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Informationen zum Dokument  BGer 4P.174/2006  Materielle Begründung
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BGer 4P.174/2006 vom 30.10.2006
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.174/2006 /len
 
Urteil vom 30. Oktober 2006
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
 
Gerichtsschreiberin Sommer.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Mario A. Pfiffner,
 
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
 
vom 17. Januar 2006.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Y.________ (Beschwerdegegnerin) kaufte Ende 1995 in Florenz einen neuen Zobelpelzmantel, für den sie umgerechnet Fr. 38'160.-- bezahlte. Dieser Pelzmantel wurde ihr im Februar 1999 in einem Hotel in St. Moritz gestohlen.
 
Die Beschwerdegegnerin beauftragte Rechtsanwalt X.________ (Beschwerdeführer), ihre Zivilansprüche gegenüber dem Hotel geltend zu machen. Das Bezirksgericht Maloja wies am 29. August 2000 die gegen das Hotel erhobene Schadenersatzklage im Betrag von Fr. 45'000.-- nebst Zins mit der Begründung ab, dass der gestohlene Mantel inzwischen aufgefunden werden konnte. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht Graubünden wegen Nichtbezahlung der Gerichtskostenvertröstung abgeschrieben.
 
Der Beschwerdeführer reichte am 16. April 2002 namens und auftrags der Beschwerdegegnerin im Strafuntersuchungsverfahren gegen die des Diebstahls bezichtigte Person eine Adhäsionsklage im Betrag von Fr. 52'000.-- nebst Zins ein. Mit Urteil vom 4. Juli 2002 verwies das Bezirksgericht Maloja diese Klage auf den Zivilweg.
 
Der Pelzmantel wurde seit seinem Auffinden im Jahr 2000 bis zur Übergabe an das Untersuchungsrichteramt Samedan am 8. Mai 2002 im Geschäft A.________ in B.________ aufbewahrt. Z.________ vom Geschäft A.________ bewertete den Zobelmantel am 22. März 2000 und attestierte ihm einen aktuellen Handelswert von Fr. 52'000.--. Am 14. Mai 2002 beauftragte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, den an das Untersuchungsrichteramt Samedan überbrachten Pelzmantel für sie in Empfang zu nehmen und aufzubewahren. Der Beschwerdeführer nahm den Pelzmantel am 13. Juni 2002 entgegen und bewahrte ihn in seiner Kanzlei auf. Als die Beschwerdegegnerin im Dezember 2002 den Pelzmantel abholen wollte, konnte dieser nicht mehr aufgefunden werden.
 
B.
 
Die Beschwerdegegnerin belangte den Beschwerdeführer am 11. Oktober 2004 vor dem Bezirksgericht Maloja auf Bezahlung von Fr. 45'000.-- nebst Zins. Das Bezirksgericht hiess die Klage am 17. August 2005 teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 2'197.-- (Fr. 5'000.-- abzüglich einer Verrechnungsforderung von Fr. 2'803.--) nebst Schadens- und Verzugszins zu zahlen.
 
Gegen dieses Urteil gelangte die Beschwerdegegnerin mit Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Sie beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschwerdegegner zur Bezahlung von Fr. 45'000.-- zuzüglich Verzugszins zu verpflichten. Am 17. Januar 2006 hiess das Kantonsgericht die Berufung teilweise gut. Es legte den Schaden auf Fr. 38'160.-- fest und verurteilte den Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung der Verrechnungsforderung von Fr. 2'803.--, der Beschwerdegegnerin Fr. 35'357.-- zuzüglich 5% Zins seit 1. Januar 2004 zu bezahlen.
 
C.
 
Der Beschwerdeführer beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Januar 2006 aufzuheben.
 
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und das Kantonsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Parallel zur staatsrechtlichen Beschwerde hat der Beschwerdeführer in gleicher Sache eidgenössische Berufung eingelegt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht eine Verletzung des Willkürverbots vor, weil es die Höhe des Schadens auf den Betrag der Gestehungskosten des Pelzmantels von Fr. 38'160.-- festlegte.
 
