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Informationen zum Dokument  BGer B 72/2005  Materielle Begründung
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BGer B 72/2005 vom 24.10.2006
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess {T 7}
 
B 72/05
 
Urteil vom 24. Oktober 2006
 
I. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari,
 
Ursprung, Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber
 
Flückiger
 
Parteien
 
CPV/CAP Coop Personalversicherung,
 
Dornacherstrasse 156, 4053 Basel, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Walser, Paulstrasse 5, 8610 Uster,
 
gegen
 
W.________, 1965, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
 
(Entscheid vom 26. April 2005)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1965 geborene W.________ war ab 1. März 1992 bei der Coop Personalversicherung (CPV) berufsvorsorgerechtlich versichert. Diese erliess im Zuge der Umstellung vom Leistungs- zum Beitragsprimat am 19. November 1995 ein "Versicherungsreglement 1995", welches am 1. Januar 1995 in Kraft treten und das "Versicherungsreglement 1990" vom 24. November 1989 ersetzen sollte. Beim Austritt des Versicherten am 31. März 1996 überwies die CPV eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 25'490.- an die neue Vorsorgeeinrichtung.
 
Mit Schreiben vom 29. August 2003 machte der Versicherte geltend, die Austrittsleistung hätte Fr. 28'656.- betragen müssen, und verlangte die Nachzahlung der Differenz von Fr. 3166.- nebst Zins zu 4.25 % für die Zeit vom 1. April 1996 bis 31. Dezember 2002 und zu 3.75 % ab 1. Januar 2003.
 
B.
 
Nachdem die Vorsorgeeinrichtung nicht reagiert hatte, erhob W.________ am 13. Mai 2004 Klage mit dem Antrag, "es sei die Beklagte zu verurteilen, die Freizügigkeitsleistung neu zu berechnen und dabei insbesondere die Höhe des Deckungskapitals im Zeitpunkt der Umstellung vom Leistungs- zum Beitragsprimat per 1. Oktober 1995 zu berücksichtigen, und die zur ausbezahlten Freizügigkeitsleistung bestehende Differenz nachzubezahlen nebst den gesetzlichen Verzugszinsen ab Austritt (1. April 1996)."
 
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess die Klage gut. Es verpflichtete die CPV, auf das Konto des Klägers bei dessen Personalvorsorgeeinrichtung den Betrag von Fr. 3146.- zuzüglich Zins von 5 % ab 1. April 1996 bis 31. Dezember 2002, von 4.25 % ab 1. Januar bis 31. Dezember 2003, von 3.25 % ab 1. Januar bis 31. Dezember 2004 und von 3.5 % ab 1. Januar 2005 zu überweisen (Entscheid vom 26. April 2005, versandt am 25. Mai 2005).
 
C.
 
Die CPV lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
 
W.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bekräftigt diesen Standpunkt in einer zusätzlichen Eingabe vom 30. September 2005. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat eine Vernehmlassung eingereicht, enthält sich jedoch eines Antrags.
 
D.
 
Am 24. Oktober 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdegegner auf Grund seines per 31. März 1996 erfolgten Austritts zustehenden Freizügigkeitsleistung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist zur Beurteilung dieser Frage im Rahmen von Art. 73 BVG zuständig.
 
2.
 
2.1 Im Bereich der vorliegend betroffenen freiwilligen beruflichen Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch den Vorsorgevertrag begründet, der den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen Allgemeine Bedingungen (AGB) dar, denen sich die versicherte Person ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht.
 
2.2 Bei einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung sind reglementarische Bestimmungen vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages. Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes durch die Stiftung setzt daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zu Gunsten der Stiftung im Reglement voraus, welchem die versicherte Person mit der Annahme des Vorsorgevertrages ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglementes durch die Person bestehen (BGE 117 V 226 Erw. 4 mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Das Reglement vom 24. November 1989 ("Versicherungsreglement 1990") bestimmt in Art. 75 Ziff. 1 Satz 1, der Verwaltungsrat der CPV könne das Reglement gestützt auf Art. 20 Abs. 1d) der Statuten jederzeit ändern, und enthält damit den von der zitierten Rechtsprechung geforderten einseitigen Abänderungsvorbehalt. Der Erlass eines neuen Reglements wurde denn auch im Grundsatz nicht beanstandet.
 
3.2 Das Versicherungsreglement 1995 regelt in Art. 90 das Inkrafttreten und enthält in Art. 91 ff. "Übergangsbestimmungen für die aktiven Vollversicherten gemäss Versicherungsreglement 1990". Art. 91 sieht vor, dieser Versichertenkategorie werde auf den Stichtag 1. Januar 1995 ein nach dem bisherigen Reglement berechnetes so genanntes Übergangsguthaben gutgeschrieben. Die weitere Entwicklung der für die Freizügigkeitsleistung massgebenden Berechnungsgrundlagen bestimmt sich dagegen gemäss dieser Übergangsregelung (Art. 96) nach dem zusätzlichen Altersguthaben, welches aus dem neuen, am 19. November 1995 erlassenen Versicherungsreglement 1995 resultiert. Der Beschwerdegegner erachtet diese Regelung insofern als unzulässig, als das erst am 19. November 1995 erlassene Reglement nicht dieses oder ein späteres Datum, sondern bereits den 1. Januar 1995 als für die Ablösung der alten Berechnungsweise massgebenden Stichtag bezeichnet. Das kantonale Gericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Übergangsordnung als echte Rückwirkung qualifiziert, welche unter den konkreten Umständen unzulässig sei. Die Beschwerde führende Vorsorgeeinrichtung wendet sich gegen diese Beurteilung.
 
