A.________ gegenzeichnen lassen. Es sei denn auch kaum einsichtig, weshalb dieser Geschäftsmann im angeblichen Wissen um die risikoreichen Investitionen nicht von Anfang an auf Sicherheiten bestanden und es im Falle eines Darlehens zugelassen hätte, dass als Darlehensnehmer nicht der Beschwerdeführer, sondern eine seiner Gesellschaften mit ungewissem Haftungssubstrat aufgetreten wäre. Zudem habe der Beschwerdeführer im Laufe seiner per E-mail geführten Korrespondenz mit A.________ dessen Diebstahls- und Unterschlagungsvorwürfe keineswegs zurückgewiesen, sondern einfach versprochen, die Gelder schnellstmöglichst zurückzuführen. Dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers, die Gelder als Darlehen erhalten bzw. mit dem Einverständnis von A.________ von der B.________ AG bezogen zu haben, um eine reine Schutzbehauptung handle, wird nach der Auffassung des Obergerichts auch durch den Zeugen E.________ gestützt, welcher als leitender Revisor der F.________ AG, der Revisionsstelle der B.________ AG, im Jahre 2002 die B.________ AG persönlich revidierte (angefochtener Entscheid E. 3.4.2 S. 24 ff.). Es sei bei der Revision der Jahresrechnung schnell klar geworden, dass Geld in der Kasse gefehlt habe, womit die Diskussionen mit A.________, dem Beschuldigten und dem Buchhalter G.________ begonnen hätten. Aufgrund der Aktenlage und der Aussage von A.________ sei für ihn klar gewesen, dass der Beschwerdeführer nicht autorisierte Bezüge getätigt habe. Angesichts des "fait accompli" sei A.________ bereit gewesen, diese in ein Darlehen umzuwandeln. Auf seinen Vorschlag hin habe man versucht, einen Darlehensvertrag mit Sicherheiten und zeitnahen Amortisationsverpflichtungen aufzusetzen; der Beschwerdeführer sei dann aber plötzlich nicht mehr bereit gewesen, den Vertrag zu unterschreiben. Das Obergericht hält den Zeugen für glaubwürdig, da seine Aussagen im wesentlichen widerspruchsfrei seien, sich das Verhältnis zwischen ihm und der Ehefrau des Beschwerdeführers erst später ergeben habe und er von A.________ nicht wirtschaftlich abhängig gewesen sei.
 
Aus den Aussagen von H.________ und von I.________ kann demgegenüber nach der Auffassung des Obergerichts weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschwerdeführers etwas abgeleitet werden (angefochtener Entscheid E. 3.4.3 und 3.4.4 S. 26 f.). Ersterer war von Anfang Juli bis Ende September 2002 Geschäftsführer der B.________ AG, will aber diese Funktion nicht effektiv ausgeführt haben. Er habe lediglich zu Aussagen des Beschwerdeführers und von A.________ Angaben machen können, welche sich jedoch, da er sich nicht mehr richtig habe erinnern können, insbesondere hinsichtlich des Beschwerdeführers als wenig konkret erwiesen hätten.
 
