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Informationen zum Dokument  BGer I 633/2006  Materielle Begründung
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BGer I 633/2006 vom 07.11.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
I 633/06
 
Urteil vom 7. November 2006
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
P.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 11. Mai 2006)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1950 geborene P.________ war seit März 1998 als gelernter Maler bei der Firma X.________ AG, angestellt. Ab 4. Oktober 2002 setzte er die Arbeit wegen gesundheitlicher Probleme aus. Am 16. Juni 2003 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein als Berufskrankheit bezeichnetes Beschwerdebild ("Nervensystem, Taubheit, Schwindelgefühl") bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt holte Auskünfte der Arbeitgeberin vom 1. Juli 2003 ein. Zudem zog sie Berichte des Dr. med. D.________, Chirurgie FMH, vom 25. April und 14. Juli 2003, Stellungnahmen des Dr. S.________, Chiropraktor SCG/ ECU, vom 7. Februar 2003 und des Dr. med. V.________, Allgemeine Medizin FMH (Vertrauensarzt der Swica Gesundheitsorganisation), vom 9. Mai 2003 sowie ein der Swica erstattetes Gutachten des Rheumatologen Dr. med. B.________, vom 29. Mai 2003 bei. Anschliessend lehnte es die Verwaltung - nach Beizug eines Zeugnisses der Schmerzklinik Y.________ (Dr. med. C.________, Physikalische Medizin + Rehabilitation FMH), vom 18. November 2003 - mit Verfügung vom 27. November 2003 ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten. Dieser liess Einsprache erheben und ein Zeugnis des Dr. med. D.________ vom 9. Dezember 2003 sowie ärztliche Berichte der Schmerzklinik Y.________ vom 23. September 2004 (Frau Dr. med. R.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH) und 8. Februar 2005 (Dr. med. C.________) auflegen. Daraufhin holte die IV-Stelle auf Anregung ihres ärztlichen Dienstes ein Verlaufsgutachten des Dr. med. B.________ vom 25. Mai 2005 und ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. F.________ vom 14. Oktober 2005 ein. Anschliessend hielt die Verwaltung mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 an der Verneinung des Rentenspruchs fest.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 11. Mai 2006, versandt am 12. Juni 2006).
 
C.
 
P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm eine halbe IV-Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Beschwerdeschrift wurden die schon im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Stellungnahmen der Schmerzklinik Y.________ vom 23. November 2005 (Dr. med. C.________) und 25. November 2005 (Frau Dr. med. R.________) eingereicht.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006], in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
 
1.2 Im Hinblick darauf, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 11. Juli 2006 der Post übergeben wurde und am 12. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einging, ist Art. 132 Abs. 2 OG anwendbar, obwohl der angefochtene Entscheid vom 11. Mai 2006 datiert und somit vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist. Die massgebliche Übergangsbestimmung (lit. c von Ziff. II der Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005) erklärt bisheriges Recht bezüglich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens beim Eidgenössischen Versicherungsgericht anhängigen Beschwerden für anwendbar. Das trifft hier nicht zu. Es verhält sich anders als nach dem auf den 1. Januar 2007 in Kraft tretenden Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG), welcher das neue Recht erst auf diejenigen Beschwerdeverfahren intertemporalrechtlich für anwendbar erklärt, in denen nicht nur die Sache am 1. Januar 2007 beim Bundesgericht anhängig war, sondern auch der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des BGG ergeht.
 
2.
 
2.1 Weil der Anspruch auf eine im Jahr 2003 beginnende Rente zur Diskussion steht und der Einspracheentscheid, der praxisgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung festlegt (BGE 129 V 169 Erw. 1 mit Hinweis), am 28. Oktober 2005 erging, sind für die materiellrechtliche Beurteilung bis Ende 2003 die damals gültig gewesenen und ab 1. Januar 2004 die seither geltenden Bestimmungen massgebend (vgl. BGE 130 V 445 ff. Erw. 1). Es rechtfertigt sich jedoch, auf die neue Normenlage Bezug zu nehmen, da diese gegenüber der früheren zu keiner hier relevanten inhaltlichen Änderung geführt hat.
 
2.2 Ist ein Versicherter zu mindestens 40 % invalid, so hat er Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
 
3.
 
Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Akten zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit nur noch zu 50 % ausüben, sei jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit (d.h. ohne Überkopfarbeiten, mit etwas Bewegung und Wechsel der Haltungsposition) zu 75 % arbeitsfähig. Diese vorinstanzliche Feststellung ist tatsächlicher Natur (zur Publikation in BGE 132 V bestimmtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06, Erw. 3.2). Sie stützt sich auf die Gutachten des Dr. med. B.________ vom 29. Mai 2003 und 25. Mai 2005 sowie des Dr. med. F.________ vom 14. Oktober 2005. Den davon abweichenden Aussagen der behandelnden Ärzte der Schmerzklinik Y.________, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, ist praxisgemäss nur eingeschränkter Beweiswert beizumessen (vgl. zur Unverträglichkeit von Therapie- und Expertiseauftrag aus der jüngeren Rechtsprechung Urteil P. vom 2. August 2006, U 58/06, Erw. 2.2 und, spezifisch bezogen auf die Psychiatrie, Urteil G. vom 13. März 2006, I 676/05, Erw. 2.4). Sie sind mit Blick auf die gemäss Art. 105 Abs. 2 OG zulässigen Rügen (Erw. 1.1) nicht geeignet, das vom kantonalen Gericht umschriebene Zumutbarkeitsprofil als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen. Ebenso wenig bilden die vorinstanzlichen Feststellungen das Ergebnis einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, zu welchen auch der in Art. 61 lit. c ATSG statuierte Untersuchungsgrundsatz zählt (SZS 2001 S. 562 Erw. 2a [= Urteil B. vom 26. September 2001]; Urteil M. vom 25. Juli 2000, C 93/00, Erw. 2b/cc; nicht veröffentlichtes Urteil A. des Bundesgerichts vom 18. Mai 1990, 2A.166/1989; vgl. auch RKUV 2003 Nr. U 495 S. 399 f. Erw. 5.3.2 und 5.3.3 [= Urteil W. vom 29. August 2003, U 243/00] sowie Urteil A. des Bundesgerichts vom 12. August 2005, 2A.271/2005, Erw. 2.3). Denn bei der gegebenen Aktenlage konnte die Vorinstanz zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung (dazu BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 [= Urteil T. vom 17. Juni 2004, M 1/02] mit Hinweisen; vgl. auch BGE 131 I 157 Erw. 3) von weiteren medizinischen Beweismassnahmen absehen.
 
4.
 
Die Vorinstanz legte sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf dieselbe Tabelle der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 fest, wobei sie, der IV-Stelle folgend, auf den Zentralwert des standardisierten Monatslohns der im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) beschäftigten Männer abstellte. Das gewählte Vorgehen wird den konkreten Verhältnissen gerecht und berücksichtigt insbesondere den Umstand, dass der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielt hatte (BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Infolge dieser zulässigerweise vorgenommenen Parallelisierung ergab sich unter Berücksichtigung der Restarbeitsfähigkeit von 75 % sowie eines prozentualen Abzugs von 10 %, dessen Festsetzung (dazu BGE 126 V 79 f. Erw. 5b) nicht als ermessensmissbräuchlich (Art. 104 lit. a OG) zu bezeichnen ist, ein Invaliditätsgrad von 33 %, der keinen Rentenanspruch begründet.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung; vgl. Erw. 1.2). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 7. November 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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