4.
 
4.1 Nach der Rechtsprechung sind auf einen Sachverhalt diejenigen rechtlichen Vorschriften anwendbar, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1, 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglement oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 165 Erw. 4b mit Hinweis). Mit dem dargelegten intertemporalrechtlichen Grundsatz lässt es sich vereinbaren, wenn neues Recht an Sachverhalte anknüpft, die früher eingetreten sind und noch andauern, sofern es lediglich für die Zeit ab seinem Inkrafttreten (ex nunc et pro futuro) Anwendung findet (so genannte unechte Rückwirkung; BGE 126 V 135 Erw. 4a mit Hinweisen). Nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen ist dagegen die echte Rückwirkung zulässig. Eine solche liegt vor bei Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich abschliessend vor seinem Inkrafttreten (bzw. Erlass) verwirklicht hat (BGE 126 V 135 Erw. 4a), oder auf den vergangenen Teil eines zur Zeit des Inkrafttretens (bzw. Erlasses) des neuen Rechts offenen Dauersachverhaltes (Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungsrecht, ZSR 1983, 2. Halbband, S. 101 ff., 163 f.).
 
4.2 Der Beschwerdegegner trat am 31. März 1996 aus der Beschwerde führenden Vorsorgeeinrichtung aus. Die Bestimmungen des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) finden daher Anwendung. Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine Austrittsleistung, deren Höhe sich - im Rahmen der allgemeinen verfassungsmässigen und rechtsstaatlichen Schranken (insbesondere Rechtsgleichheit, Willkürverbot, Treu und Glauben sowie Verhältnismässigkeit; vgl. BGE 132 V 154 Erw. 5.2.4 mit Hinweisen) sowie unter Vorbehalt der Wahrung wohlerworbener Rechte und der Mindestvorschriften des FZG - nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung bestimmt (Art. 2 Abs. 2 FZG). Die Austrittsleistung wird mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 FZG). Dieser Zeitpunkt (hier: 31. März 1996) legt auch den für die intertemporalrechtliche Anknüpfung massgebenden Sachverhalt fest (vgl. zum früheren Recht BGE 117 V 228 Erw. 5c). Die Höhe der Austrittsleistung bestimmt sich daher nach dem Versicherungsreglement 1995, welches am 19. November 1995 erlassen und auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt wurde. Anders als bei Versicherten, welche zwischen diesen beiden Daten aus der Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sind (dazu BGE 126 V 165 f. Erw. 4b; vgl. auch BGE 115 V 100 Erw. 4b), liegt mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine (echte) Rückwirkung vor. Denn das am 19. November 1995 erlassene Reglement hätte im Zeitpunkt des Austritts am 31. März 1996 auch gegolten, wenn es beispielsweise auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellt sich das Problem der echten Rückwirkung somit nicht; deshalb kann offen bleiben, ob eine solche allenfalls zulässig gewesen wäre. Was den Inhalt der reglementarischen Ordnung anbelangt, ist die Bezeichnung eines Stichtags für den Übergang von der alten zur neuen Berechnungsweise im Grundsatz zulässig; der Stichtag muss nicht zwingend mit dem Inkrafttreten des neuen Reglements übereinstimmen (Urteil X. des Bundesgerichts vom 8. November 2000, 1P.23/2000, auszugsweise publiziert in SJ 2001 S. 413). Dies gilt auch dann, wenn die neue Regelung für die Versicherten ungünstiger ausfällt als die frühere; denn dem Altersguthaben kommt während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung nicht der Stellenwert eines wohlerworbenen Rechts zu (BGE 117 V 227 f. Erw. 5b und c). Das intertemporalrechtlich anwendbare Versicherungsreglement 1995 wird den Mindestvorschriften von Art. 15 ff. FZG gerecht. Da seine Anwendung auch zu keinem Verstoss gegen die erwähnten rechtsstaatlichen Grundsätze (vgl. BGE 132 V 154 Erw. 5.2.4 mit Hinweisen) führt, lässt es sich nicht beanstanden, dass die Vorsorgeeinrichtung die dem Beschwerdegegner zustehende Austrittsleistung auf diese Weise ermittelt hat.
 
4.3 Auf der Grundlage des Versicherungsreglementes 1995 wurde die Austrittsleistung unbestrittenermassen korrekt berechnet. Dies führt zur Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
5.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 Satz 1 OG). Anspruch auf eine Parteientschädigung haben weder der unterliegende Beschwerdegegner noch die Beschwerdeführerin als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 128 V 133 Erw. 5b mit Hinweis).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 26. April 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
 
Luzern, 24. Oktober 2006
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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