2.
 
Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3).
 
Rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung, muss er aufzeigen, inwiefern diese im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist. Die den Willkürvorwurf begründenden Elemente sind in der Beschwerdeschrift im Einzelnen aufzuzeigen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189; 127 I 38 E. 3c; 127 III 279 E. 1c; 125 I 71 E. 1c, 492 E. 1b).
 
Dabei ist zu beachten, dass Willkür im Sinne von Art. 9 BV nach ständiger Rechtsprechung nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 132 III 209 E. 2.1; 131 I 57 E. 2 S. 61, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1 S. 473 f.; 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist überdies, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).
 
3.
 
Das Kantonsgericht erwog, dass zur Schadensbestimmung der mutmassliche Verkaufserlös des Pelzmantels relevant sei, da die Beschwerdegegnerin den Mantel nicht zurückgenommen, sondern verkauft hätte, wenn sie ihn beim Beschwerdeführer hätte abholen können. Dabei sei jedoch nicht - wie dies das Bezirksgericht getan habe - auf Ergebnisse abzustellen, die in Konkursverfahren bei Zwangsverwertungen erzielt würden. Massgebend sei das mutmassliche Ergebnis einer freihändigen Veräusserung, wie wenn beispielsweise der Mantel einem Pelzfachgeschäft zum Verkauf in Kommission gegeben würde. Es falle auf, dass der Zobelmantel im März 2000 gemäss der Schätzung durch Z.________ einen höheren Marktwert gehabt haben solle, als an Kaufpreis für den Ende 1995 erworbenen neuwertigen und ungetragenen Mantel bezahlt worden sei. Beim fraglichen Pelzmantel handle es sich nicht um einen alltäglichen Gebrauchsgegenstand, bei dem der Marktpreis häufig dem wirtschaftlichen Interesse entspreche. Daher sei es möglich, dass für den Pelz im Jahr 2000 ein Preis von Fr. 52'000.-- hätte bezahlt werden müssen und er insofern eine Wertsteigerung erfahren habe. Das Kantonsgericht räumte jedoch ein, es sei äusserst fraglich, dass der Pelz tatsächlich zu diesem Preis hätte verkauft werden können, da es sich um einen damals vierjährigen, gebrauchten und noch speziell mit dem Namen der Beschwerdegegnerin bestickten Mantel gehandelt habe. Bekanntlich gehe der Glanz von Pelzen in der Regel mit der Zeit verloren und selbst bei Pelzmänteln der gehobenen Preisklasse handle es sich nicht um wertbeständige Anlageobjekte. Anderseits stelle die im Jahr 2000 erfolgte Schätzung des Handelswertes doch ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass vorliegend der Wert des Zobelmantels erhalten geblieben sei. In Berücksichtigung sämtlicher Erwägungen erscheine es somit als gerechtfertigt, den Schaden im Rahmen der Gestehungskosten, d.h. auf Fr. 38'160.--, festzulegen.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer vermag keine Willkür aufzuzeigen, soweit er sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichts überhaupt rechtsgenüglich auseinander setzt.
 
4.1 Zur Begründung seiner Willkürrüge bringt er insbesondere vor, es sei allgemein bekannt, dass sich die Preise von Pelzmänteln nicht erhöht hätten und gebrauchte Pelze nur schwer verkäuflich seien. Somit sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz ausführe, ein sieben Jahre alter, getragener Pelzmantel könnte zu den Gestehungskosten, also zum seinerzeitigen Neupreis, verkauft werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit würde sich zu diesem Preis kein Käufer finden lassen, zumal ein Pelzmantel - wie die Beschwerdeführerin früher selber ausgeführt habe - eine sehr persönliche Angelegenheit sei.
 
Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht damit lediglich seine eigene Sicht der Dinge, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen des Kantonsgerichts willkürlich sein sollen. Das Kantonsgericht stützte sich in seinem Urteil massgeblich auf das Gutachten von Z.________ vom 22. März 2000, in welchem der Handelswert des Pelzmantels auf Fr. 52'000.-- geschätzt wurde. Obwohl diese Schätzung für das Kantonsgericht entscheidwesentlich war, lässt der Beschwerdeführer sie in seiner Beschwerdebegründung ausser Acht. Er legt mit keinem Wort dar und es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht geradezu in Willkür verfallen sein soll, indem es gestützt auf die Bewertung von Z.________ erwog, es sei möglich, dass der Pelz eine Wertsteigerung erfahren habe resp. der Wert des Pelzmantels erhalten geblieben sei, und daher in Würdigung sämtlicher Umstände den mutmasslichen Verkaufserlös auf den damaligen Kaufpreis von Fr. 38'160.-- festlegte. Auf die Rüge ist daher mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 2 vorne).
 
4.2 Der Beschwerdeführer vermag sodann keine willkürliche Beweiswürdigung darzutun, wenn er dem Kantonsgericht vorwirft, die Zeugenaussagen des Betreibungsbeamten in keiner Art und Weise berücksichtigt zu haben.
 
Indem sich das Kantonsgericht damit auseinander setzte, ob für die Festsetzung des mutmasslichen Verkaufserlöses von einem Ergebnis des Zwangsverwertungsverfahrens oder des freien Marktes auszugehen ist, beschäftigte es sich implizit auch mit den Aussagen des Betreibungsbeamten. Dessen Zeugenaussagen blieben somit nicht unberücksichtigt, wenn das Gericht sie in seiner Begründung auch nicht ausdrücklich erwähnte. Dies war ohnehin nicht nötig, da das Kantonsgericht nicht auf den in einem Zwangsverwertungsverfahren erzielbaren Erlös abstellte. Dass sich der Zeuge zur entscheidwesentlichen Frage geäussert hätte, welcher Preis für den Pelzmantel auf dem freien Markt erzielt worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht ersichtlich.
 
4.3 Willkür erblickt der Beschwerdeführer schliesslich darin, dass das Kantonsgericht einerseits erwogen habe, das mutmassliche Ergebnis einer freihändigen Veräusserung sei massgebend und anderseits mit keinem Wort ausgeführt habe, welcher Erlös dabei erzielt worden wäre. Das Kantonsgericht hätte von sich aus nach Art. 226 Abs. 2 ZPO/GR Sachverständigengutachten bei einigen bekannten Pelzgeschäften einholen müssen, da es nicht in der Lage gewesen sei, den mutmasslichen Verkaufserlös des Pelzmantels festzusetzen.
 
Diese Rüge beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils und stösst daher ins Leere. Das Kantonsgericht kam aufgrund seiner Beweiswürdigung zum Ergebnis, es sei gerechtfertigt, den Schaden im Rahmen der Gestehungskosten festzulegen. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt sich deutlich, dass das Kantonsgericht der Ansicht war, die Gestehungskosten von Fr. 38'160.-- würden dem Preis entsprechen, welcher der Pelzmantel auf dem freien Markt erzielt hätte. Es hat mithin den mutmasslichen Verkaufserlös abschätzen können und ihn in Würdigung der konkreten Umstände in der Höhe der Gestehungskosten festgelegt.
 
Das Kantonsgericht erwog sodann, der Mantel könne nicht mehr einem Experten vom freien Fachhandel zur optischen Begutachtung vorgelegt werden, da er nicht mehr vorhanden sei. Inwiefern es bei der gegebenen Sachlage in Willkür verfallen sein soll, indem es nicht von sich aus gestützt auf Art. 226 Abs. 2 ZPO/GR allgemeine Auskünfte zum Verkauf von getragenen Pelzmänteln bei bekannten Pelzfachgeschäften eingeholt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
 
5.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Oktober 2006
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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