K.________ will nach seiner Zeugenaussage vom 11. März 2004 gegenüber A.________ eine Forderungen von DM 50'000.-- geltend gemacht haben. Darauf habe ihm dieser gesagt, er könne im Moment nicht zahlen, da der Verwaltungsrat seiner Schweizer Gesellschaft Fr. 700'000.-- veruntreut habe. Der Beschwerdeführer habe ihm hingegen gesagt, mit Wissen und Billigung von A.________ ein Darlehen von der B.________ AG für sich persönlich bezogen zu haben. In der Folge habe eine Telefonkonferenz zwischen ihm, dem Beschwerdeführer und A.________ stattgefunden; dabei habe sich ergeben, dass letzterer die Bezüge im Entnahmezeitpunkt gebilligt gehabt habe, aber offensichtlich die Zins- und Rückgabemodalitäten nicht klar geregelt gewesen seien. Über die Gründe, die I.________ zu dieser Überzeugung geführt hätten, habe sich der Zeuge nur vage geäussert. Aus dem Umstand, dass über eine Absicherung der vom Beschuldigten bezogenen Gelder durch eine Immobilie gesprochen worden sei, könne nicht der Schluss gezogen werden, A.________ sei von Anbeginn an mit den Bezügen einverstanden gewesen. Es sei auch nicht erklärbar, weshalb dieser gegenüber dem Zeugen zunächst klar von einer Veruntreuung des Beschwerdeführers gesprochen haben soll, um sich dann dahingehend zu korrigieren, es habe sich um ein Darlehen gehandelt, nur um dann nach der Telefonkonferenz zu wiederholen, der Beschwerdeführer habe ihn betrogen. Bereits diese Umstände seien geeignet, die Kernaussage von I.________ in Frage zu stellen. Zudem habe dieser A.________ erst kennen gelernt, nachdem die umstrittenen Bezüge längst getätigt worden waren, und habe daher nur Aussagen über angebliche nachträgliche Äusserungen der beiden Kontrahenten machen können. Zudem sei zu berücksichtigen, dass I.________ seine Beziehungen zu A.________ anfangs 2002 offenbar im Streit abgebrochen habe und seither ein Zivilrechtsstreit zwischen ihnen hängig sei.
 
5.
 
5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert diese obergerichtliche Beweiswürdigung (Beschwerde E. 7.2 S. 21 ff.), indem er zunächst darlegt, dass die erste Instanz willkürfrei zu einem anderen Beweisergebnis gekommen sei. Ein solcher Einwand geht an der Sache vorbei: Selbst wenn er zutreffen sollte, bedeutete dies keineswegs, dass die hier allein anzufechtende Beweiswürdigung des Obergerichts willkürlich wäre. In der Folge begnügt er sich damit, die Beweise selber zu würdigen und aufzuzeigen, dass man aus seiner Sicht zu einem anderen Beweisergebnis kommen müsste als das Obergericht. Ein solches Vorgehen ist nicht geeignet, diesem Willkür nachzuweisen und damit in einer staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig.
 
5.2 Eine eigentliche Willkürrüge erhebt der Beschwerdeführer indessen in Bezug auf die Würdigung des Zeugen I.________; dessen Aussagen soll das Obergericht "verdreht" haben, damit sie zu seiner Beweiswürdigung passten (Beschwerde S. 23 unten bis 26).
 
Es trifft durchaus zu, insofern kritisiert der Beschwerdeführer die obergerichtlichen Ausführungen zu Recht, dass I.________ am 11. März 2004 als Zeuge auch auf Nachfrage hin klar bestätigte, dass seiner Einschätzung nach die umstrittenen Bezüge des Beschwerdeführers mit Wissen und Billigung von A.________ erfolgten; anders lässt sich die Aussage von I.________ schlechterdings nicht verstehen. Hingegen hat das Obergericht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich von diesen Aussagen nicht hat überzeugen lassen, weil der Zeuge nicht näher darlegte, auf welche Fakten er seine Einschätzung stützte, er A.________ erst einige Zeit nach den umstrittenen Bezügen kennen lernte und er sich zur Zeit seiner Aussage mit diesem im Streit befand und gegen ihn prozessierte.
 
Dies lässt es jedenfalls als im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar erscheinen, dass das Obergericht gestützt auf die nachvollziehbare und vertretbare Würdigung der weiteren Beweismittel, entgegen dieser Zeugenaussage, zum Schluss kam, die umstrittenen Bezüge seien ohne Billigung von A.________ erfolgt. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch der sowohl vom Beschwerdeführer (wenigstens an der polizeilichen Befragung) als auch von A.________ angegebene Verwendungszweck der Gelder als Alterssicherung; damit schlechterdings nicht vereinbar erscheint, sie dem Beschwerdeführer ohne jede Sicherheit darlehensweise für Hochrisikogeschäfte zu überlassen. Die Willkürrüge ist unbegründet, und es ist unter diesen Umständen auch nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt sein sollte.
 
6.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. November 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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