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Informationen zum Dokument  BGer 1P.702/2006  Materielle Begründung
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BGer 1P.702/2006 vom 08.11.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.702/2006 /scd
 
Urteil vom 8. November 2006
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Féraud, Präsident,
 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Haag.
 
Parteien
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich.
 
Gegenstand
 
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. Oktober 2006.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ erstattete mit Schreiben vom 20. Februar 2006 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die Bezirksrichterinnen T. Schorta und Dr. C. Bühler, den Ersatzrichter N. Bannwart und die Gerichtssekretärin K. Mikkonen, welche im Zusammenhang mit einem Beschwerdeentscheid vom 8. Februar 2006 mehrere Straftatbestände wie Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) und ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) nebst übler Nachrede und Verleumdung (Art. 173 f. StGB) erfüllt hätten. Am 28. Februar 2006 übermittelte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Eingabe der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese trat auf die Strafanzeige mit Beschluss vom 28. April 2006 nicht ein und lehnte es somit ab, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Dagegen gelangte X.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs, soweit es darauf eintrat, mit Beschluss vom 9. Oktober 2006 abwies und den Entscheid der Anklagekammer bestätigte.
 
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 21. Oktober 2006 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.
 
2.
 
Gegen den angefochtenen Entscheid steht kein anderes Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde offen. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist in der staatsrechtlichen Beschwerde darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte als verletzt erachtet werden und inwiefern dies der Fall sei. Das Bundesgericht prüft lediglich rechtsgenügend vorgebrachte und klare Rügen (BGE 131 I 377 E. 4.3 S. 385).
 
Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer nennt zwar verfassungsmässige Rechte, die seiner Meinung nach verletzt sein sollen, er setzt sich jedoch mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht hinreichend auseinander. Seine Beschwerde beruht auf querulatorischer Prozessführung und ist somit unzulässig (Art. 36a Abs. 2 OG).
 
3.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
4.
 
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. November 2006
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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